GUIDO-KOLUMNE-MIX♦ No.  601 (19/2016) ♦


Die Diskussion um den Gebrauch von Schusswaffen an der Grenze, die AfD-Chefin Frauke Petry und ihre Parteigenossin Beatrix von Storch losgetreten haben, beherrscht schon seit Tagen die Gazetten und die TV-Nachrichten. Wohlgemerkt in einem Monat sind in drei Bundesländern Landtagswahlen und die Parteien tun alles, um ins Rampenlicht zu rücken beziehungsweise sich zu bekämpfen.

Doch der Reihe nach:.

Die Vorsitzende der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD), Frauke Petry, verlangt eine deutlich strengere Überwachung der deutschen Grenzen. „Wir brauchen umfassende Kontrollen, damit nicht weiter so viele unregistrierte Flüchtlinge über Österreich einreisen können“, sagte Petry der Zeitung Mannheimer Morgen. Notfalls müssten Polizisten an der Grenze „auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz“, sagte Petry.

Kein Polizist wolle auf einen Flüchtling schießen. „Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt“, sagte Petry. Entscheidend sei, dass es nicht so weit komme und über Abkommen mit Österreich und Kontrollen an EU-Außengrenzen der Flüchtlingsandrang gebremst werde.

Quelle: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-01/frauke-petry-afd-grenzschutz-auf-fluechtlinge-schiessen

Soweit also Petry. AfD-Vize Beatrice Storch meinte dazu in einem Facebook-Eintrag:

„Wer das HALT an unserer Grenze nicht akzeptiert, der ist ein Angreifer“, schrieb sie. „Und gegen Angriffe müssen wir uns verteidigen.“

Auf die Nachfrage eines Users, ob sie „Frauen mit Kindern an der grünen Wiese den Zutritt mit Waffengewalt verhindern“ wolle, hatte von Storch knapp mit „Ja“ geantwortet. Später fügte sie ebenfalls auf ihrem Account eine Erklärung hinzu, wonach sie „grundsätzlich gegen Gewalt gegen Kinder“ sei – das umfasse „auch den Einsatz von Schusswaffen gegen minderjährige Migranten durch die Polizei“. Sie habe nur die Rechtslage referiert.

Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/afd-schusswaffen-103.html

Aufgrund des Mediensturms und der Empörung aus anderen Parteien, ruderten beide Politikerinnen inzwischen zurück. Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel fordert, dass die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Auch das alles nur politisches Kalkül hinsichtlich der bevorstehenden wichtigen Landtagswahlen?

Doch wie sieht die Gesetzeslage hinsichtlich eines Schusswaffengebrauchs an den Grenzen tatsächlich aus? Wer hat recht? Gibt es einen Schießbefehl an der Grenze? Begeht die AfD einen Tabu-Bruch dies anzusprechen?

Um diese Fragen zu beantworten, muss ins geltende Gesetz geschaut werden.

Genauer ins Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG).

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html

Dort heißt es konkret (Hervorhebungen durch mich):

§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.
Konkret heißt das, dass an der Grenze tatsächlich Schusswaffen eingesetzt werden können, wenn sich Personen nicht an die Weisungen der Grenzschützer halten oder sich zu entziehen versuchen. Dazu gehören natürlich alle Personen, ob Flüchtlinge, Illegale, Kriminelle, „Normalos“ oder sonst wer. Es darf nach geltendem Recht bei der Überwachung der Grenzen also im Notfall geschossen werden. Und zwar auf alle Personen und dazu gehören Mann und Frau.
Weiter heißt es:

§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
—————————————————————————
In diesem Paragraf heißt es, dass auf Kinder nicht geschossen werden darf!
Damit scheint die Gesetzeslage klar. Ich wiederhole noch einmal: Notfalls dürfen Schusswaffen im Grenzdienst gebraucht werden (also geschossen werden), allerdings nicht auf Kinder.
Übrigens – das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) stammt aus dem Jahr 1961 und wurde zuletzt am 31.08. 2015 geändert. Da war Bundesjustizminister Heiko Maas längst schon im Amt.

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SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT!

 Ihr und euer

GUIDO GRANDT

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Klaus von Dohnanyi (SPD)

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