Die regulären Freimaurerlogen schließen Frauen nach wie vor aus!

Das ist Frauendiskriminierung und verstößt gegen das Grundgesetz!

Gerichtsurteil bringt die Logenbrüder in die Bredouille!

Bundesfinanzminister Olaf Scholz in Zugzwang!


SPD-Bundesfinanzminister Olaf Scholz will reinen Männer-Vereinen die Gemeinnützigkeit entziehen.

Scholz: „Wir ändern gerade das Gemeinnützigkeitsrecht. Vereine, die grundsätzlich keine Frauen aufnehmen, sind aus meiner Sicht nicht gemeinnützig. Wer Frauen ausschließt, sollte keine Steuervorteile haben und Spendenquittungen ausstellen.“

Laut Scholz gibt es „deutschlandweit Hunderte Vereine wie Schützengilden oder Sportclubs, die ausschließlich Männer zulassen“.

Originalquelle: https://www.mmnews.de/politik/133676-finanzminister-will-reinen-maenner-vereinen-gemeinnuetzigkeit-nehmen

Was der Bundesfinanzminister nicht erwähnt: Vor allem die Freimaurerlogen schließen Frauen aus!

Was also ist mit denen, Herr Scholz?

So steht beispielsweise noch heute bei den „Vereinigten Grosslogen von Deutschland“ zu lesen:

Originalquelle: http://freimaurer.org/freimaurerei/wie-werde-ich-freimaurer/


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In meinem „Schwarzbuch Freimaurerei“ schrieb ich bezüglich der Logenbrüder und Frauen:

Eines der umstrittensten Kapitel der Freimaurerei ist die Haltung der Brüder vom Geiste« Frauen gegenüber. Kritiker sehen darin eine Diskriminierung und Abwertung des weiblichen Geschlechts. Ähnlich wie in der Kirche, in der Paulus einst verkündete, »mulier taceat in ecclesia«, also »die Frau hat in der Gemeinde zu schweigen«, hat sich auch die Freimaurerei einer Frauen ablehnenden Haltung bedient.

Hat nicht schon der berühmte Schriftsteller, Dichter und Denker der französischen Aufklärung, der Freimaurer Francois Marie Arouet Voltaire (1694 –1778), Mitglied der Pariser Loge Les Neuf Soeurs, sinngebend gesagt: »Die Frau ist ein menschliches Wesen, das sich anzieht, schwatzt und sich wieder auszieht«? Frei nach dem Motto: Sollten Frauen in die Logen aufgenommen werden, so würde es bald Streitigkeiten und Zwistigkeiten geben und das Band der Freundschaft und des Friedens zerstört werden. Logenbruder und Philosoph Johann Gottfried Herder ergänzt dazu: »Läuft nicht die Phantasie mit euch fort? Ist nicht der gute Trieb bei euch immer voran? Ihr seid zu tätig, zu barmherzig, der Augenblick übernimmt Euch. Auf einmal würdet ihr der gesamten Menschheit helfen wollen und alles verderben.«[1] Unglaubliche Worte des so hoch geschätzten Philosophen! Doch woher kommt diese geistige Haltung vieler Mitglieder dieses doch so »humanen und toleranten« Bundes?

Zurückzuführen ist sie auf die Alten Pflichten von 1723, der Großlogenverfassung also, in der es im Kapitel »III. Hauptstück – Von den Logen« heißt: »… Diejenigen, welche zur Mitgliedschaft einer Loge zugelassen werden, müssen gute, wahrhafte, freigeborene Männer von reifem und verständigem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauenzimmer, keine unsittlichen oder anstößigen Menschen, sondern von gutem Rufe sein.«

Nun kann man zu Gute halten, dass in jener Zeit die Emanzipation der Frau noch weit in den Sternen stand, sie aber als »Frauenzimmer« zu titulieren und sie mit Leibeigenen und unsittlichen oder anstößigen Menschen in einen Topf zu werfen, ist eine andere Sache für einen solchen »humanitären« Bund.

Als einzige von mir zu dieser Thematik angefragten Großloge antwortete mir der Großmeister der österreichischen Großloge: »Der freimaurerische Gedanke ist kein männliches Privileg oder gar Monopol, es gibt seit den frühen Tagen der Freimaurerei Frauenlogen und gemischte Logen. Das, was Damen in Frauenlogen in freimaurerischer Hinsicht tun, entspricht oft exakt dem, was auch bei den Männern stattfindet. In den von Ihnen zitierten Basic Principals ist lediglich festgehalten, dass es in der freimaurerischen Arbeit, das betrifft also die rituelle Arbeit in den Logen, eine strikte Geschlechtertrennung geben muss. Das hat nicht nur historische Gründe, sondern ist auch Ausdruck der vor allem auch von den Frauen unterstützten Erkenntnis, dass sich Männer in Gegenwart von Frauen und umgekehrt anders verhalten und nicht in der Lage oder bereit sind, sich so zu öffnen, wie es für die Arbeit im Rahmen der Selbsterkenntnis notwendig ist. Es gibt also keine Diskreditierung und durchaus Kooperationen zwischen männlichen und weiblichen Logen, wenngleich die weiblichen Logen unter den Gesichtspunkten der von England definierten Regularität der Freimaurerei im Sinne der Basic Principals nicht zugezählt werden.«[2] Mit seiner Antwort gibt der Großmeister eigentlich auch schon selbst das Ergebnis vor: Geschlechtertrennung in den Logen muss es geben, weibliche Logen sind »irregulär«.

