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Neue Indizien, ein Gutachten & Fotos widerlegen den mutmaßlichen Selbstmord des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil!

Ganz im Gegenteil weisen diese auf MORD hin!

Kippt nun endlich die seit Jahren offiziell verbreitete Geschichte des weltberühmtesten Entführungsfalls Natascha Kampusch, der mit Widersprüchen nur so gespickt ist?

Zur Erinnerung: 1998 wurde die damals zehnjährige Natascha Kampusch von Wolfgang Priklopil in Wien entführt und mehr als acht Jahre lang in seinem Haus gefangen gehalten. 2006 – im Alter von 18 – gelang Kampusch die Flucht. Der Entführer beging Selbstmord, indem er sich auf Bahngleise legte und von einem Zug überrollt wurde.

So die offizielle Geschichte in drei Sätzen.

Doch sie stimmt so nicht!

Fakt: Natascha Kampusch ist ein Opfer. Fakt ist aber auch, dass es in diesem Fall unglaublich viele Widersprüche, Fehlermittlungen, Vertuschungen etc. teils auf höchster Ebene gibt.

Der Fall kippt mit der Erkenntnis, dass Priklopil wohl doch KEINEN Selbstmord begangen hat. Denn so würde feststehen, dass es einen oder mehrere Mörder geben muss. Und damit Mitwisser und mögliche Mittäter im Kampusch-Fall.

Hatte der einstige Soko-Leiter Franz Kröll also doch recht? Steckt hinter der Entführung ein hochrangiger Pädophilenring? Musste er deshalb selbst auch sterben? Denn auch ihm wurde ein Selbstmord regelrecht „angedichtet“.


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Trotz all dieser drängenden Fragen, Belege und Fotos, die ich hier auf meinem Blog präsentieren werde, unterlassen es die allermeisten Mainstream-Medien nach wie vor, diesen Entführungsfall  überhaupt zu hinterfragen.

Seit ich vor fünf Jahren (zusammen mit einer Kollegin) für das RTL-Magazin „Explosiv“ einen Filmbeitrag über die „Staatsaffäre Natascha Kampusch“ produziert habe (ausgestrahlt am 29.10.2011), traut sich keine TV-Redaktion mehr an die NEUEN Erkenntnisse heran.

Unglaublich!

Ganz im Gegenteil wurde ich mit lapidaren Ausreden abgespeist.

Nachfolgend zwei Beispiele, die symptomatisch für den deutschen „Qualitätsjournalismus“ stehen:

Von Seiten einer großen TV-Redaktion, die sich ansonsten so „investigativ“ nennt, hieß es, dass …

… nachdem aufgrund immer wieder neu aufgekochter Spekulationen der Fall Kampusch mehrfach verhandelt wurde und jedes Mal die gleichen Ergebnisse heraus gekommen sind, sogar nachdem das FBI nochmal nachgelegt hat, sieht X (die Redaktion/GG) keinen Anlass, das Thema noch mal aufzugreifen …

Quelle: E-Mail (Archiv Grandt)

Und genau diese Aussage ist FALSCH! Denn das von mir vorgelegte Material WIDERSPRICHT gerade dem!

Der Geschäftsführer eines großen TV-Nachrichtensenders, dem ich persönlich meine Unterlagen nebst Fotos und einem neuen  Gutachten vorgelegt habe, war anfangs sehr begeistert; wollte einen investigativen Kollegen (der extra zu mir fliegen sollte) bitten, sich das Material einmal anzuschauen, um dann anzufangen. Doch kurz darauf legte er eine Kehrtwende ein. So hieß es in seiner Mail:

Ganz herzlichen Dank für Ihren Besuch in der vergangenen Woche. Ich habe heute leider schlechte Nachrichten. Wir werden, was den Fall Kampusch anbetrifft, zu keiner Zusammenarbeit kommen.

In so einem heiklen Fall scheint mir das vorhandene Material nicht aussagekräftig genug, zum anderen fehlt mir  auch aufgrund meiner Recherchen zu Ihren bisherigen Publikationen das Vertrauen, dass wir zu einem gemeinsamen Erfolg kommen.

Diese lapidare Absage des Nachrichtenchefs geht – wie man im letzten Abschnitt sieht – sogar ins Persönliche gegen mich.

Deshalb entgegne ich:

Ihre Antwort verwundert mich doch: Das vorhandene Material sei nicht aussagekräftig genug? Wie Ihnen gezeigt, handelt es sich um Unterlagen von Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Anwälten, Politikern, Rechtsmedizinischen Instituten etc. sowie um Polizeifotos-, Tonbänder und Videos. Das ursprüngliche Material wurde damals auch von den Schweizer Kollegen (20.Min.online) auf seine Echtheit hin überprüft und bestätigt und so haben wir zusammen 15 Teile geschrieben. Dass das Material „nicht aussagekräftig genug“ sei ist daher für mich nicht nachvollziehbar. Zumindest, weil es auch neue Unterlagen und Fotos gibt, die so z.T. noch nie veröffentlicht worden sind. Besseres Material gibt es wohl selten in seinem so brisanten Fall. Könnten Sie das „nicht aussagekräftig genug“ noch etwas näher definieren?

Ihre zweite Aussage kann ich noch weniger verstehen: Aufgrund Ihrer eigenen Recherchen zu meinen bisherigen Publikationen fehle Ihnen das Vertrauen, „dass wir zu einem gemeinsamen Erfolg kommen!“ Wie ist das konkret gemeint? (…)

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass ich viele Jahre lang als freier Produzent für Ihren Sender X gearbeitet habe. U.a. erinnere ich daran, dass ich 2005 der erste Reporter war, der beim sogenannten Gammelfleisch-Skandal erstmals vor laufender Kamera belegen konnte, wie aus Gammelfleisch „Frischfleisch“ gemacht wurde. Die Maz lief bei X und auch bei Ihnen auf X als Sondersendung (…) Ein Kollege von Ihnen, der damals CvD war, dessen Namen ich gerade nicht mehr parat habe, rief mich sogar im Hotel an und gratulierte mir dazu. Außerdem: Der Film „Höllenleben – Eine multiple Persönlichkeit auf Spurensuche“, den ich recherchierte und der in der ARD (und in fast allen 3. Programmen) lief, wurde 2002 für den Adolf-Grimme-Preis nachnominiert. Nun kommt es mir aber so vor, als würden Sie meine Seriosität anzweifeln.

