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BUNDESREGIERUNG VERHARMLOST IHR EIGENES KONZEPT ZUR ZIVILEN VERTEIDIGUNG+++RUSSLAND ZUM FEINDBILD ERKLÄRT+++VORBEREITUNGEN AUF MILITÄRISCHEN ANGRIFF+++ZIVILBEVÖLKERUNG MUSS STREITKRÄFTE UNTERSTÜTZEN+++

Nachdem die Medien ausführlich über die Notfallpläne der Bundesregierung berichteten und nur einen vagen Bezug zu Terroranschlägen oder gar einem militärischen Angriff gezogen haben, wird nun erklärt, dass „viel Wind um Nichts“ gemacht worden sei.

Mitnichten wollte man die Bevölkerung verunsichern oder gar Panik machen. Die neue Konzeption Zivile Verteidigung (KZVI) v. 24.08.16 würde überwiegend Katastrophen oder gar Stromausfälle betreffen.

So heißt es z.B. beim Bayrischen Rundfunk lapidar:

Das neue Konzept „Zivile Verteidigung“ regelt, wie Deutschland auf Krisen reagiert. Auf Stromausfälle, Hochwasser, Cyberattacken, aber auch auf große Terroranschläge. Wie können Staat und Regierung dann weiterarbeiten? Wie wird die Bevölkerung versorgt? Und wie müssen die Streitkräfte unterstützt werden?

Quelle: http://www.br.de/nachrichten/zivilkonzept-bevoelkerungsschutz-maziere-100.html

In diesem Artikel wird überhaupt keinen Bezug auf einen möglichen Kriegsfall, auf einen militärischen Angriff genommen. Und das, obwohl das KZV eben nicht etwa heißt „Krisennotvorsorge für die Bevölkerung“, sondern „Konzeption Zivile Verteidigung“.

Eine Verteidigung tritt aber erst dann ein, wenn man ANGEGRIFFEN wird.

So hecheln die Mainstreammedien wieder einmal der Politik nach, die ihren eigenen Entwurf „schön redet“.

Siehe auch:

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https://guidograndt.wordpress.com/2016/08/22/bundesregierung-crash-krieg-notfallszenarien-was-waere-wenn-es-eine-hungersnot-in-deutschland-gaebe/

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https://guidograndt.wordpress.com/2016/08/24/die-wahrheit-ueber-die-krisenplaene-bundesregierung-bereitet-bevoelkerung-auf-einen-militaerischen-angriff-vor/

https://guidograndt.wordpress.com/2016/08/25/krisen-katastrophen-krieg-was-tatsaechlich-geschieht-wenn-die-eu-zerbricht/

 

Ich habe mir die Mühe gemacht das KZV genaustens zu studieren. Sie werden schnell erkennen, dass die medial propagierte Krisenvorsorge u.a. zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit dient.

Nachfolgend die entsprechenden Stellen (Hervorhebungen durch mich):

 

„Konzeption Zivile Verteidigung“ (KZV) v. 24.08. 2016

KZV

 

Die Planungen zur Zivilen Verteidigung basieren auf der Bedrohungseinschätzung der Bundesregierung, wie sie im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ beschrieben ist.


Mein Kommentar: Was weitgehend von der Politik und den Mainstreammedien verschwiegen wird ist die im „Weißbuch 2016“ unbedingt erklärte Solidarität zu den USA (und damit wohl auch zu ihren Kriegen). So heißt es dort:

Deutschland verbindet mit den Vereinigten Staaten von Amerika, seit 1945 Garant unserer Sicherheit und Stabilität in Europa, eine gewachsene und tief in unserer Gesellschaft verankerte Partnerschaft, die sich sicherheitspolitisch in der Breite gemeinsamer Interessen bewährt.
Die transatlantische Sicherheitspartnerschaft wird sich umso intensiver und fruchtbarer weiterentwickeln, je stärker wir Europäer bereit sind, einen größeren Teil der gemeinsamen Last zu schultern – und wie unsere amerikanischen Partner den Weg gemeinsamer Entscheidungsfindung gehen. Deutschland tritt für die gemeinsame Verantwortung ein, die aus dem gemeinsamen euroatlantischen Wertefundament erwächst.

Und dann wird Russland zum großen Feind der NATO und damit auch Deutschlands erklärt:

Durch seine auf der Krim und im Osten der Ukraine zutage getretene Bereitschaft, die eigenen Interessen auch gewaltsam durchzusetzen und völkerrechtlich garantierte Grenzen einseitig zu verschieben, stellt Russland die europäische Friedensordnung offen in Frage. Dies hat tiefgreifende Folgen für die Sicherheit in Europa und damit auch für die Sicherheit Deutschlands (…)
Die Krise in der und um die Ukraine ist konkreter Niederschlag einer langfristigen innen- und außenpolitischen Entwicklung. Russland wendet sich dabei von einer engen Partnerschaft mit dem Westen ab und betont strategische Rivalität. International präsentiert sich Russland als eigenständiges Gravitationszentrum mit globalem Anspruch.
Hierzu gehört auch eine Erhöhung russischer militärischer Aktivitäten an den Außengrenzen von Europäischer Union (EU) und Nordatlantischer Allianz (NATO). Im Zuge einer umfassenden Modernisierung seiner Streitkräfte scheint Russland bereit, an die Grenzen bestehender völkervertraglicher Verpflichtungen zu gehen. Der zunehmende Einsatz hybrider Instrumente zur gezielten Verwischung der Grenze zwischen Krieg und Frieden schafft Unsicherheit in Bezug auf russische Ziele. Dies erfordert Antworten der betroffenen Staaten, aber auch von EU und NATO.
Ohne eine grundlegende Kursänderung wird Russland somit auf absehbare Zeit eine Herausforderung für die Sicherheit auf unserem Kontinent darstellen. Zugleich verbindet Europa mit Russland aber nach wie vor ein breites Spektrum gemeinsamer Interessen und Beziehungen. Als größter Nachbar der EU und ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der VN kommt Russland regional wie global eine besondere Verantwortung bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und internationaler Krisen zu. Nachhaltige Sicherheit und Prosperität in und für Europa sind daher auch künftig nicht ohne eine belastbare Kooperation mit Russland zu gewährleisten. Umso wichtiger ist im Umgang mit Russland die richtige Mischung aus kollektiver Verteidigung und dem Aufbau von Resilienz einerseits und Ansätzen kooperativer Sicherheit und sektoraler Zusammenarbeit andererseits (…)