Auch in der jüngeren Vergangenheit blieb es bei dem Frauenverbot, wie unter anderem auch die so genannten »Alten Landmarken « belegen. Darunter verstehen Freimaurer eine »unverrückbare Einrichtung von hohem Alter und bleibendem Traditionswert«, etwas »ewig Dauerndes, keiner Veränderung Zugängliches«, oder wie es der Historiker Henry Sadler 1904 kurz ausgedrückt hat: »Landmarken sind ausschließlich jene Gesetze der Kunst, die allgemein und unwiderruflich sind.«

In den Landmarken der Großloge von New York, die in ihrem Gesetzbuch abgedruckt waren, werden beispielsweise weder »Eunuchen « noch »Weiber« für den Freimaurerbund zugelassen. Und der amerikanische Jurist Roscoe Pound spricht davon, dass für den Eintritt das »Erfordernis des männlichen Geschlechts« gelten muss. Selbst in der Neuzeit wird eisern an diesem »Gesetz« festgehalten, wie die United Grand Lodge of England noch 1989 in ihrer »Neufassung der Basic Principles beweist, in denen steht: »Freimaurer … müssen Männer sein, und sie und ihre Logen dürfen keine maurerische Verbindung zu Logen haben, die Frauen als Mitglieder aufnehmen.«


Lange war dieses Kultbuch, das sogar ins Tschechische und Polnische übersetzt wurde, als Printausgabe vergriffen. Doch nun – 2019 – ist es endlich wieder lieferbar!

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Dieses »Frauen ausschließende Element« ging sogar so weit, dass in den alten Logen dem Bewerber bei der Aufnahme die linke Brust entblößt wurde, um zu beweisen, dass er ein Mann war. Und neugierige Frauen, die die Geheimnisse der Freimaurerei früher vor Ort, sprich in der Loge selbst, betrachten wollten, mussten damit rechnen, entweder vor die Tür gesetzt, polizeilich entfernt oder gar wegen Hausfriedensbruchs verurteilt zu werden, wie Beispiele belegen. Bei der Einweihung des Londoner Großlogenhauses, der Freemasons’ Hall), 1776 waren 160 Frauen anwesend, die vor Beginn der rituellen Arbeiten der Freimaurer aus dem Raum geleitet wurden. 1882 wagte in Frankreich die Loge Les Libres Penseurs eine Frau aufzunehmen, worauf ihr das Logenpatent entzogen wurde. Daraufhin entstand die »gemischte«, also neben Männern auch Frauen aufnehmende, aber irreguläre Freimaurerei, die »Adoptionsmaurerei«, in Frankreich als Droit Humain (Ordre Maconnique Mixte International = »Internationaler Orden der gemischten Freimaurerei«) bezeichnet. Der Orden ist zwischenzeitlich praktisch weltweit aktiv. In England und Amerika kennt man ihn als Co-Masonary, hierzulande unter dem jüngst (1995) gegründeten »Großorient von Deutschland – Freimaurerbund zur aufgehenden Sonne«, eine adogmatische Reformmaurerei, bei der Männer und Frauen aufgenommen werden können, sowie in Form des Universalen Freimaurer-Ordens »Humanitas« (gegründet 1959).

Doch diese »gemischten« Logen sind nach freimaurerischen Grundsätzen von der »regulären« Freimaurerei nicht anerkannt! So ist zum Beispiel der »Besuchsverkehr« zu diesen Logen und ihren Vereinigungen von der United Grand Lodge für alle ihre Obedienzen untersagt.[3]

Zudem wurden auch noch spezielle Frauenlogen gegründet, die aber im Sinne der Alten Pflichten ebenfalls irregulär sind, wie beispielsweise die Großloge »Zur Humanität – Bund freimaurerisch arbeitender Frauen«, die sich 2003 umbenannt hat in die »Frauen-Großloge von Deutschland – Bund freimaurerisch arbeitender Frauen« mit Sitz in Berlin. Nach freimaurerischem Verständnis handelt es sich bei diesen Logen um so genannte »Winkellogen«, Logen also, die nicht im »rechten Winkel« sind, sich nicht an die Grundsätze der Freimaurer halten beziehungsweise gegen die alten, überlieferten Regeln verstoßen. Im Nachwort zu Ferdinand Runkels Geschichte der Freimaurerei schreibt Peter Broers noch 2006, dass diese Frauenlogen und zum Teil auch gemischte Logen mit Frauen und Männern »keine große Rolle« spielen und meistens im Umfeld einer »regulären« Freimaurerloge entstehen. Beim Genfer Konvent der Association Maconnique Internationale (A.M. I.), der internationalen maurerischen Vereinigung von symbolischen Großlogen, im Jahr 1921, beantragte die Großloge von Frankreich verschiedentlich Frauen aufnehmen zu lassen. Doch der Antrag wurde abgelehnt. In den Grundregeln, 1929 herausgegeben von der Großloge von England als »Stammhalter« der Freimaurerei, war die Aufnahme von Frauen eines der »Kardinalhindernisse für die Anerkennung«.

Noch im 18. Jahrhundert schossen die so diskreten und humanen Logenbrüder eine weitere Salve auf das Frauengeschlecht ab, denn sie unterstellten dem »Weib«, dass es von Natur aus zum »Klatschen« neigt und ihm deshalb kein Geheimnis anvertraut werden könne. Schon gar nicht solche der Freimaurerei! Peter Broers meint weiter, dass Frauen »offenbar nicht so sehr zu Verbindungen mit Gleichgesinnten auf der Grundlage ideeller Ziele mit festen Regeln und Formen« tendieren, »die für eine längere Zeit gedacht sind«. Und: »Einer dauerhaften Existenz gemischter Logen steht allgemein entgegen, dass Verhaltensweisen aus Positionen der Über- oder Unterlegenheit entstehen oder einfache Eitelkeiten bei den männlichen und weiblichen Mitgliedern das dauerhafte Gefüge der Gemeinschaft stören.« Andere wiederum behaupteten, »gemischtgeschlechtliche« Geheimbünde müssten vermieden werden, »um sich nicht dem … Vorwurf der sexuellen Zügellosigkeit auszusetzen«, aber das muss bezweifelt werden, »zumal ja gerade reine Männerorden fast unweigerlich den Verdacht geheimer homosexueller Praktiken auf sich ziehen«, meint der Politikwissenschaftler Andreas Gößling dazu.[4]

Der verstorbene Friedrich-Wilhelm Haack, der als einer der renommiertesten Weltanschauungsexperten in Deutschland galt, stellte bereits 1984 den Freimaurern die »Frauenfrage«. Die Antwort gleicht dem Standpunkt von Broers: »Symbolik und Rituale der Freimaurer sind auf die männliche Psyche zugeschnitten. Es hat im Laufe der Geschichte unseres Bundes nicht an Versuchen gefehlt, Frauen zu initiieren. Diese Versuche sind alle mehr oder weniger bald gescheitert. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Frau grundsätzlich nicht initiierbar sei – aber eben nicht mit Hilfe maskulin strukturierter Symbolik …«[5]