Ich bitte dahingehend um Ihre Meinung/Stellungnahme.

Wenig später kam die empörte Reaktion des Nachrichtenbosses:

Lassen Sie es mich kurz machen.

Ich denke, Sie verheben sich massiv im Ton, wenn Sie von mir eine Stellungnahme einfordern. Sie haben uns ein Thema angeboten, wir haben es abgelehnt.

Dafür muss ich mich nicht rechtfertigen.

Sie sehen selbst: Die „Selbstherrlichkeit“ der Mainstream-Medien ist wohl nicht mehr zu überbieten!

Ein letztes Mal schrieb ich zurück:

Auch ich mache es kurz:

Zum einen brauche ich mir wohl kaum vorwerfen lassen, ich „würde mich massiv im Ton vergreifen“, nur weil ich nachfrage, aus welchen Gründen Sie als Chef eines Nachrichtensenders absolut belegbare und überprüfte Faktenbelege als „nicht aussagekräftig genug“ abtun! Diese Frage müssen Sich sich gefallen lassen, weil dieser Sachverhalt selbstverständlich und gerade im Fall Kampusch ein öffentliches Interesse besitzt.

Wie immer werde ich in meiner Eigenschaft als Journalist und Publizist auch in dieser Hinsicht öffentlich über die Reaktionen der Redaktionen berichten. DESHALB meine Nachfrage, die eigentlich dazu gedacht war, Ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen, um möglichen Gerüchten vorzugreifen!

Zum anderen:  Natürlich und selbstverständlich frage ich nach, wenn es zudem um meine Seriosität geht. Auch darüber wird noch zu berichten sein.

Quellen: E-Mails (Archiv Grandt)

So also läuft das Spiel: Wird eine Position kritisch hinterfragt (in dem Fall, WARUM das Material schließlich doch mit einer so fadenscheinigen Ausrede abgelehnt wurde) wird man auch noch „beschimpft“, man würde sich im Ton vergreifen.

Kein Wunder, dass die selbstherrlichen Medien immer mehr Zuschauer und Leser verlieren.


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Einer der größten Kritiker der „offiziellen“ Geschichte des weltberühmtesten Entführungsfalls ist der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes in Wien, Johann Rzeszut.

Ich zitiere nachfolgend aus seinem Buch, das den scheinbaren „Selbstmord“ des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil ad absurdum führt. Rzeszuts Beweisführung ist akribisch genau und bislang offiziell nicht widerlegt.

Aber lesen Sie selbst.

Auszug aus dem Manuskript „Der Tod des Kampusch-Kidnappers: Wahrheitsfindung im Würgegriff“ (später als Buch erschienen bei Medusa Publishing, Juni 2016) von Johann Rzeszut – mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors:

Der sogenannte „Fall Kampusch“ hat im Kern die Abgängigkeit der damals 10-jährigen Natascha Kampusch von den Morgenstunden des 2. März 1998 bis zum Frühnachmittag des 23. August 2006 und das von dem Kind bzw später von der jungen Frau während dieser Zeit  Erlebte, vor allem aber auch das nach gesicherten objektiven Anhaltspunkten hochproblematische Ableben des in den Abendstunden des 23. August 2006 auf der Gleistrasse der Wiener Schnellbahn tot aufgefundenen Kidnappers Wolfgang Priklopil zum Gegenstand. Dieser Kriminalfall ist von einer außergewöhnlichen Komplexität an Sachverhaltsdetails und Auffälligkeiten gekennzeichnet, die das (mit Unterbrechungen insgesamt) rund zwölfjährige behördliche Ermittlungsverfahren geprägt haben. Eine nähere Erörterung der  vielfältigen  Kontakt- bzw. Beziehungsverflechtungen, die sich dabei ergeben haben, wird zur Vermeidung jedweder Ablenkung von den führend bedeutungsschweren objektiven Einzelheiten zunächst zurückgestellt und späteren Ausführungen vorbehalten.

Die zuständige Staatsanwaltschaft  stellte das Ermittlungsverfahren zu der mehr als achtjährigen Abgängigkeit eines minderjährigen Entführungsopfers erstmals bereits am 15. November 2006, somit nicht einmal drei Monate nach der am 23. August 2006 beendeten Abgängigkeit  im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass es sich bei dem tatverdächtigen Kidnapper Wolfgang Priklopil laut Opferangaben um einen Einzeltäter handelte, der als entlarvter Kindesentführer unter dem polizeilichen Fahndungsdruck Selbstmord verübt hätte, indem er sich in den Abendstunden des Tages, an dem er die Kontrolle über sein Opfer verloren hatte, vor einen herannahenden Schnellbahnzug auf die Gleistrasse legte. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung von Komplizen sei davon auszugehen, dass der Einzeltäter aus dem Leben geschieden und das Ermittlungsverfahren demzufolge zu beenden sei.

