♦ No. 557 (95/2015) ♦
Der bayrische Finanzminister Markus Söder (CSU) will das monatliche Taschengeld für Flüchtlinge in Höhe von 140 Euro abschaffen.
„Das ist so viel wie ein Monatslohn in Serbien oder im Kosovo“, sagte er. „Für viele Menschen auf dem Balkan ist dieses Taschengeld ein Anreiz, zu uns zu kommen.“
Warum brüllt der Mainstream bei diesen Worten nicht auf? Hätte dies beispielsweise Frauke Petry von der AfD gefordert, hätte sie die Rassismus-,Ausländerkeule medial zerschmettert. Garantiert.
Übrigens: Auch der Präsident des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Manfred Schmidt, hat sich für Leistungskürzungen bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern ausgesprochen.
Quelle: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.taschengeld-fuer-fluechtlinge-soeder-will-140-euro-im-monat-abschaffen.98304286-6695-4a63-b277-c776c3d2a762.html
Was aber bekommen Asylbewerber/Flüchtlinge tatsächlich an Leistungen vom deutschen Staat, sprich vom Steuerzahler?
Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, mich durch den Wald von Bestimmungen zu wühlen und einige Aspekte herausgegriffen. Ich gebe dazu die Quellen an, damit der Interessierte weiter nachforschen kann (Hervorhebungen durch mich).
Zum 01.01.2015 sind die Regelbedarfsstufen letztmalig auf der Grundlage der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts erhöht worden.
Zum 01.03.2015 sind im Rahmen der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes Regelbedarfsstufen gesetzlich festgesetzt und nachfolgend per Bekanntmachung über die Leistungssätze nach § 14 AsylbLG (BGBl. I S. 25) an die im Änderungsgesetz noch unberücksichtigte Steigerung zum 01.01.2015 angepasst worden.
Die für das Jahr 2015 geltenden Regel- und Mehrbedarfe sind der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
1. Zusammensetzung des Bargeldbedarfes bzw. des notwendigen Bedarfes
Der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439) setzt sich aus folgenden Bedarfsabteilungen zusammen:
Abteilung 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe
Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
Abteilung 6: Gesundheitspflege
Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abt. 5 – Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände – nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nF wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist.
Der Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 AsylbLG ist wie folgt zusammengesetzt:
Abteilung 7: Verkehr
Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung
Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abteilung 10: Bildung
Abteilung 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen
Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439) werden Bargeld- und notwendiger Bedarf jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate für den Regelsatz in der Sozialhilfe fortgeschrieben.
2. Regelbedarfsstufen
Die Systematik der Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe wird mit der gesetzlichen Neuregelung auf die Grundleistungen im AsylbLG übertragen. Der sogenannte Mischregelsatz für Ehe-/Partner (Regelbedarfsstufe 2) ist nur dann zu bilden, wenn beide Partner denselben Leistungsanspruch haben, also z.B. beide Leistungen nach § 3, beide nach § 1a oder beide nach § 2 AsylbLG erhalten. Erhält hingegen ein Partner Leistungen nach § 2, der andere jedoch nach § 3 AsylbLG, ist kein Mischregelsatz zu bilden, da der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der abweichenden Bemessung der Regelbedarfe anderenfalls ein Fehlbetrag entstünde.
3. Haushaltsenergie
In Bezug auf den Abzug von Energiepauschalen gilt das Rundschreiben Soz Nr. 3/2014 entsprechend.
4. Barleistungen in vollstationären Einrichtungen
Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen.
Die Höhe der Beträge ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
Umsetzung in der Fachsoftware
In der Fachsoftware ist bei Bewilligung von Barleistungen die Gewährung der Grundleistungen zu deaktivieren. Im Menü der sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG ist der fragliche Betrag manuell einzutragen.
Manuell zu berücksichtigen sind auch hier mögliche Wechsel der Regelbedarfsstufen durch Erreichen von Altersgrenzen oder Einschulung.
5. Mehrbedarfszuschläge
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG können in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 SGB XII erbracht werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind.
Dies ist beispielsweise bei Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche der Fall, auf die der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar ist.
Soweit Leistungsberechtigte in Wohnungen mit dezentraler Warmwassererzeugung wohnen, ist ein Mehrbedarf analog § 30 Abs. 7 SGB XII zu gewähren.