Freimaurerbruder Bodo Raschke, Mitglied der Kölner Loge »Freimut und Wahrheit zu Coeln« verkündete sogar noch im Oktober 2004 im Deutschlandradio, Berlin, seine »vertrackte« Frauenmeinung: »Wer Freimaurer ist, möchte unter Männern sein. In der Kölner Loge sind – ebenso wie in den meisten Logen der Welt – Frauen grundsätzlich nicht zugelassen … Man könnte das heute natürlich ändern …, ich persönlich muss ihnen auch ganz offen sagen: Ich bin der Meinung, dass es für Männer auch Rückzugsmöglichkeiten geben muss, wo sie sich auf sich selbst besinnen können, wo sie unter sich sein dürfen … Stellen Sie sich doch mal vor, da treffen sich also Männlein und Weiblein in einem stillen Raum. Da gibt es Ehefrauen, die mutmaßen dann, dass diese Männer ihnen dann vielleicht untreu werden könnten. Ich meine, Männer neigen natürlich in Anwesenheit von Frauen gelegentlich dazu, sich etwas gockelhaft zu benehmen, und das würde ja den ganzen Prozess der kontemplativen Beschäftigung mit sich selbst auch deutlich beeinträchtigen.«[6]

Der Freimaurer Alfried Lehner schlägt in die gleiche Kerbe: »Die Arbeitsmethode der Freimaurer, ihre Symbole und Rituale haben sich über Jahrhunderte in Männergesellschaften entwickelt. Sie sind daher zwangsläufig auf die männliche Psyche abgestimmt, aus der sie hervorgegangen sind.« Und zudem »öffnet« sich auch der Mann »im Bruderkreis mehr als in Gegenwart von Frauen. Man denke vielleicht auch an Eheprobleme, in denen ein Bruder Hilfe sucht. Männer verhalten sich in Gegenwart von Frauen auch anders. Die Gefahr des Spielens einer Rolle ist weitaus größer als im homogenen Kreis. So bringt der uralte und liebenswerte Gott Eros eine Ablenkung, welche die spezifische Arbeitsmethode stören würde.«[7]

Unglaubliche Worte, die von Freimaurern im 21. Jahrhundert verkündet werden. Mit dieser Argumentation dürfte es keinen »gemischten« Bundestag, keine Frauen im Parlament, in den Chefetagen von Unternehmen und anderswo mehr geben, denn überall könnten sich Männer in der Gegenwart von Frauen »anders« und »gockelhaft« verhalten, eine Rolle »spielen« und wohl durch sexistische Gedanken (Eros) abgelenkt werden. In der Internetloge, dem Informationsportal zur Freimaurerei, betrieben von der Freimaurerloge »Am Rauhen Stein« in Hamburg, ist zu lesen, dass in der Loge das »natürliche sexuelle Spannungsfeld zwischen den Geschlechtern« abwesend sein sollte. »Auch für homoerotische Neigungen ist daher kein Platz in der maskulinen Loge.«[8] Worte wie aus dem tiefsten und dunkelsten Mittelalter. Damit gibt es nicht nur eine Absage an die Frauen, sondern auch an homosexuelle Männer. Wirklich sehr tolerant die »Brüder im Geiste«!

Auf der Homepage der »Großen National-Mutterloge ›Zu den drei Weltkugeln‹« ist noch im Juli 2007 zu lesen gewesen: »Alle diesbezüglichen Abstimmungen (in den Logen, Anm. d. Autors) haben ergeben, dass in den Männerlogen keine Frauen als Mitglieder gewünscht werden.«

Diesen Satz müssen wir uns im wahrsten Sinne des Wortes »auf der Zunge zergehen« lassen. Im aufgeklärtesten Jahrzehnt der Menschheit erklären Freimaurer-Brüder, dass sie eigentlich keine Frauen in ihren (»regulären«) Logen sehen wollen. Unglaublich. Und zudem: »Weiterhin haben sich unsere Gremien (also unsere Großlogen und die Vereinigten Großlogen von Deutschland als höchste deutsche Repräsentanz) dazu bekannt, dass wir bestimmte Regeln einhalten, um ›regulär‹ zu bleiben und mit allen anderen regulären Logen auf der Erde Kontakt haben zu können … Diese und andere Gründe haben dazu geführt, dass keine Frauen aufgenommen werden … (Frauen-)Logen werden im Sinn der männlichen Freimaurerei ›nicht anerkannt‹, andererseits aber akzeptiert …, ›gemischte Logen‹ … werden nicht anerkannt. Die brüderliche/schwesterliche Vertrautheit kann bei dem emotionalen Erlebnis der Tempelarbeit wie auch in internen Gesprächen gestört werden, wenn Männer und Frauen diese in gemischten Logen gemeinsam erleben.«[9]


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Dass die »reguläre« Freimaurerei aber nicht frauenfeindlich ist, so steht es in der 2006 überarbeiteten und aktualisierten Auflage des Internationalen Freimaurer Lexikon, beweise »nicht nur die Überreichung der Frauenhandschuhe bei der Aufnahme (der männlichen Bewerbern oder Suchenden, Anm. d. Autors)«, sondern auch »der in allen Großlogen offizielle Trinkspruch auf die Schwestern, die Schwesternfeste, die Schwesternvereinigungen in vielen Logen und die verschiedenen geselligen Veranstaltungen mit Zuziehung der Frauen. Sie beharrt aber auf einem eher traditionellen Frauenbild, das im Widerspruch von der Vorstellung des reinen Männerbundes steht.« Und weiter: »Bei einem Vergleich von freimaurerischer Arbeit durch Männer und durch Frauen kommt ein lebender Freimaurer zum Schluss, dass es kaum Unterschiede gibt. Er meint aber festhalten zu müssen, dass ›Frauen eine andere Denkart haben. Während viele Männer versuchen rational zu klären, erfassen die Frauen mehr intuitiv.‹« Und als Fazit: »Letztlich spiegeln derartig vertrackte Konstruktionen den schwierigen Umgang mit der ›Frauenfrage‹ in traditionellen Männerbünden in Zeiten der Emanzipation und Gleichberechtigung.«