Im Gegensatz dazu hatte die Staatsanwaltschaft noch im September 2006 – der damaligen strafprozessualen Rechtslage entsprechend – beim Untersuchungsrichter die Anordnung der Rufdatenrückerfassung zu insgesamt vier Telefonanschlüssen erwirkt, von denen ein Mobiltelefon für Wolfgang Priklopil, ein Festnetzanschluss für dessen Mutter zugelassen waren und zwei weitere Mobiltelefone von seinem langjährigen Freund und Geschäftspartner E.H. benützt wurden. Eine Auswertung der gesicherten Rufdaten, deren Rückerfassung aus damaliger Sicht nur bei aufrechtem Verdacht der Beteiligung eines oder mehrerer Komplizen an der Kindesentführung Sinn machte, wurde seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge ebenso wenig veranlasst, wie die Ausschöpfung einer Reihe weiterer nahe gelegener Ermittlungsansätze, insbesondere eine  untersuchungsrichterliche Vernehmung und teilweise auch Gegenüberstellung einander widersprechender Zeugen. Sachlich nicht nachvollziehbar war dabei vor allem die staatsanwaltschaftliche Abstandnahme von der Antragstellung auf  untersuchungsrichterliche Vernehmung jener (mittlerweile bereits großjährigen) Zeugin, die am 2. März 1998 als damals zwölfjähriges Schulkind  den Kidnapperzugriff auf Natascha Kampusch unmittelbar beobachtet und bei wiederholten polizeilichen Befragungen im Widerspruch zur Opferaussage immer wieder angegeben hatte, dass außer dem Hand anlegenden Gewalttäter ein weiterer Entführer als Lenker des Tatfahrzeuges beteiligt gewesen sei (dazu ausführlicher  unten zu II.).

Dieser Widerspruch zwischen den Angaben der beiden unmittelbaren Zeuginnen des Entführungsablaufs betrifft eine in mehrfacher Hinsicht entscheidende Tatsache.  Ob Natascha Kampusch am 2. März 1998 von Wolfgang Priklopil allein oder aber unter Beteiligung eines Mittäters entführt wurde, ist nämlich nicht nur für die Tatsachengrundlagen der Kindesentführung selbst, sondern auch deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil ein polizeilich noch nicht bekannter Tatbeteiligter – allgemein einsichtig –  ein massives Interesse daran hat, von einem Komplizen mit polizeilich bereits bekannter Identität nicht preisgegeben zu werden. Dass ein derartiges Interesse in Extremfällen geeignet sein kann, Handlungseskalationen bis hin zur verlässlichen Ausschaltung des Aufdeckungsrisikos auszulösen, ist naheliegend.

Davon ausgehend kommt objektiv gesicherten Detailfakten, die weder einzeln, noch in ihrem Zusammenhang damit in Einklang zu bringen sind, dass Wolfgang Priklopil noch am Leben gewesen sein soll, als sein Körper von dem Schnellbahn-Triebwagen erfasst wurde, dominierendes Gewicht zu. Jede unreflektierte Spontanerörterung der  Fülle an komplexen Einzelheiten und Zusammenhängen könnte dazu führen, dass die Bedeutung entscheidender Begleitumstände unerkannt im Hintergrund bleibt. So gesehen erweist es sich daher als zweckmäßig, die vorliegende Fallerörterung systematisch wie folgt nach sachlichen Bedeutungsprioritäten zu strukturieren:       

  1. Objektiv gesicherte Fakten mit spezifischem Aussage- und Beweiswert in Richtung Mordverdacht zum Ableben des Wolfgang Priklopil

 2. Atypische Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten in wesentlichen Ermittlungsergebnissen, die dringenden Bedarf an weiterer Abklärung offen legten

3. Rechtsstaatlich untragbare Willkür im behördlichen Umgang mit sinnfällig wesentlichen Ermittlungsergebnissen und  Ermittlungsansätzen

 Es sind die Auffindungslage und die Verletzungen des Leichnams in Verbindung mit der Beschaffenheit der Triebwagenvorderfront und den Kollisionsspuren im Gleisabschnitt der Leichenauffindung, die zu der in Rede stehenden Ablebensproblematik  entsprechend objektivierten Nachweis ermöglichen können. Entsprechend ihrer dominierenden Bedeutung sind sie – vorzugsweise zu Punkt I erfasst –  an den Beginn der nachfolgenden Ausführungen zu stellen. Ihr Aussagewert ist schon für sich allein geeignet, jene offizielle Sachverhaltsversion, die der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungseinstellung, ihrer oberstaatsanwaltschaftlichen und ihrer ministeriellen Genehmigung und schließlich auch der abschließenden – sie verdient keine andere Bezeichnung – Reinwaschungsfarce durch die von den Bundesministerien für Justiz und für Inneres eingerichtete Evaluierungskommission mit angeblich internationaler Verstärkung (dazu später ausführlich  zu Punkt III) zugrunde liegt, ad absurdum zu führen.

  1. Objektiv gesicherte Fakten mit spezifischem Aussage- und Beweiswert in Richtung Mordverdacht
  1. Grundproblematik sogenannter „Bahn-“ oder „Schienenleichen“
  2. Beschaffenheit der Vorderfront des Schnellbahntriebwagens
  3. Die deutliche Sprache des Leichnams, von der niemand Notiz nahm
  4. Die Angaben des Triebwagenführers

Die Tatsachengrundlagen,  die entsprechend ihrer besonderen Bedeutung und ihres die gesamte Fallbeurteilung bestimmenden Aussagewerts hier  vorgezogen behandelt werden, fanden im sicherheitsbehördlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zum überwiegenden Teil überhaupt keinen Niederschlag. Dies gilt zunächst für all jene Details, die die Grundproblematik sogenannter „Bahn-“ oder „Schienenleichen“ betreffen.

