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Neue Indizien, ein Gutachten & Fotos widerlegen den mutmaßlichen Selbstmord des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil!

Ganz im Gegenteil weisen diese auf MORD hin!

Der Fall kippt mit der Erkenntnis, dass Priklopil wohl doch KEINEN Suizid begangen hat. Denn so würde feststehen, dass es einen oder mehrere Mörder geben muss. Und damit Mitwisser und mögliche Mittäter im Kampusch-Fall.

Siehe hier:

https://guidograndt.wordpress.com/2016/12/09/staatsaffaere-natascha-kampusch-neue-vertuschte-indizien-wurde-entfuehrer-wolfgang-priklopil-doch-ermordet-1/

https://guidograndt.wordpress.com/2016/12/10/staatsaffaere-natascha-kampusch-neue-vertuschte-indizien-wurde-entfuehrer-wolfgang-priklopil-doch-ermordet-2/

Einer der größten Kritiker der „offiziellen“ Geschichte des weltberühmtesten Entführungsfalls ist der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes in Wien, Johann Rzeszut.

Ich zitiere nachfolgend – und mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors – aus dem Manuskript

„Der Tod des Kampusch-Kidnappers: Wahrheitsfindung im Würgegriff“ (später als Buch erschienen bei Medusa Publishing, Juni 2016) von Johann Rzeszut:

das den scheinbaren „Selbstmord“ des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil ad absurdum führt. Rzeszuts Beweisführung ist akribisch genau und bislang offiziell nicht widerlegt:

Die Angaben des Triebwagenführers:

Die aus den dargelegten Fakten, somit aus zweifelsfrei objektivierten Gegebenheiten folgende krasse Unhaltbarkeit der gutächtlichen Bekräftigung der offiziellen  Selbstmordversion durch den mit der Obduktion des Priklopil-Leichnams befasst gewesenen Rechtsmediziner wurde bereits dargetan. Die damit verbundene Einsicht strahlt demzufolge zwangsläufig auf den Stellenwert anderer Ermittlungsergebnisse aus.   Dass aus den Angaben des Zugpersonals der Schnellbahngarnitur (Triebwagenführer und Zugbegleiter/Zugführer)  für die der  Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Selbstmordversion gleichfalls nichts zu gewinnen ist, ergibt sich schon daraus, dass die Angaben des Triebwagenführers E.M., die er am 23. August 2006 rund zwei Stunden nach dem Anlassgeschehen über seine Wahrnehmungen zur unmittelbaren Annäherung an die Kontaktstelle machte, erwiesenermaßen in wesentlichen Punkten den Tatsachen nicht entsprechen konnten und somit als teilweise objektiv wahrheitswidrig feststehen. Die entscheidenden Passagen hatten nachangeführten Wortlaut (Hervorhebungen durch Fettdruck zur Verdeutlichung hier eingefügt):


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„Ich fuhr vom Bahnhof Wien Nord mit dem Schnellbahnzug in Richtung Floridsdorf und benützte das Gleis 1. Ich fuhr mit sechs Minuten Verspätung um 20.50 Uhr von der Haltestelle Wien Nord aus. Vom Bahnhof weg beschleunigte ich auf eine Geschwindigkeit von etwa vierzig km/h. Ich hatte das Abblendlicht eingeschaltet und achtete auf meine Signale. Diese Signale zeigten „Freie Fahrt“. Ich hatte etwa fünfhundert Meter zurückgelegt. Links des Gleises befindet sich in diesem Bereich Buschwerk. Die Strecke ist nicht beleuchtet. Ich bemerkte eine Bewegung von etwas Hellem. Diese Bewegung kam von links und dieser helle Schatten legte sich in den Gleiskörper. Ich erkannte dann, dass diese helle Gestalt ruhig quer zu meiner Fahrtrichtung auf den Schienen lag. Das Ganze  geschah vielleicht fünf bis zehn Meter vor mir und ging recht rasch. Ich leitete sofort eine Schnellbremsung ein. Diese ist mit einem eher lauten zischendem Geräusch im Führerstand verbunden und dauert fünf bis zehn  Sekunden. Noch während ich dieses Zischen hörte, hörte ich auch einen Anprall. Der Zug kam dann zum Stillstand und der Zugführer nach vor zu mir. Er ging auch dann zurück, um sich zu vergewissern, ob wir nun tatsächlich eine Person überrollten. Ich verständigte dann über Funk den Bahnhof und die Funkleitstelle. Der Zug ist dann auch nicht mehr verändert worden. Außer der hellen Gestalt habe ich während der Strecke vom Bahnhof bis zur Unglücksstelle keinerlei Personen wahrgenommen. Für mich sah es so aus, als hätte sich diese hell bekleidete Person vor den Zug gelegt. Ich bemerkte die Gestalt erst, als sich die Person vor den Zug legte. Ich konnte nicht sehen, wie sich diese Person den Gleisen näherte oder ob sie neben den Schienen hockte oder noch in aufrechter Position war. Den kurzen Moment, die ich dann die Person auf den Schienen liegen sah, konnte ich keine Bewegung des Körpers erkennen. Deshalb halte ich es für eine bewusste Handlung der  hellen Gestalt…..“