Auch das sind nur Antworten, die den wahren Sachverhalt vernebeln. Fakt ist: In maskulinen Logen dürfen Frauen weder an den rituellen Arbeiten, noch an den internen Beratungen teilnehmen. Der Tempel öffnet sich für sie nur bei Jahresendfeiern oder dem Schwesternfest. Bei den Logenreisen, den »karitativen« Aufgaben und bei Vorträgen sind sie willkommen. Mehr aber auch nicht. Deshalb ist die Aussage der Internetloge der Freimaurerloge »Am Rauhen Stein« in Hamburg wahr: »Die Aussage ›Frauen sind von der Freimaurerei ausgeschlossen‹ ist falsch.«[10] Ausgeschlossen sind sie von »unwichtigen« Betätigungen (karitative Aufgaben, Vorträgen, Logenreisen und Logenfesten) sicher nicht, dafür aber von der eigentlichen freimaurerischen Betätigung, wie den rituellen Arbeiten und den internen Beratungen. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb die »reguläre« Freimaurerei vehement gegen die Aufnahme von Frauen ist. Dadurch scheint sich gar eine »Zweiklassengesellschaft« abzuzeichnen, denn eines der freimaurerischen Hauptziele, nämlich die sittliche Vervollkommnung und Vergeistigung der Menschheit, betrifft so ausschließlich Männer. Der Autor und Journalist Helmut Blazek resümiert, dass sich so »die Schlussfolgerung aufdrängt, Frauen seien für Freimaurer ganz einfach keine Menschen, jedenfalls keine vollwertigen«. In der Freimaurerischen Mitgliederzeitschrift 12/86 kommt der Freimaurer Alfried Lehner, laut Blazek, zu dem Schluss, dass dem Mann (dem Freimaurer) ein süßes Leben erwartet, reich an Macht, während sich die Frau »ihrem Wesen gemäß« auf der »Schattenseite der Existenz abzurackern« hat. »Dazu kommt, dass sie als ›mikroskopischer Winzling‹ freilich keine tiefen Einblicke in die großen, eben ›makrokosmischen‹ Zusammenhänge erhalten kann … Unterordnung wird nicht nur von den Frauen (außerhalb der ›Tempel‹), sondern auch von den in der Hierarchie niedriger stehenden Freimaurern erwartet.«[11]

Und die Germanistin und Publizistin Elke Müller-Mees kommt zu dem Schluss: »Geblieben ist auch, dass religiös-ethisch-moralische Ansprüche, hier Humanität, als Ideologie benützt werden, um handfeste Machtansprüche von Männern übereinander und über Frauen zu legimitieren und zu verbrämen.« Oder, wie es ein Meister vom Stuhl ausdrückte, dass »…der Frauenausschluß nur als Willkürmaßnahme des Mannes in Ausübung seines Macht- und Dominanzstrebens ausgelegt, oder als reine Frauenfeindlichkeit deklariert werden« kann.[12]

Der Politikwissenschaftler Andreas Gößling kommt in seinem Buch Die Freimaurer – Weltverschwörer oder Menschenfreunde? zu dem bemerkenswerten Schluss: »Eher schafft der Vatikan das Zölibat ab, als dass die orthodoxe Freimaurerei Frauen Zutritt zu ihren Tempeln gewährt.«[13]

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht in Artikel 3: »Männer und Frauen sind gleichberechtigt … Niemand darf wegen seines Geschlechts … benachteiligt oder bevorzugt werden.«

Dieses fundamentale Recht scheint bei den Freimaurern noch nicht angekommen zu sein. Und es erscheint mehr als befremdlich, dass männliche Politiker aller Parteien dennoch Mitglied bei den Freimaurern sind, wie ich noch aufzeigen werde, auch wenn diese gegen das fundamentale Recht der Gleichberechtigung in unserem Grundgesetz verstoßen, also bewusst »Abgrenzungen« betreiben. Einen solchen Politiker zu wählen dürfte schwer sein. Ist das vielleicht ein weiterer Grund, warum sich Politiker nicht als Freimaurer outen?


Quellen:

[1] Vgl. „Frauen und Freimaurerei“ in: „internetloge, das Informationsportal zum Thema Freimaurerei“ verantwortlich: Franz-L. Bruhns, Altstuhlmeister der Freimauerloge „Am Rauhen Stein“ in Hamburg (http.//www.internetloge.de/arst/frauenfm.htm/Zugriff: 20.07.07)

[2] Vgl. E-Mail von Dr. Michael Kraus (Großmeister der „Großloge von Österreich“ v. 04.07.07 an den Autor/Archiv Grandt

[3] Vgl. „Frauen und Freimaurerei“ in: „internetloge, das Informationsportal zum Thema Freimaurerei“ verantwortlich: Franz-L. Bruhns, Altstuhlmeister der Freimauerloge „Am Rauhen Stein“ in Hamburg (http.//www.internetloge.de/arst/frauenfm.htm/Zugriff: 20.07.07)

[4] Vgl. Andreas Gößling: „Die Freimaurer – Weltverschwörer oder Menschenfreunde?“, München 2007, S. 244, 245

[5] Vgl. Friedrich-Wilhelm Haack: „Freimaurer“, München 1984, S. 48

[6] Vgl. Tom Goeller: „Freimaurer – Aufklärung eines Mythos“, Berlin-Brandenburg 2006, S. 175

[7] Vgl. Alfried Lehner: „Die Esoterik der Freimaurer“, Gerabronn und Crailsheim, 1997 (4.Auflage), S,110, 111

[8] Vgl. „Frauen und Freimaurerei“ in: „internetloge, das Informationsportal zum Thema Freimaurerei“ verantwortlich: Franz-L. Bruhns, Altstuhlmeister der Freimauerloge „Am Rauhen Stein“ in Hamburg (http.//www.internetloge.de/arst/frauenfm.htm/Zugriff: 20.07.07)

[8] Vgl. „Große National-Mutterloge ‚Zu den 3 Weltkugeln’“, Antworten, in: www.3wk.org/antworten.htm (Zugriff: 20.07.07)