 1. Grundproblematik sog. „Bahn-“ oder „Schienenleichen“

 Menschliche Körper, die von Schienenfahrzeugen erfasst und überrollt werden, weisen in der Regel schwerste Verletzungen und nicht selten  bis zur Unkenntlichkeit reichende Entstellungsfolgen, Zerstückelungen und Streulagen auf. Die in der Praxis häufigsten Fälle tödlichen Kollisionsausgangs (Fälle sogenannter „Bahn-“ oder „Schienenleichen“) lassen sich in der Regel entweder fahrlässig ausgelöstem Unfallsgeschehen oder aber gezieltem Selbstmord zuordnen. In Ausnahmefällen besonderer (schwerst-)krimineller Deliktsintensität und Tatraffinesse  kann das außergewöhnliche Zerstörungspotential von Zugkollisionen mit einem menschlichem Körper planmäßig auch dazu missbraucht werden, die vorausgegangene Ermordung einer Person durch Vortäuschung eines Unfallsgeschehens oder eines gezielten Selbstmords zu bemänteln. Eine zuverlässige Abklärung, ob in einem konkreten Fall ein derartiger Täuschungsverdacht in Betracht kommt oder jedoch mit Sicherheit auszuschließen ist, setzt regelmäßig, besonders aber unter entsprechend akzentuierten Rahmenbedingungen (z.B. Indikation einer schlüssig nachvollziehbaren Mordmotivation etc.) eine Reihe bestimmter Untersuchungsschritte voraus, die sich nach einschlägigem rechtsmedizinischem Standard (vgl. etwa Grassberger/Schmid, Todesermittlung, 2. Auflage S. 194)  im Wesentlichen  wie folgt zusammenfassen lassen:

  1. a) Ermittlung der Körperregion, die mit dem Schienenfahrzeug nach dessen Frontbeschaffenheit primären Kontakt hatte (Hauptanstoßstelle);
  2. b) Ermittlung allfälliger Verletzungen, die für einen Räderungs- bzw. Überrollvorgang atypisch sind, insbesondere im Bereich der Kopf- und Halsregion (Schlag- und Würgefolgen) sowie an Armen und Händen (allfällige Indikatoren von Gewaltabwehrversuchen);
  3. c) Untersuchung der Mundschleimhaut und des Gebisses auf schlagbedingte Verletzungen bzw. Beschädigungen;
  4. d) Detailermittlung sogenannter Vitalitätszeichen, d.h. von Verletzungsfolgen, die bei noch lebendem Körper ausgelöst wurden;
  5. e) Bestimmung des Ausprägungsgrades von Totenflecken;
  6. f) Toxikologisch-chemische Ermittlung in Richtung Sucht- und Arzneimittel;
  7. g) Todeszeitbestimmung, insbesondere auch durch Messung der Körpertemperatur;
  8. h) Prüfung der Bekleidung, insbesondere auch der Schuhe, auf tatrelevante Besonderheiten;
  9. i) Festhalten der Lage des Leichnams im Zeitpunkt seiner Auffindung;
  10. j) Festhalten tatrelevanter Spuren und Besonderheiten am Ort der Leichenauffindung, insbesondere von Blut- und Schleifspuren mit Augenmerk auf die Streuung allenfalls abgetrennter Körperteile und Bekleidungsstücke.

Im Anlassfall lag aufgrund der seit 3. März 1998 aktenkundigen Hinweise einer unbeteiligten Tatzeugin der konkrete Verdacht einer Beteiligung von zwei Komplizen an der Kindesentführung von Anbeginn des Ermittlungsverfahrens  nahe. Davon ausgehend war das allfällige Interesse eines noch nicht polizeibekannten Täters am dauerhaften Stillschweigen seines Komplizen, von dessen bereits laufender polizeilicher Fahndung er Kenntnis hatte, nicht von der Hand zu weisen. Es lag daher eine im oben erwähnten Sinn besonders akzentuierte Rahmenbedingung vor, die durchaus geeignet war, eine plausible  Drittmotivation in der Richtung zu indizieren, dass ein bereits polizeibekannter Komplize an der drohenden Preisgabe eines weiteren Tatbeteiligten gehindert werden sollte.   Dessen ungeachtet unterblieb bei der Obduktion der Leiche des Wolfgang Priklopil jedwede Plausibilitätsprüfung dahin, ob das bei der Obduktion der Leiche dokumentierte Gesamtbild der Verletzungen  mit der Beschaffenheit der den Körper rammenden Vorderfront des Schnellbahntriebwagens und mit den Details der Leichenendlage überhaupt in Einklang zu bringen war. Auf diese Vereinbarkeitsproblematik wird erstmals im Folgenden (insbesondere zu Punkt 3.) eingegangen. Dies – wie noch darzulegen sein wird – mit einem insgesamt alarmierenden Ergebnis.

2. Die Beschaffenheit der Vorderfront des Schnellbahntriebwagens

Bei der für den Anlassfall im Schnellbahnverkehr im Raum Wien maßgeblichen Zuggarnitur handelte es sich um einen  Schnellbahnzug, dessen dreiteiliges Grundmodell aus einem elektrischen Schnellbahn–Triebwagen der ÖBB Reihe ET 4020 mit einer Spurweite von 1,435 m und einem Eigengewicht von 63 t , ferner einem Zwischenwagen und einem Steuerwagen (Abb. 1) besteht.

Die Unterseite der Triebwagenvorderfront ist in ihrer Gesamtbreite von 2,872 m mit einem Eisenrechen bewehrt, dessen Unterkante zu den Gleisschwellen einen Tiefenabstand von durchschnittlich ca. 28 cm aufweist (Abb. 2) .

An der Unterkante des Frontrechens sind  exakt oberhalb der ca. 6 cm breiten Laufflächen der rechten und der linken Bahnschiene jeweils  ungefähr schienenbreite eiserne Plattenfortsätze angebracht, die ihrerseits zu den Schienenlaufflächen einen Tiefenabstand von ca. 7 cm aufweisen und ersichtlich darauf ausgerichtet sind, die Schienenlaufflächen im unmittelbaren Vorfeld der beiden Fronträder von allfälligen  Hindernissen wie Fallholz oder Gesteinsbrocken freizuhalten (Abb. 3 und 4).

Jedes Triebwagenrad hat (ohne Mitberücksichtigung des Spurkranzes) eine Lauffläche von 12 cm Breite (Großaufnahme Abb. 5).

Die Gesamtlänge der dreiteiligen Zuggarnitur beläuft sich auf  rund 70 m. Der frontseitige Radsatzabstand, d.i. der Abstand zwischen den beiden frontseitigen Räderachsen, beträgt 1,60 m.  Dies bedeutet, dass dem jeweils ersten Triebwagenrad  in  einem  Abstand von 1,60 m das jeweils zweite Rad nachfolgt.