Die Höhe dieser Mehrbedarfe ist ebenfalls der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
Neben den Tatbeständen der §§ 30, 31 SGB XII kommt nach § 6 AsylbLG in der Regel nur die Gewährung folgender Leistungen in Betracht:
- Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren,
- Ersatzbeschaffung von Hausrat (da die Grundleistungen anders als der Regelbedarf keinen Anteil für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände beinhalten),
- medizinische Leistungen (z.B. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke),
- ggf. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.
Zur Anwendung des § 6 AsylbLG auf den Personenkreis besonders Schutzbedürftiger im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) gilt das Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie.
6. Befreiung von Zuzahlungen
Laut Begründung zu § 3 Abs. 2 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439) ist in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) der Teilbetrag für Zuzahlungen (Rezeptgebühren, Eigenanteile) nicht berücksichtigt, da diese Aufwendungen allein bei gesetzlich versicherten Personen anfallen.
Daraus folgt, dass die Verfahrensweise entsprechend Nr. 3 des Rundschreibens I Nr. 6/2004, die Behandlungsscheine mit dem Zusatz „Keine Zuzahlung“ zu versehen, beizubehalten ist.
Für die Finanzierung erforderlichen Zahnersatzes ist Nr. 2, dritter Absatz des Rundschreibens I Nr. 8/2005 entsprechend anwendbar (Übernahme des doppelten Festzuschusses).
Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2015_03.html
Ohne Einschränkung müssen erbracht werden:
– alle medizinischen und pflegerischen Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, einschl. Hebammenhilfe (Geburtsvorbereitung, Nachsorge) und Vorsorgeuntersuchungen, § 4 Abs. 2 AsylbLG,
– alle von der gesetzlichen Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen (Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung etc.), § 4 Abs. 3 AsylbLG.
und
– alle amtlich empfohlenen Schutzimpfungen (www.rki.de →Infektionsschutz →Impfen), bei drohender Abschiebung auch im Hinblick auf den nötigen Schutz im Herkunftsland, § 4 Abs. 3 AsylbLG.
Auf Zahnersatz besteht nur Anspruch, wenn dies „aus medizinischen Gründen unaufschiebbar“ ist, § 4 Abs. 1 AsylbLG. Das kann der Fall sein, wenn bei Nichtbehandlung Folgeschäden am Gebiss oder am Magen (wegen unzureichender Kaufähigkeit) einzutreten drohen. Wenn viele Zähne fehlen, muss zumindest ein „Gebiss” in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden. Die normale Zahnbehandlung (Karies, Wurzelentzündung, Zahnfleischerkrankung usw.) muss ohne Einschränkung gewährt werden, da sie entweder der Behandlung akuter oder schmerzhafter Erkrankungen dient oder zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Zu den Leistungen gehören auch Heil- und Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Physiotherapie usw., ggf. als „sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 AsylbLG).
Für Brillen, Hörgeräte, orthopädischen Schuhe, Zahnersatz, Dolmetscherkosten, Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung usw. müssen Sie ebenfalls keine Eigenleistungen erbringen, vorausgesetzt die medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen für einen Behandlungsanspruch nach AsylbLG sind gegeben.
Als zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen (§ 6 AsylbLG) kommen zudem in Frage:
– Mehrkosten für besonderen Ernährungsbedarf bei Krankheit oder bei Schwangerschaft,
– Leistungen zur Pflege Behinderter,
– Eingliederungsleistungen für behinderte Kinder,
– psychotherapeutische Behandlung,
– zur Diagnostik, ärztlichen Aufklärung sowie Psychotherapie nötige Dolmetscherkosten,
– Schwangerschaftsverhütung und
– Vorsorge gegen sexuell übertragbare Krankheiten.
Das AsylbLG enthält – anders als die gesetzliche Krankenversicherung – keine Rechtsgrundlage für Praxisgebühren und Zuzahlungen. Von Leistungsberechtigten nach AsylbLG dürfen daher keine Zuzahlungen verlangt werden (Ausnahme: Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG →3.1 ff.).
„Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.“ (§ 6 AsylbLG)
In Frage kommen Kita- und Klassenfahrten, Schul- und Kitaausflüge, Fahrtkosten zur Schule, Schulmaterialien, Nachhilfe (Bedarfe analog zum Bildungspaket beim Alg II →www.fluechtlingsratberlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=526), Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege Behinderter (in der Regel aber kein pauschales Pflegegeld), Bestattungskosten sowie die (nicht nur im Falle einer Abschiebung, sondern auch die zum Verbleib in Deutschland z.B. für die Aufenthaltserlaubnis nötigen) Kosten der Passbeschaffung einschließlich der Fahrtkosten zur Botschaft (OVG Sachsen 4 A 144/08 v. 03.06.08).