 Diese Angaben sind zunächst in sich widersprüchlich:

Die einleitende Wahrnehmung der angeblichen „Bewegung von etwas Hellem“, die „von links kam“, und die weitere Wahrnehmung, dass sich „dieser helle Schatten in den Gleiskörper legte“, worauf „diese helle Gestalt ruhig quer zur Fahrtrichtung auf den Schienen lag“, steht im Widerspruch dazu, dass der Triebwagenführer E.M. seinen fortgesetzten Angaben zufolge „nicht sehen konnte, wie sich diese Person den Gleisen näherte oder ob sie neben den Schienen hockte oder noch in aufrechter Position war.“ Abgesehen davon, dass der Zeuge das von ihm wahrgenommene Hindernis unterschiedlich mit „etwas Hellem“, „hellen Schatten“ , „heller Gestalt“ und schließlich „Person“ beschrieb und mit dem Hinweis darauf, dass der Zugbegleiter/Zugführer zurückging, um Gewissheit über die Kollision mit einer Person zu erlangen, eine zunächst noch aktuelle Unsicherheit über die Beschaffenheit des wahrgenommenen Hindernisses zum Ausdruck brachte, steht objektiv fest, dass Wolfgang Priklopil keineswegs quer zur Fahrtrichtung der Schnellbahn auf den Schienen lag, als er vom Zug erfasst wurde. Eine 1,68 m große Person, die (laut Obduktionsgutachten noch dazu in – zwangsläufig gestreckter – Bauchlage) quer zu den Schienen auf der Gleistrasse mit einer Spurweite von lediglich 1,435 m liegt, quert die Schienenlaufflächen einerseits mit der Kopfregion, andererseits am gegenüberliegenden Schienenstrang teilweise auch mit der (durch gestreckte Fußriste verlängerten) Fußregion. Eine derartige Kontaktausgangslage hätte demzufolge gravierende Verletzungsfolgen sowohl im Kopfbereich, als auch an den Füßen zur Folge. Der Leichnam Priklopils wies jedoch laut Sektionsprotokoll ausschließlich im Kopfbereich (Hinterkopf und Halsregion) schwerste Verletzungen auf, während der gesamte Unterkörper – von unwesentlichen Schürfungen abgesehen – so gut wie unverletzt blieb.

Ein derartiges Verletzungsbild wäre aber auch damit nicht in Einklang zu bringen, dass der Körper aus der angeblich schwellenparallelen Querlage kontaktbedingt in die annähernd  schienenparallele Endlage geschleudert worden sein soll. Ein von der Vorderfront des Triebwagens ausgehender Anprallimpuls, der geeignet gewesen wäre, auf reibungsintensivem Untergrund eine nahezu 90-grädige Drehung des schwellenparallel quer gelegenen Körpers des angeblichen Selbstmörders in  eine annähernd schienenparallele  Endlage zu bewirken, wäre im Hinblick auf die nicht unerhebliche Bremsausgangsgeschwindigkeit der Schnellbahngarnitur zwangsläufig mit Stauch- und Rotationsturbulenzen verbunden gewesen, deren diesfalls gravierenderen Verletzungsfolgen nicht auf die Kopfregion beschränkt geblieben wären. 

Die vom Triebwagenführer behauptete Querlage des Körpers findet demnach in den objektiv gesicherten Verletzungsfolgen keine Deckung.

Hinzu kommt: Wer nicht wahrgenommen hat, „ wie sich diese (zuvor wie erwähnt auch als etwas Helles, heller Schatten, helle Gestalt beschriebene) Person den Gleisen näherte oder ob sie neben den Schienen hockte oder noch in aufrechter Position war“, konnte  in Wahrheit – noch dazu bei Dunkelheit in einem unbeleuchteten Streckenabschnitt und aus dem Führerstand eines mit bloßem Abblendlicht fahrenden, somit seinerseits in Bewegung und damit in Unruhe befindlichen Schnellbahntriebwagens – zuverlässig nichts wahrgenommen haben, was über ein helles Hindernis im Gleisbereich hinausging.  Dazu der Triebwagenführer abschließend: “Den kurzen Moment, ‚die‘ ich dann die Person auf den Schienen liegen sah, konnte ich keine Bewegung des Körpers erkennen.“ Damit im Einklang steht die Aussage des Zugbegleiters/Zugführers, wonach ihm der Triebwagenführer mitgeteilt hätte, erst aus nächster  Nähe unmittelbar vor dem Anprall wahrgenommen zu haben, dass es sich bei dem Hindernis um eine menschliche Person handeln könnte.