Die dargelegte Beschaffenheit der Triebwagenvorderfront besteht aus unverrückbaren fahrzeugtechnischen Konstruktionsfakten, die keinen Interpretationsspielraum offen lassen. Ihre Kenntnis und Mitberücksichtigung ist eine unverzichtbare Basisvoraussetzung für die Prüfung und die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwieweit die Verletzungen eines auf der Gleistrasse vorgefundenen menschlichen Leichnams ganz, teilweise oder überhaupt nicht mit dem Zugkontakt in Einklang zu bringen sind. Eine derartige Plausibilitätsprüfung ohne Gegenüberstellung der Einzelheiten der Kontaktfront des Zuges mit fallaktuellen Verletzungsfolgen ist unsachgemäß und daher in Wahrheit unbrauchbar. Zu dieser Einsicht braucht es keines speziellen rechtsmedizinischen Fachwissens.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es der Alleininitiative einer Privatperson, nämlich dem Engagement von Karl Kröll, dem Bruder des unter ebenso tragischen wie im Kontext mit dem Anlassfall höchst fragwürdigen Begleitumständen aus dem Leben geschiedenen Polizeiobersts Franz Kröll (dazu ausführlicher weiter unten), zu danken ist, dass die technischen Details der in Rede stehenden Schnellbahn-Triebwagenreihe wenigstens nunmehr nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die längst überfällige Beachtung finden können. Im Rahmen der gerichtsmedizinischen Obduktion des Leichnams von Wolfgang Priklopil wurde darauf nicht ansatzweise eingegangen. Der mit der Obduktion befasst gewesene Rechtsmediziner, der erst rund drei Stunden nach dem Kollisionsgeschehen am Auffindungsort der Leiche auf der Gleistrasse eingetroffen war und mit dem bereits in einen Leichensack verfrachteten Leichnam konfrontiert sowie dahingehend informiert worden  war, dass ein seit Jahren polizeilich gesuchter Kindesentführer nach gelungener Flucht seines Opfers auf den Bahngleisen Selbstmord verübt hätte, räumte bei einer seiner ersten Befragungen zum Sachverhalt ein, bei Vornahme der Obduktion von dieser ihm gegenüber eröffneten Vorgeschichte beeinflusst gewesen zu sein.

Die Aussagen des Bahnpersonals, nämlich die Angaben  des Triebwagenführers und des im Wageninneren der Schnellbahngarnitur mitfahrenden Zugbegleiters (funktionell auch als Zugführer bezeichnet) sind wegen erwiesener teilweiser Widersprüchlichkeit und vor allem wegen ihrer partiellen Unvereinbarkeit mit objektiv gesicherten Gegebenheiten entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung und der für deren Absegnung Verantwortlichen nicht geeignet , die offizielle Selbstmordversion zu stützen, geschweige denn sie zu tragen. Dies wird im Anschluss an die  Darstellung der vorrangig ins Bewusstsein zu rufenden Detailfakten zur Leichenauffindung auf der Gleistrasse (im Rahmen der abschließenden Ausführungen zu Punkt I) eingehend begründet werden .    

 3. Die deutliche Sprache des Leichnams, von der niemand Notiz nahm

Die Endlage, in der die Leiche des Wolfgang Priklopil am 23. August 2006 gegen 21 Uhr auf der Gleistrasse der Schnellbahn  zwischen den Stationen Praterstern und Traisengasse aufgefunden wurde, ist ein fotografisch gesichertes Faktum. Dazu am Rande bemerkt: Den spezifischen Aussage- und Beweiswert des Leichnams und seiner Endlage in Richtung konkreten Mordverdachts zu erkennen und dennoch (mit oder ohne funktionsbedingter Handlungspflicht)  untätig zu bleiben, wäre geeignet, den Vorwurf strafbarer Begünstigung zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund hingegen gäbe es keine Rechtfertigung dafür, den Beweiswert des Leichnams und  seiner Auffindungslage weder bildlich, noch sonst zur Sprache zu bringen.

In wenigen Worten vorweg: Zeigt eine sogenannte Bahnleiche  – wie im konkreten Fall – eine nahezu gänzliche Halsdurchtrennung und damit eine nahezu gänzliche Kopfabtrennung, so müsste diese, vorausgesetzt diese tödliche Verletzungsfolge wäre tatsächlich kollisionsbedingt auf der Gleistrasse ausgelöst worden, entweder durch eine Räderung oder durch ein Abreißen des Kopfes (Durchreißen des Halses) bewirkt worden sein.

Beide denkmöglichen Varianten einer kollisionsbedingten Kopfabtrennung scheiden im konkreten Fall jedoch aus:

Eine Kopfabräderung (Überrollen des auf der Lauffläche eines Schienenstranges aufliegenden Halses durch Triebwagenräder) hätte nämlich zwingend eine partielle Zermalmung der Halswirbelsäule und weiters zur Folge haben müssen, dass  Kopf und Rumpf ohne intakte (quetschungsfreie) Gewebebrücke im Nackenbereich rechts und links von dem Schienenstrang der Halsauflage zu liegen gekommen wären (she. fallfremde Vergleichsfotos laut Abb. 6 und 7). Mag es vereinzelt auch schon vorgekommen sein, dass trotz Räderung eines menschlichen Halses Kopf und Rumpf durch eine geringfügige Hautbrücke verbunden blieben, die fachliterarisch dazu dokumentierten Ausnahmefälle unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten grundlegend vom konkreten Anlassfall. Die Gesamtheit jener Besonderheiten, von denen die Kopf- und Halsregion der Leiche des Wolfgang Priklopil  gekennzeichnet war, lassen tragfähige Parallelschlüsse aus anderen Fällen nicht zu. Abgesehen davon, dass der Priklopil-Leichnam im Halsverlauf keine massive Quetschzone mit korrespondierendem Substanzverlust und die Halswirbelsäule keine räderungstypische Zermalmung aufwies, fehlte es an  sinnfälligen Blutspuren in der Gleistrasse, wie sie bei einer kollisionsbedingten Durchtrennung (auch) der Halsschlagader zwangsläufig zurückbleiben müssten. Die (vor allem an der rechten Brustseite) satt-triefende Blutdurchtränkung des Leibchens war zweifelsfrei eine Folge der (auch die Halsschlagader erfassenden) Halsdurchtrennung. Es ist undenkbar, dass ein derartig massiver Blutverlust allein am (noch dazu dünnen und daher nur beschränkt saugfähigen) Sommerleibchen des Toten  Spuren intensivsten Blutaustritts hinterlassen haben sollte, während die Gleistrasse im Kollisionsbereich, insbesondere auch die hölzerne Bahnschwelle, auf der der Oberkörper des Leichnams größtenteils auflag, außer einigen geringfügigen Flecken keinen korrespondierenden Blutaustritt erkennen ließ. Dies spricht nachhaltigst dafür, dass die Halsdurchtrennung und die brustseitige Blutdurchtränkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt schienenfern an einem anderen Ort geschehen war.    