[9] Vgl. „Große National-Mutterloge ‚Zu den 3 Weltkugeln’“, Antworten, in: www.3wk.org/antworten.htm (Zugriff: 20.07.07)

[10] Vgl. „Frauen und Freimaurerei“ in: „internetloge, das Informationsportal zum Thema Freimaurerei“ verantwortlich: Franz-L. Bruhns, Altstuhlmeister der Freimauerloge „Am Rauhen Stein“ in Hamburg (http.//www.internetloge.de/arst/frauenfm.htm/Zugriff: 20.07.07)

[11] Vgl.Helmut Blazek: „Männerbünde – Eine Geschichte von Faszination und Macht“, Berlin 1999, S. 214-216

[12] Vgl. Ulrich Rausch: „Die verborgene Welt der Geheimbünde“, München 1999, S. 20

[13] Vgl. Andreas Gößling: „Die Freimaurer – Weltverschwörer oder Menschenfreunde?“, München 2007, S. 19


Wird die Bundesregierung in der Hinsicht der Frauendiskriminierung nun also auch die Logenbrüder „anfassen?“

Wenig bekannt ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Mai 2017, das das ganze Dilemma aufzeigt.

Dazu schrieb das Nachrichtenmagazin Focus Money Online am 8. August 2017 u.a.:

Es ging um Brudermahle und mysteriöse Tempelrituale – doch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Freimaurerloge könnte auch für viele andere Vereine in Deutschland zum Problem werden. Denn weil die Freimaurer keine Frauen aufnehmen, wurde ihnen jetzt die Gemeinnützigkeit entzogen, und damit sämtliche Steuervorteile.

Das entschied der BFH bereits am 17. Mai, doch die Urteilsbegründung wurde erst letzte Woche veröffentlicht. Die Freimaurerloge hatte gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit geklagt und war dafür bis vor den Finanzhof gegangen.

In der Begründung des BFH heißt es aber unter anderem: „Die Klägerin diskriminiert Frauen, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten offen steht.“ Damit liege ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes vor, der die Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften verbietet. Und wer gegen das Grundgesetz verstößt, kann nicht gemeinnützig sein, argumentiert der BFH.

Originalquelle: https://www.focus.de/finanzen/news/entscheidung-bundesfinanzhof-vereine-steuer-gemeinnuetzigkeit_id_7450712.html

Noch einmal: Freimaurerlogen verstoßen also gegen das Grundgesetz Artikel 3!

Hier das ganze Urteil des Bundesfinanzhofes vom  – V R 52/15 BStBl 2018 II S. 218:

Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig – Diskriminierung von Frauen – Fehlende „Förderung der Allgemeinheit“ – Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften – Keine Gleichheit im Unrecht – Schutz nach der EMRK

Leitsatz

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1 bis 3GG Art. 4 Abs. 1GG Art. 9 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 3GG Art. 140 i.V.m. Art. 137 WRVEMRK Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9AO § 52AO § 53AO § 54FGO § 96 Abs. 2

Instanzenzug:  (EFG 2015, 1632), 

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

1I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu Recht versagt wurde.

2Die Klägerin ist eine Freimaurerloge (Loge) in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, der durch Beschluss des Regierungspräsidenten im Jahr 1949 erneut die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst „die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland“.

3Nach § 2 ihrer Satzung verfolgt die Loge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Loge ist „die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht. Gemäß § 3 der Satzung hat die Loge keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der Loge können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die Loge erworben (§ 4 der Satzung). Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der Loge.

4Nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr (2012) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) zunächst eine Körperschaftsteuer von 201 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, sie als gemeinnützig anzuerkennen. Dem Einspruch half das FA nur insoweit ab, als es die Körperschaftsteuer 2012 auf 0 € herabsetzte. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

5Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1632 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) verfolgt die Klägerin weder gemeinnützige noch mildtätige Zwecke. Die Klägerin fördere keine gemeinnützigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene. Mitglieder der Loge könnten nur Männer über 21 Jahre werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehörten und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Klägerin zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Frauen dürften zwar an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen. Nach dem Internetauftritt der Klägerin sei das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten aber der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit finde ausschließlich unter Brüdern statt. Die Klägerin verfolge auch keine mildtätigen Zwecke. Sie sammle zwar Spenden u.a. auch für Bedürftige, dabei handele es sich aber nur um einen Nebenzweck, der es nicht rechtfertige, sie als gemeinnützig anzuerkennen, da ihr Hauptzweck nicht gemeinnützig sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass andere Vereine, die Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt wurden, könne offenbleiben, ob diese Vereine mit der Klägerin vergleichbar seien, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.


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6Mit ihrer Revision macht die Klägerin einen Verfahrensfehler sowie materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend. Die Klägerin rügt, das FG habe Augenschein in ihren Internetauftritt genommen und das Urteil auf Tatsachen gestützt, zu denen sie sich nicht habe äußern können. Auf Seite 4 f. des Urteils werde Bezug auf ihre Selbstdarstellung im Internet genommen. Diese sei jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sodass sie sich nicht dazu habe äußern können. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer Verletzung des § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Falle der ordnungsgemäßen Einführung hätte sie sich anders bzw. weitergehend geäußert. Aufgrund dessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das FG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

7In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin Verletzung der § 52 Abs. 1 AO§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO§ 53 AO§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der Art. 19 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom  (EMRK) und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Das FG habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit aufgrund diskriminierender Bestrebungen der Klägerin zu verneinen sei. Alle unbescholtenen Männer über 21 Jahre könnten Mitglied werden, sodass der Kreis der Geförderten nicht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 AO fest abgeschlossen sei. Wegen der großen Zahl der Männer und damit der möglichen Mitglieder könne der Kreis der Geförderten auch nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 AO dauernd nur klein sein. Die Männer gehörten potentiell in einer so großen Zahl zu den Geförderten, dass sie als „vollgültiger Ausschnitt aus der Allgemeinheit“ angesehen werden könnten. Abgesehen davon kämen die von ihr, der Klägerin, erstrebten Zwecke potentiell allen Menschen (auch Frauen und Kindern) zugute. Sie erziehe ihre Mitglieder fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit, um sie für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen. Die Resultate dieser „Erziehung“ kämen der Allgemeinheit zugute. Soweit das FG davon ausgehe, dass die (nur Männern zugänglichen) rituellen Arbeiten den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit und damit ihren Hauptzweck bildeten, unterliege das FG einem Rechtsirrtum. Der Hauptzweck ergebe sich aus § 1 der Satzung, dabei stünden die „rituellen Arbeiten“ gleichberechtigt neben den übrigen Arbeitsfeldern.