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Wer erst aus ca. 5 bis 10 m Entfernung ein Hindernis wahrnimmt, dem er sich mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 40 kmh nähert, und  dazu noch angibt, eine Bewegung des auf den Schienen gelegenen menschlichen Körpers nicht erkannt zu haben, konnte – noch dazu zur Nachtzeit und auf unbeleuchteter Strecke – schon aus zeitlichen Gründen so gut wie keine Möglichkeit zu  Beobachtungen einer angeblich vorausgegangenen Bewegungsphase  gehabt haben.

Die dargelegten Besonderheiten in den fallbezogenen Angaben des Zugpersonals sind schließlich auch im Zusammenhang mit der Problematik allfälliger Reaktionsverspätungen zu sehen, mit deren Prüfung Fahrzeuglenker welcher Art auch immer in Kollisionsfällen mit Todesfolgen regelmäßig zu rechnen haben. Es trifft zwar zu, dass die Reaktionsmöglichkeiten, die dem Führer eines Schienenfahrzeuges, speziell dem Triebwagenführer einer Bahn- oder Schnellbahngarnitur offen stehen, wegen der Schienenbindung und des mit dem hohen Fahrzeuggewicht verbundenen hohen Trägheitsmoments vorweg weitestgehend reduziert sind. Ein dennoch nicht auszuschließender Vorwurf einer allfälligen Reaktionsverspätung kommt allerdings  umso weniger in Betracht, je spontaner und unvorhergesehener der Reaktionsanlass aufgetreten war. Davon ausgehend kommt es den rechtlichen Interessen des für die Fahrzeugsteuerung Verantwortlichen  regelmäßig entgegen, kann er sich – wie in Fällen sogenannter Bahn- oder Schienenselbstmorde erfahrungsgemäß nicht selten – darauf berufen, dass der Selbstmörder unmittelbar vor dem herannahenden Zug auf die Gleistrasse gestürzt  oder gesprungen sei. Eine derartige Spontanversion wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht  vorgebracht. Die vom Triebwagenführer E.M. angedeuteten Einzelheiten der Kontaktannäherung und die auffallend zurückhaltende Bezugnahme auf Bewegungen in seinem Wahrnehmungsbereich sprechen daher dafür, dass die von ihm gesteuerte Schnellbahngarnitur in Wahrheit ein bereits vor ihrer Annäherung an die Kollisionsstelle  auf der Gleistrasse ruhendes Hindernis, nämlich den (dort zuvor leblos abgelegten ) Körper des Wolfgang Priklopil gerammt hat.

Die hier zu Punkt I. zum weitaus überwiegenden Teil erstmals aufgezeigten Tatsachen und objektiv gesicherten faktischen Zusammenhänge, deren Relevierung ohne detaillierte Kenntnis sowohl des Obduktionsbefundes laut Sektionsprotokoll, als auch der konstruktiven Beschaffenheit der kollisionsbeteiligten Schnellbahngarnitur, insbesondere der Frontpartie ihres Triebwagens, nicht möglich gewesen war, eröffnet Beurteilungsgrundlagen, die auf eine vollinhaltliche Bestätigung der schon bisher geäußerten Kritik an der willkürlich gelenkten staatsanwaltschaftlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinauslaufen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Ablebens des Wolfgang Priklopil, vielmehr in untrennbarem  Zusammenhang  auch hinsichtlich der Kampusch-Entführung und schließlich auch in Bezug auf das tragische Ableben des Polizeioffiziers Franz Kröll. Die neuen Aufschlüsse sind geeignet, die Tragweite der offiziellen – man kann es nicht anders nennen – Kollektivwillkür bei der bisherigen Fallbehandlung in vollem Umfang zu entlarven. Dies mit einem Ergebnis, das bei ausschließlicher Sachorientierung und bei gewissenhafter Ausschöpfung sämtlicher  nahe gelegener Ermittlungsansätze und -chancen ohne besonderen Mehraufwand wesentlich früher realisierbar gewesen wäre. Die  zu I. aufgezeigten  Tatsachengrundlagen, die die bisherigen Beurteilungsgrundlagen entscheidend erweitern, stehen mit den zahlreichen atypischen Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten in den bereits zuvor bekannt gewesenen Ermittlungsergebnissen (dazu Punkt II.), wie auch mit dem Verdacht rechtsstaatlich untragbarer Tendenzen und Einflussnahmen im bisherigen behördlichen Umgang mit wesentlichen Ermittlungsergebnissen und -chancen (dazu Punkt III.) in  fugenlosem  Einklang. Sie bekräftigen sämtliche Vorbehalte, die seit Jahren von verschiedenen Seiten gegen  das behördliche, insbesondere das staatsanwaltschaftliche  Vorgehen im sog. Fall Kampusch und dessen oberbehördliche „Absegnung“ laut werden.   


Sie sehen: Aufgrund dieser Indizien und Fakten ist ein Selbstmord Wolfgang Priklopils NICHT LÄNGER haltbar! Damit kippt der Entführungsfall Natascha Kampusch, der neu ermittelt werden muss!


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