Hinzu kamen die gemeinsame Endlage von Kopf und Rumpf innerhalb des Schienenzwischenbereichs und noch weitere Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, dass die Halsdurchtrennung  durch Triebwagenräder herbeigeführt wurde.   Die weitreichende Zertrümmerung des Hinterkopfs mit teilweisem Austritt von Hirnmasse bestätigt nämlich die Annahme, dass der Haupt- und Primärkontakt der Triebwagenfront (des rechtsseitigen Plattenfortsatzes des Frontrechens) mit dem Körper des Wolfgang Priklopil gegen die Hinterkopfregion gerichtet war (Hauptanstoßstelle). Ein derartiger Kontakt- und Verletzungsablauf setzt voraus, dass der Kopf mit der rechten Schläfenregion (nicht jedoch mit dem Hals) auf der Lauffläche des rechten  Schienenstranges auflag, wobei der Hinterkopf gegen die Fahrtrichtung des Schnellbahnzuges wies. Wer mehrfache tödliche Kopfverletzungen (ovaler stanzartiger Knocheneinbruch im rechten Scheitelbereich, annähernde Totalköpfung) durch vorgetäuschten Selbstmord bemänteln will, muss an einer möglichst umfassenden Entstellung bzw. Zerstörung speziell des Leichenkopfes interessiert sein. Es ist nachvollziehbar, wenn ein derartiges Ergebnis – von wem auch immer – eher von der Ablage des Kopfes auf der Schienenlauffläche, als von einer entsprechenden Halsauflage erwartet wurde.    

Ein Halsabriss hinwieder, der wie hier von  der Brustseite ausgegangen sein und lediglich einen Gewebeanteil der Nackenregion intakt gelassen haben sollte, hätte einen von der Triebwagenvorderfront ausgehenden Gewaltimpuls vorausgesetzt, der den Kopf des Wolfgang Priklopil an der Stirnseite, nicht aber am  Hinterkopf  hätte treffen müssen. Der Gesichtsschädel wird im Bericht des kriminalpolizeilichen Journaldienstes als „fast völlig intakt“ und das Gesicht als gut erkennbar beschrieben.  Der im konkreten Fall erwiesene Verletzungsschwerpunkt in der Hinterkopfregion wäre lediglich mit einer dort auftreffenden Gewalteinwirkung in Einklang zu bringen, die vorliegend jedoch zweifelsfrei nicht geeignet ist, einen von der Brustseite ausgehenden Halsabriss mit einer im Nackenbereich intakten Gewebebrücke zu erklären. Eine Gewalteinwirkung gegen den Hinterkopf könnte eine partielle Halsdurch- oder Halsabtrennung nur dann schlüssig erklären, wenn sich die intakt gebliebene Gewebebrücke an der Halsvorderseite, somit brustseitig befände.  


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Dazu im Einzelnen:

Die  polizeilichen Lichtbilder vom damaligen Einsatzort dokumentieren nachangeführte wesentliche Details:

„Zum besseren Verständnis der wiedergegebenen Rzeszut-Argumentation ist auch hier auf die bereits wiederholt anderweitig veröffentlichten entsprechenden Fotos zu verweisen“ :

 

img_1054abb-11-2abb-11-1abb-10abb-9abb-8 Die Leiche liegt auf der Gleistrasse zur Gänze im Schienenzwischenbereich. Schon diese Beschränkung der Leichenendlage auf den Trassenbereich zwischen den beiden Schienensträngen spricht sinnfällig dagegen, dass irgendein über den Schienenzwischenbereich hinausragender Körperteil von einem Triebwagenrad überrollt worden sein könnte. Eine tonnenschwere Räderung eines Körperteils welcher Art auch immer zieht regelmäßig eine in rechts und links vom Schienenstrang gespaltene Endlage der geräderten Körperpartie nach sich. Die ab der Halsregion gegebene Brustlage des Oberkörpers geht gegen die Körpermitte zu allmählich in eine Seitenlage auf der linken Hüfte über (Abb. 8 und 9). Die von der linken Hüfte ausgehende Seitenlage ist mit einer leichten Schrittstellung der Beine verbunden, wobei das oben liegende rechte Bein eine leicht angezogene, das unten liegende linke Bein hingegen eine annähernd ausgestreckte Endstellung einnimmt. Die Längsachse des Oberkörpers (Wirbelsäule abwärts des Halsansatzes) bildet in ihrer Schräglage zur Schienenlängsachse mit der Innenseite des in Fahrtrichtung gesehen rechten Schienenstranges einen Winkel von ca. 60°. Der bis auf eine ca. 5 cm breite Gewebebrücke im Nackenbereich vom Rumpf getrennte Kopf berührt auf der linken Schläfe liegend mit der Kinnunterseite und der klaffend durchtrennten Halsregion ebenso die Innenseite des rechten Schienenstranges wie die rechte Schulterpartie und die Außenseite des rechten Oberarms. Während der Oberkörper – wie erwähnt – schräg zur Schienenlängsachse liegt, weisen die Beine annähernd achsenparallel gegen die verkehrsübliche Fahrtrichtung des Schnellbahnzuges (erneut Abb. 8 und 9).