8Der satzungsmäßige Ausschluss von Frauen an rituellen Arbeiten stelle zwar eine direkte Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dar, er sei aber durch kollidierendes Verfassungsrecht (, BVerfGE 92, 91 ff., 109) gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung werde sowohl durch Art. 9 Abs. 1 GG als auch durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV gerechtfertigt. Die vom FG beanstandete Diskriminierung von Frauen sei danach verfassungsrechtlich zulässig, sodass kein Verstoß gegen die Werteordnung des Grundgesetzes vorliege.

9Das FG habe den von ihr verfolgten gemeinnützigen Zweck der Förderung der Religion rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass satzungsgemäß nur Männer Mitglieder sein könnten. Zweck der Klägerin sei die Förderung der Religion. Dabei stehe fest, dass für eine Mitgliedschaft der Glaube an Gott eine unabdingbare Voraussetzung sei. Das FG habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 1 AO kirchliche Zwecke verfolge, hierauf komme es aber nicht an, weil „Förderung der Religion“ regelmäßig als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sei.

10Das FG habe zu Unrecht die Verfolgung mildtätiger Zwecke verneint. Die von der Klägerin durchgeführten Sammlungen kämen unmittelbar einem mildtätigen Zweck zugute. Die Förderung der Religion schließe eine Zuordnung ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit als mildtätig nicht aus. Die mildtätigen Zwecke seien den sonstigen begünstigten Zwecken nicht untergeordnet, sondern stünden gleichberechtigt neben diesen. Bei der Verfolgung mehrerer Zwecke sei lediglich erforderlich, dass der mildtätige Zweck sich von der übrigen Tätigkeit klar abgrenzen lasse. Dies sei vorliegend der Fall.

11Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung der Art. 19 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 WRV geltend. Das FG habe sie im Hinblick auf solche Körperschaften steuerrechtlich ungleich behandelt, deren Hauptzweck ebenfalls die Förderung der Religion sei und die den entscheidenden und wichtigsten Teil ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter ihren Mitgliedern durchführten.

12Inhalt und Struktur ihrer Tätigkeiten sei mit katholischen Ordensgemeinschaften vergleichbar, die ebenfalls nur erwachsene Männer oder Frauen mit Gelübden als vollwertige Mitglieder aufnähmen, was für die Zuerkennung deren Gemeinnützigkeit aber unschädlich sei. Dies betreffe die wegen Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannten Ordensgemeinschaften der …-Brüder und der …-Schwestern.

13Soweit das FG ihre Argumentation mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe, verstoße dies gegen die Grundrechte: Ihre rituellen Arbeiten seien zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur Freimaurern vorbehalten. Dem entspreche es aber, dass die römisch-katholische Kirche ihren Ordensniederlassungen eine Klausur vorschreibe und einen bestimmten Teil ihrer Räumlichkeiten hierfür reserviere. Ferner bestehe Übereinstimmung darin, dass sich sowohl in den katholischen Ordensgemeinschaften als auch in den Freimaurerlogen deren Mitglieder durch Gelübde an dieselben binden. Da katholische Ordensgemeinschaften und Ordenslogen hinsichtlich ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Geschäftsführungen grundsätzlich vergleichbar seien, stelle die ungleiche Begünstigung dieser Ordensgemeinschaften eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung dar (BVerfG-Beschlüsse vom  1 BvL 12/62, BVerfGE 17, 210, 216 f., sowie vom  1 BvR 777/85 u.a., BVerfGE 79, 1 ff., 17), und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Begünstigung besitze.

14Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom  in Gestalt des Einspruchsbescheides vom  das FA zu verpflichten, ihr ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen.

15Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16Die Verfahrensrüge greife nicht durch. Die Klägerin habe mit der Berücksichtigung ihres Internetauftritts rechnen müssen, da sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu Art und Umfang der rituellen Arbeiten und Unterrichte selbst auf ihre Internetpräsenz hingewiesen habe. Die Revision sei auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin verfolge keine gemeinnützigen Zwecke i.S. von § 52 Abs. 1 AO, da der Kreis der Geförderten diskriminierend zusammengesetzt sei und die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sich diese Zugangsbeschränkung an dem gemeinnützigen Zweck selbst orientiere. Im Übrigen schließt sich das FA den Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil an.

Gründe

17II. Die —trotz einer Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 €— zulässige Revision der Klägerin (vgl. , BFH/NV 2005, 1741, unter II.1., sowie vom  I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA nicht verpflichtet ist, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen.

18Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

191. Die Klägerin verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke i.S. des § 52 AO.

20a) Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zwar erfüllt sie nicht die speziellen Ausschlussvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 AO. Allerdings fördert die Klägerin die Allgemeinheit nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt.

21aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der „Allgemeinheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vom  I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom  I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106; in BFH/NV 2005, 1741; , BFH/NV 1992, 505; Seer in Tipke/Kruse, AbgabenordnungFinanzgerichtsordnung, § 52 Rz 3).

22Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland —Deutschland— (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16) oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 505, Rz 7). Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl. hierzu Lang, Steuer und Wirtschaft 1987, 221 ff., 245). Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1741, Rz 34).

23bb) Die Klägerin diskriminiert Frauen, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten offen steht.