Spätestens nach vier Jahren sollte die Anmietung von Wohnungen genehmigt und die Kosten für Miete und Heizung nach den für die Sozialhilfe geltenden Maßstäben übernommen werden (§ 35ff. SGB XII; →Miete). Das Sachleistungsprinzip des § 3 AsylbLG gilt dann nicht mehr.
Während Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (→1.1.4) nach § 2 AsylbLG einen Rechtsanspruch auf Mietkosten haben, ist das bei Ausländern mit Duldung umstritten. Bei Asylbewerbern muss ggf. zunächst beantragt werden, eine in die Aufenthaltsgestattung eingetragene Auflage zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft aufzuheben.
Die Übernahme der Kosten einer Mietwohnung ist als Ermessensleistung möglich (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). In diesen Fällen müssen auch die Heizkosten sowie einmalige Beihilfen für die Ausstattung mit Hausrat und Möbeln (s.o.) übernommen werden.
Quelle: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AsylbLG-Leitfaden.pdf
Sie sehen, dass ein Asylbewerber/Flüchtling sozusagen „rundum versorgt“ wird.
Da wo der Bürger zudem bezahlen muss (beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente oder Zahnersatz) bleiben Asylbewerber/Flüchtlinge außen vor.
Fassungslos werden Sie wahrscheinlich sein, wenn Sie erfahren WER alles in diesen „Honigtopf“ fassen darf:
1.1 Welche Ausländer fallen unter das AsylbLG?
1.1.1 Asylbewerber (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AsylbLG)
Asylbewerber mit „Aufenthaltsgestattung“ für die Dauer des Asylverfahrens beim Bundesamt und den Verwaltungsgerichten. Ebenso Asylfolgeantragsteller, auch wenn noch nicht entschieden ist, ob ein neues Asylverfahrendurchgeführt wird, und sie noch keine „Aufenthaltsgestattung“ besitzen.
1.1.2 Ausländer mit „Duldung“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG)
Eine „Duldung“ erhalten Ausländer, deren Abschiebung aus rechtlichen, tatsächlichen, politischen (z.B. Abschiebestopp) oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt ist (§ 60a AufenthG).
1.1.3 Ausreisepflichtige Ausländer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG)
Leistungen nach AsylbLG erhalten auch Ausländer, die „ausreisepflichtig“ sind, z.B. wenn
– ihre Duldung abgelaufen ist,
– sie eine „Grenzübertrittsbescheinigung“, „Passeinzugsbescheinigung“ oder ein ähnliches Papier besitzen,
– sie in Abschiebehaft sitzen oder aus der Abschiebehaft entlassen wurden,
– ihr Aufenthaltstitel (oder legaler Touristenaufenthalt) abgelaufen ist, ohne dass eine Verlängerung beantragt
wurde,
– sie (z.B. wegen Straftaten) ausgewiesen wurden und ihre Ausreisefrist abgelaufen ist,
– sie „heimlich“ ohne Kenntnis der Behörden als „Illegale“ in Deutschland leben, und/oder
– „illegal“ eingereist sind, sich bei der Ausländerbehörde melden, aber keinen Asylantrag stellen (evtl. findet dann eine Umverteilung nach § 15a AufenthG statt).
Beantragt ein „illegaler“ Ausländer Leistungen nach AsylbLG, muss das Sozialamt die Polizei oder Ausländerbehörde informieren („Denunziationsparagraf“ § 87 AufenthG).
Quelle: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AsylbLG-Leitfaden.pdf
Also: sogar Kriminelle, Illegale, Geduldete und Ausreisepflichtige bekommen Leistungen aus deutschen Steuergeldern.
Stufe 1: Haushaltsvorstand |
Stufe 2: je 90 % bei Ehepartnern |
Stufe 3: 80 % Haushaltsangehörige ab 18 Jahren |
Stufe 4: 14–17 Jahre |
Stufe 5: 6–13 Jahre |
Stufe 6: 0–5 Jahre |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Bedarfe § 3 Abs. 2 AsylbLG | 216 € | 194 € | 174 € | 198 € | 157 € | 133 € |
Barbetrag § 3 Abs. 1 AsylbLG | 143 € | 129 € | 113 € | 85 € | 92 € | 84 € |
Grundleistung § 3 gesamt | 359 € | 323 € | 287 € | 283 € | 249 € | 217 € |
DENKEN SIE IMMER DARAN:
SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT!
Ihr und euer
GUIDO GRANDT
In eigener Sache:
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Herzlichen Dank!