Zum äußeren Erscheinungsbild der Auffindungslage der bekleideten Leiche fällt auf, dass der rechte Schuh  vom rechten Fuß gelöst (mit intakt gebundener Masche des Schuhbands) teils hinter, teils unter der linken Kniekehle liegt. Wäre diese Schuhendlage kollisionsbedingt zustande gekommen, hätte sie einen zweigeteilten Bewegungsablauf vorausgesetzt. Der Schuh müsste nämlich zunächst nach seiner durch Zugkontakt bewirkten Lösung vom rechten Fuß in Fahrtrichtung des Zuges über das linke Bein hinweg  bis zu dessen Kniehöhe abgeschleudert worden, dann jedoch in der Gegenrichtung (!) ca. eine halbe Schuhlänge  hinter bzw. unter die linke Kniekehle zurückgeschoben worden sein. Ein derartig gespaltener Bewegungsablauf ist mit der vom Zugkontakt linear allein in Fahrtrichtung ausgehenden Gewalteinwirkung  nicht erklärbar. Die beschriebene Schuhendlage zwingt vielmehr zu der Überzeugung, dass der vom rechten Fuß gelöste Schuh in seine vorgefundene Endlage im Schienenzwischenbereich gelangt sein muss, bevor (!) ihn das linke Leichenbein teilweise (in der Zehen- und Ristpartie) bedecken konnte. Eine unter Zeitdruck spontane und im Detail unüberlegte Ablage eines anderswo Getöteten erklärt diese Auffälligkeit der Leichenauffindung vor allem im Hinblick auf die  weitere Besonderheit uneingeschränkt schlüssig, dass die Gleistrasse trotz annähernd totaler Kopfabtrennung (Durchtrennung ua. auch der Halsschlagader !) im Kollisionsbereich lediglich atypisch geringfügige (!) Blutspuren aufwies. Speziell dazu eingehend später.

Dies ist weiters im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Leichnam des Wolfgang Priklopil zwei gesonderte Verletzungen aufwies, die mit absoluter Sicherheit jede für sich allein tödlich waren, nämlich einerseits das ausgedehnte Schädelhirntrauma (Zertrümmerung der Hinterkopf- und Scheitelregion) und die annähernde Totalabtrennung des Kopfes, die u.a. auch eine Durchtrennung der Halsschlagader miteinschloss. Dazu ist vorwegzunehmen, dass eine gleichzeitige Verursachung dieser beiden tödlichen Verletzungen  – aus gleichfalls noch darzulegenden Gründen – zwingend auszuschließen, lediglich das Schädelhirntrauma der Kollision mit dem Schnellbahnzug zuzuordnen und folgerichtig davon auszugehen ist, dass Priklopil im Kollisionszeitpunkt  bereits tot  und mit  zuvor anderswo durchtrenntem Hals als Leiche auf der Gleistrasse abgelegt worden war. 

Hinzukommt eine weitere gesonderte Verletzung, die ebenfalls geeignet war, zumindest mit höchster Wahrscheinlichkeit  zum Tod zu führen. Es handelt sich dabei (laut Sektionsprotokoll Seite 4, fünfter Absatz) um einen „wie  ausgestanzten ovalen Knochenbruch im rechten Scheitelbereich“. Ein „wie ausgestanzter ovaler“ Bruch des Schädelknochens ist plausibel nur als Folge einer von einem entsprechenden Schlagwerkzeug ausgehenden senkrechten ovalen Gewalteinwirkung auf die Scheitelzone erklärbar. Im Kontext mit den im Sektionsprotokoll zusätzlich konstatierten, für eine vorangegangene tätliche Auseinandersetzung typischen Verletzungen, nämlich  Einreißungen im rechten Mundwinkel, Zahnbeschädigungen im Ober- und Unterkiefer sowie eine „vollständige Zerreißung des Bandapparates des rechten Handgelenks ohne Knochenschaden“, die die Annahme eines Abwehrversuchs nahe legt, ist der „wie ausgestanzte Knochenbruch im rechten Scheitelbereich“ als eine Verletzungfolge zu beurteilen, die für ein Schlagwerkzeug mit oval geformter Schlagfläche, nicht aber für eine Kollision mit einer Schnellbahngarnitur typisch ist. .

Zur Sondierung der sogenannten Anstoßstelle als jener Körperregion, die mit der Triebwagenvorderfront primären Kontakt hatte, sind die Verletzungen des Leichnams zu der Beschaffenheit der Triebwagenfront in Beziehung zu setzen. Dies ist im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht geschehen und wird – wie erwähnt – erst durch den Vergleich mit den von Karl Kröll eigeninitiativ erwirkten technischen Zugunterlagen ermöglicht.

Im Sektionsprotokoll  über die gerichtliche Beschau und die Öffnung der Leiche des Wolfgang Priklopil vom 24. August 2006 sind dazu folgende wesentliche Obduktionsergebnisse dokumentiert (Fettdruck hier nur zur Hervorhebung besonderer Bedeutung):

Die Rückenregion wies „spärlich ausgebildete, dunkelblau-violett gefärbte Totenflecken im oberen und unteren Rückenbereich“ auf, die „auf kräftigen Fingerdruck gerade noch wegdrückbar waren“.

Im Vordergrund des Verletzungsbildes wurde ein ausgedehntes, offenes Schädelhirntrauma festgestellt, wobei „der gesamte Schädel abnorm beweglich“ und „ein deutliches Knochenreiben wahrnehmbar“ war. In der rechten oberen Schädelregion wurde eine „3 cm lange und 2 cm breit klaffende Kontinuitätstrennung“, in der rechten unteren hinteren Scheitelregion eine „schrägverlaufende 3 cm lange glattrandige Zerreißung“ beschrieben, „aus der Gehirngewebe und Knochenstücke hervorstehen“. Im linken Hinterhauptsbereich wurde eine „5 cm lange, unregelmäßig geformte Kontinuitätsdurchtrennung“ festgestellt, „aus der ebenfalls Gehirngewebe und Knochenstücke hervorstehen“.