24Das FG ist unter Berücksichtigung der Selbstdarstellung der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die rituellen Arbeiten den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit bilden und ihr Hauptzweck daher auf die Förderung ihrer männlichen Mitglieder (Logenbrüder) ausgerichtet ist. Nicht zu beanstanden ist auch die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die günstigen Auswirkungen dieser „Erziehung“ auf die Allgemeinheit („Nebenmenschen“) lediglich einen Nebenzweck der Förderung ihrer Mitglieder bilden. Diese den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende tatsächliche Würdigung des FG wird nicht nur dadurch bestätigt, dass die Klägerin ihren Satzungszweck „insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurerischen Unterricht“ verwirklicht, sondern auch durch Ziffer 7 der Ordensregel der (nur Männerlogen umfassenden) Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland e.V., deren Mitglied die Klägerin ist. Danach ermöglicht der Freimaurer-Orden (nur) seinen Mitgliedern, sich durch eine stufenweise fortschreitende Lehr- und Übungsart weiterzubilden und zur Entfaltung zu bringen. Die Würdigung des FG zur besonderen Bedeutung des Rituals schließt es aus, dass die übrigen Arbeitsfelder („geistiges Forum“, „Brüderlichkeit in geselliger Runde“, „karitative Arbeit“, „Dienst am Bunde“) den rituellen Arbeiten gleichberechtigt gegenüber stehen.

25Indem die Klägerin Frauen von der Mitgliedschaft sowie von der Teilnahme an den rituellen Arbeiten selbst dann ausschließt, wenn sie die für Männer geltenden Aufnahmebedingungen (über 21 Jahre alt, unbescholten, wahrheitsliebend, Zugehörigkeit zu christlicher Glaubensgemeinschaft, Bekenntnis zur Lehre Jesu Christi) erfüllen, geschieht dies alleine wegen ihres Geschlechts.

26cc) Es ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sachlich gerechtfertigt wäre, sodass ein Verstoß gegen die Werteordnung des GG vorliegt.

27(1) An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72).

28(2) Fehlt es —wie im Streitfall— an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 92, 91 ff., Rz 68, m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

29(a) Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art. 9 Abs. 1 GG nicht in Betracht, da die korporative Religionsfreiheit spezialgrundrechtlich durch Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG gewährleistet ist (allg. Ansicht, vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl., Art. 9 Rz 2 sowie Art. 140 GG/Art. 137 WRV, Rz 5; Ehlers in Sachs, Kommentar zum GGArt. 140 GG/Art. 137 WRV Rz 3; v. Campenhausen: Religionsfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts Isensee/Kirchhof VII, 2009, § 157 Rz 122, sowie Merten: Vereinfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, § 165 Rz 71, m.w.N.). Zur Religionsfreiheit gehört die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Gewährleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV bezieht (, BVerfGE 83, 341 ff., Leitsatz 2a) sowie unter C.II.1.). Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 83, 341, Leitsatz 2b) sowie unter C.II.2.; von Campenhausen a.a.O, § 157 Rz 98). Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft bzw. Weltanschauungsgemeinschaft ordnen diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig (, BVerfGE 30, 415, unter B.I.1.).

30(b) Dieses Recht bleibt der Klägerin indes unbenommen. Es ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass der Staat in das mitgliedschaftliche Selbstbestimmungsrecht eingreift, indem er es der Klägerin ganz oder teilweise verwehrt, nur Männer als Mitglieder oder Brüder auszuwählen und aufzunehmen. Streitgegenstand ist allein die staatliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein zur Erlangung unmittelbarer (Steuerfreiheit) und mittelbarer (Spendenabzug) steuerlicher Vorteile. Insoweit hat das BVerfG bereits entschieden, dass die Umsatzsteuerfreiheit nicht in den Schutzbereich des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften fällt (, BVerfGE 19, 129, unter III.4.). Dasselbe gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für die von der Klägerin begehrte Körperschaftsteuerfreiheit und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Denn die Religionsfreiheit gewährleistet weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfGE-Beschluss vom  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie , BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47; Jarass in Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 4 Rz 43a) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).

31(c) Der Ausschluss von Frauen als Mitglieder wird auch nicht durch die Tradition der Freimaurerlogen gerechtfertigt. Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, ist die heutige Freimaurerei aus sog. Steinmetzbruderschaften des Mittelalters hervorgegangen, also den Vereinigungen jener Kunsthandwerker, die mit der Errichtung von Kathedralen ihren Unterhalt verdienten (vgl. www.freimaurerorden.de). Der Hinweis auf die geschichtliche Tradition ist allerdings nicht geeignet, die Ungleichbehandlung im Streitfall zu rechtfertigen. Denn die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses (im Streitfall die der Freimaurer als Bruderschaften) reicht für eine Ungleichbehandlung nicht aus. Das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom  1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, BVerfGE 84, 9, unter C.I.; sowie vom  1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, 335, unter B.II.2.).

32b) Das FG hat der Klägerin im Ergebnis auch zu Recht die Anerkennung als gemeinnützig wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO versagt.

33Die Klägerin fördert nach ihrer Satzung zwar —neben der Religion— auch mildtätige Zwecke durch die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse. Der Senat kann aber offenlassen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllt sind. Denn nach § 51 Abs. 1 AO i.V.m. § 56 AO ist eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie u.a. ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Ausschließlichkeit i.S. von § 56 AO liegt vor, wenn eine Körperschaft „nur“ ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO verfolgt. Die Steuervergünstigung entfällt somit, wenn ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, die Körperschaft also zum Teil gemeinnützigen, zum Teil nicht gemeinnützigen Zwecken dient (, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 495 ff., 496; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., 2015, Rz 4.6.; Jachmann/Unger in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung§ 56 AO Rz 2). Dementsprechend verbietet § 56 AO eine Aufteilung der Tätigkeit der Körperschaft in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Da die Klägerin hinsichtlich der Förderung der Religion die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt, ist eine Gemeinnützigkeit wegen Förderung mildtätiger Zwecke ebenfalls ausgeschlossen.

342. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die im Bezirk des FA ansässigen und wegen Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannten katholischen Ordensgemeinschaften eine steuerrechtliche Diskriminierung rügt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

35a) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV ist nicht geeignet, das FA zu einer Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig zu verpflichten.