In der Gesichtsregion erwies sich das Nasengerüst beim Betasten als stabil.

In der Jochbeinregion wurden rechtsseitig eine „halbmondförmige, 4 cm lange braun-rot vertrocknete Schürfung“ und linksseitig eine „streifenförmige, 6 cm lange, bis 1 cm breite, stellenweise etwas unterbrochene, braun-rot vertrocknete Schürfung“ festgestellt.

Im rechten Mundwinkel fanden sich mehrere bis 2 cm lange Einreißungen. Im Ober- und Unterkiefer waren mehrere Zähne beschädigt. Ober- und Unterkiefer erwiesen sich „im rechten Anteil“ als „ etwas abnorm beweglich“. Im linken  „Unterkieferwinkelbereich“ war eine „ schräggestellte, 5 cm lange , glattrandige Durchtrennung“ festzustellen, deren Wundränder „bis auf 6 cm braun-rot vertrocknete“ Schürfungen aufwiesen.

Hinter dem rechten Ohr fand sich eine „halbmondförmige 2 cm lange Kontinuitätsdurchtrennung“ mit Gewebebrücken in der Tiefe“.

An der linken Ohrvorderseite wurde eine „längsgestellte, 12 cm lange und bis zu 5 cm breit klaffende vollständige Durchtrennung der Hautweichteile“ in Verbindung mit einer Knochenfreilegung und einer „hinter dem Ohr lappenförmig abgehobenen Hautzone“ konstatiert.

Der Kopf der Leiche war lediglich im Nackenbereich über eine „schmale, 5 cm breite Hautbrücke mit dem Rumpf verbunden“, ansonsten vollständig abgetrennt. Stellenweise zeigten sich noch grau-schwarze Schmutzanhaftungen und „insbesondere an der Vorderseite des Halses und an der linken Halsseite eine bandförmige, bis 8 cm breite, braun-rot vertrocknete Schürfung.

Die Schulterregion wies eine „18 cm lange, nahezu glattrandige Durchtrennung der Haut“ mit Freilegung der Muskulatur auf, wobei „die Haut nach hinten Richtung Schulterblatt unterminiert bzw. geschoben“ war.

Die Halswirbelsäule war „zwischen dem 5. und 6. Halswirbel völlig durchtrennt“, das Halsmark „zerrissen“, die Speise- und Luftröhre wurden als „abgerissen“ beschrieben. Der Kehlkopf erwies sich als „nicht mehr beurteilbar, weil er „völlig zertrümmert, gequetscht“ war.

Im Bereich des rechten Nierenstieles wurden „mehrere bis 1 cm lange Einreißungen“ konstatiert. 

An sonstigen Auffälligkeiten ergab eine „Doppelmesserschnittuntersuchung von  Lungengewebe eine geringgradige Einschwemmung von Fettgewebsbestandteilen in die Lungenstrombahn im Sinne einer Fettembolie“.

Schließlich ergab sich im Bereich der rechten Elle eine „vollständige  Zerreißung des Gelenkes bzw. des Bandapparates“  ohne Beschädigung eines Knochens.

An den oberen und unteren Extremitäten waren diverse oberflächliche Schürfungen festzustellen.

Zusammenfassend ergab die Obduktion nachangeführte traumatisch bedingte Veränderungen am knöchernen Skelett der Leiche: einen multiplen Schädelbruch im Scheitel- und Hinterkopfbereich, eine vollständige Durchtrennung der Halswirbelsäule zwischen dem 5. und 6. Halswirbel und eine Zerreißung des rechten Handgelenks im Bereich der Elle  ohne jeden Knochenschaden.

Die abschließende Gesamtdiagnose enthält laut Sektionsprotokoll folgende Aufzählung: offenes Schädeltrauma, Kopfabtrennung, Brustkorbtrauma, Luftbrustfüllung rechts, Lungenprellung rechts, Nierenbeckenzerreißung rechts, Blutarmut der inneren Organe, mäßiggradige Herzerweiterung, mäßiggradige Verkalkung der Körperhauptschlagader.

Von den dargelegten Obduktionsergebnissen ausgehend kam der mit der Obduktion befasst gewesene Rechtsmediziner letztlich zu jenen Schlussfolgerungen, die in dem elektronisch veröffentlichten Einstellungsbericht zum Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien und andere staatsanwaltschaftliche Funktionsträger vom 24.November 2011 wie folgt wiedergegeben werden (Fettdruck und Unterstreichung hier zur Verdeutlichung hinzugefügt):

„In dem beim Landesgericht (zu ergänzen: für Strafsachen Wien ) am 11.9.2006 eingelangten Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. D.U.R. vom 4.9.2006 wurde das Ergebnis der Obduktion des Leichnams des Wolfgang P. mitgeteilt (ON 207). Danach ist Wolfgang P. infolge eines ausgedehnten Schädelhirntraumas mit nahezu vollständiger Abtrennung des Kopfes an Hirnlähmung und daher eines gewaltsamen Todes gestorben. Das komplexe Verletzungsbild lasse sich durch eine Überrollung durch  ein Schienenfahrzeug im Halsbereich erklären, wobei – unter Bedachtnahme auf die Auffindungssituation und das Verletzungsmuster – davon ausgegangen werden könne, dass der Mann am ehesten in Bauchlage im Schienenbereich, mit dem Hals auf einer Schiene, von rechts überrollt worden sein dürfte. Konkrete Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. diverse Medikamente und Suchtgifte seien nicht zu erheben gewesen. Das Untersuchungsergebnis spreche – unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte – für eine Selbsttötung.“


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Fortsetzung folgt…


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