36aa) Zunächst ist weder vom FG festgestellt noch gerichtsbekannt, dass die von der Klägerin bezeichneten …-Brüder und …-Schwestern sowie die in der mündlichen Verhandlung genannten Anbetungsschwestern tatsächlich vom FA wegen Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) als gemeinnützig anerkannt wurden. Soweit aus öffentlichen Quellen ersichtlich und daher gerichtsbekannt, widmen sich die …-Schwestern der Fürsorge für Menschen bei Krankheit und Alter, die Ordensgemeinschaft der …-Brüder ist ein katholischer Krankenpflegeorden. Körperschaften, die derartige Zwecke verfolgen, können nach § 53 AO wegen Förderung mildtätiger Zwecke gemeinnützig sein und Ordensgemeinschaften, die darauf gerichtet sind, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (etwa durch „Abhaltung von Gottesdiensten“) zu fördern (vgl. § 54 Abs. 2 AO), können wegen Förderung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO anerkannt werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 53 AO setzt jedoch keine „Förderung der Allgemeinheit“ voraus, sodass die —für die Klägerin einschlägige— Einschränkung des § 52 Abs. 1 AO nicht gilt (vgl. Hüttemann, a.a.O., Rz 3.159, sowie Seer in Tipke/Kruse, AbgabenordnungFinanzgerichtsordnung§ 53 AO Rz 1; von Cube in Winheller/ Geibel/Jachmann-Michel, § 53 AO Rz 38). Dasselbe gilt für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 54 Rz 1; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 54 AO Rz 8, m.w.N.).


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37bb) Selbst wenn die …-Schwestern und …-Brüder oder die Anbetungsschwestern (auch) wegen Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als gemeinnützig anerkannt worden wären, könnte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt sein, weil es für den jeweiligen Ausschluss von Frauen (…-Brüder) bzw. Männern (…-Schwestern und Anbetungsschwestern) einen zwingenden sachlichen Grund gibt. Wäre dies nicht der Fall und die Anerkennung dieser Ordensgemeinschaften und —wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat— die Anerkennung von Schützenvereinen, die nur Männer als Mitglieder zulassen, deshalb rechtswidrig, ergäbe sich auch hieraus kein Anspruch der Klägerin darauf, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls als gemeinnützig anerkannt zu werden. Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, sodass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; , BFHE 239, 552 ff., 559, BStBl II 2013, 460 ff., 463; vom  V R 48/11, BFHE 241, 270 ff., 274, BStBl II 2013, 697 ff., 698; , BVerwGE 135, 77 ff., 95, Rz 49, m.w.N.; , BVerfGE 50, 142, C.II.3.c).

38cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die ungleiche Behandlung der genannten Ordensgemeinschaften stelle —unabhängig von einem Anspruch des Betroffenen auf die Begünstigung— eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung dar, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 17, 210, 216 f. sowie in BVerfGE 79, 1 ff., 17 nichts anderes: Im Beschluss in BVerfGE 17, 210, 216 f. beschränkt sich das BVerfG auf allgemeine Aussagen zur Bedeutung des Gleichheitssatzes, ohne dass eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommen wird (BVerfGE 17, 210 ff., 224 a.E.). Die Ausführungen des BVerfG in BVerfGE 79, 1 ff., 17 betreffen lediglich die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung und damit die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, nicht aber das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf „Gleichbehandlung im Unrecht“.

39b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Diskriminierung die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1 EMRK (Religionsfreiheit), Art. 11 Abs. 1 EMRK (Vereinigungsfreiheit) und aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

40Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle stehen in der deutschen Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes (, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 ff., Rz 35). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. , BVerfGE 111, 307, C.I.1.a). Die Normen der EMRK verstärken somit lediglich ein dem Steuerpflichtigen nach nationalem Recht bereits zustehendes Recht, können ein den deutschen Gesetzen nicht innewohnendes Recht aber regelmäßig nicht eigenständig begründen (Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., Europarechtsschutz, Rz 63). Da die Berufung der Klägerin auf die Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG erfolglos geblieben ist, scheidet auch ein weitergehender Schutz nach der EMRK aus.

413. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers des FG begründet. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es die Klageabweisung auch unter Berücksichtigung des Internetauftritts der Klägerin begründet hat.

42a) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt. Eine derartige Rüge ist, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen bezieht, nur dann ordnungsgemäß vorgebracht, wenn der Kläger darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (, BFH/NV 2012, 1131, Rz 9, m.w.N.). Hierzu genügt es nicht, wenn die Klägerin —wie im Streitfall— lediglich behauptet, im Falle einer Gehörsgewährung hätte sie sich anders bzw. weitergehend geäußert.

43b) Abgesehen davon käme eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung nur in Betracht, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom  V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339, sowie vom  VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474). Dementsprechend hat der  (BFH/NV 2011, 1113) entschieden, dass es nicht notwendig ist, die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, wenn der Kläger damit rechnen musste, dass diese Selbstdarstellung zur Prüfung der Gemeinnützigkeit herangezogen wird. So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Denn die Klägerin hatte im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Schreiben vom  zu Art und Umfang der rituellen Arbeiten und des Unterrichts selbst auf ihre Internetpräsenz verwiesen. Diese war daher Gegenstand des Besteuerungsverfahrens, sodass die Klägerin mit einer Berücksichtigung ihres Internetauftritts im Rahmen des Urteils rechnen musste.

444. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.170517.VR52.15.0

Fundstelle(n):
BStBl 2018 II Seite 218
AO-StB 2017 S. 261 Nr. 9
BB 2017 S. 1814 Nr. 32
BB 2017 S. 2148 Nr. 37
BB 2018 S. 280 Nr. 6
BFH/NV 2017 S. 1220 Nr. 9
BFH/PR 2017 S. 339 Nr. 10
BStBl II 2018 S. 218 Nr. 6
DB 2017 S. 18 Nr. 31
DB 2017 S. 6 Nr. 31
DStR 2017 S. 1749 Nr. 32
DStR 2017 S. 2577 Nr. 48
DStR 2017 S. 6 Nr. 31
DStRE 2017 S. 1076 Nr. 17
DStZ 2017 S. 628 Nr. 17
ErbStB 2017 S. 274 Nr. 9
HFR 2017 S. 873 Nr. 10
KÖSDI 2017 S. 20427 Nr. 9
NJW 2017 S. 9 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2017 S. 2406
StB 2017 S. 247 Nr. 9
wistra 2017 S. 5 Nr. 9
NWB GAAAG-52012

Originalquelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/702027/


Foto: Screenshot/Bildzitat aus og. Buchtrailer


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