Die Renaissance klassischer Machtpolitik, die auch den Einsatz militärischer Mittel zur Verfolgung nationaler Interessen vorsieht und mit erheblichen Rüstungsanstrengungen einhergeht, erhöht die Gefahr gewaltsamer zwischenstaatlicher Konflikte – auch in Europa und seiner Nachbarschaft, wie das Beispiel des russischen Vorgehens in der Ukraine zeigt.
Zunehmend militärisch unterlegte Gestaltungsansprüche erstarkender Staaten bei gleichzeitig fortbestehenden Territorialkonflikten sowie das Streben nach regionaler Vormachtstellung gefährden die Stabilität des internationalen Systems – und dies nicht nur im europäischen Umfeld. Regionale Gebietsstreitigkeiten in Verbindung mit Machtprojektionen geben insbesondere südost- und ostasiatischen Staaten Anlass zur Sorge. Zudem wird das Eskalationsrisiko zwischenstaatlicher Konflikte in dem Maße steigen, wie nationalistische Stimmungen an Bedeutung gewinnen und instrumentalisiert werden.
Darüber hinaus wenden nichtstaatliche, aber gerade auch staatliche Akteure Methoden hybrider Kriegführung an. Diese beinhaltet den Einsatz militärischer Mittel unterhalb der Schwelle eines konventionellen Krieges. Hybrides Vorgehen zielt dabei auf die subversive Unterminierung eines anderen Staates ab. Der Ansatz verbindet verschiedenste zivile und militärische Mittel und Instrumente in einer Weise, dass die eigentlichen aggressiven und offensiven Zielsetzungen erst in der Gesamtschau der Elemente erkennbar werden. Hybride Bedrohungen verlangen nach hybrider Analysefähigkeit sowie entsprechender Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit. Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf den Charakter und unser Verständnis von Landes- und Bündnisverteidigung im 21. Jahrhundert.

Quelle: https://www.bmvg.de/portal/a/bmvg/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pNyydL3y1Mzi4qTS5Ay9lPzyvJz8xJRi_YJsR0UAIHdqGQ!!/

Unter dem Gesichtspunkt, dass Russland zum großen Feind der USA, EU, NATO erklärt wurde, müssen Sie die Konzeption Zivile Verteidigung  weiterlesen.

Dort heißt es u.a.:

_______________________________________________________________________________________________

 Als Konfliktformen vorherrschend zu erwarten sind nach aktueller Einschätzung sogenannte hybride Konflikte mit sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Konfliktparteien und Gegnern, die symmetrische und asymmetrische Mittel einsetzen; zugleich bleiben angesichts vorhandener Potenziale und laufender Rüstung konventionelle Angriffe grundsätzlich möglich. Die wachsende Verwundbarkeit der modernen Infrastruktur und die Ressourcenabhängigkeit moderner Gesellschaften bieten vielfältige Angriffspunkte.

Die strategischen und konzeptionellen Vorgaben der Zivilen Verteidigungsplanung der NATO sind im nationalen Fähigkeitsprofil abzubilden, um der Beistandspflicht nach Artikel 5 des NATO-Vertrages gerecht werden zu können.

Im EU-Kontext sind die Erfüllung der Beistandspflicht gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV im Falle eines bewaffneten Angriffes sowie der Solidaritätspflicht gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV im Falle eines Terroranschlages oder einer Katastrophe zu gewährleisten.

 Die Planungen und Vorbereitungen für die Zivile Verteidigung bauen nach Möglichkeit auf den Planungen und Vorbereitungen für die friedensmäßige Krisenbewältigung auf. Doppelstrukturen sind zu vermeiden.

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Mein aktueller Sicherheitsratgeber:

https://ratgeber.benefit-online.de/index.php?id=4297&shop_wkz=FUS5031&np=1

 Die Zivile Verteidigung hat die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich sind.

 Aufgaben der Zivilen Verteidigung sind,

  1. die Staats- und Regierungsfunktionen aufrecht zu erhalten,
  2. die Bevölkerung vor den im Verteidigungsfall drohenden Gefahren zu schützen (Zivilschutz),
  3. die Bevölkerung, die Staats- und Regierungsorgane, die für den Zivilschutz und die staatliche Notfallvorsorge zuständigen Stellen und die Streitkräfte mit den notwendigen Gütern und Leistungen zu versorgen,
  4. die Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unterstützen.

Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

 Auf der Basis eines „Konzepts zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen im Spannungs- und Verteidigungsfall“ sind die organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen der Behörden zu überprüfen und zu optimieren. Es sind planerische Vorkehrungen auf allen Ebenen zu treffen, um auf der Grundlage der überarbeiteten Richtlinien zur zivilen Alarmplanung und der Richtlinien für das zivile Melde- und Lagewesen die Handlungsfähigkeit in Bund und Ländern im Spannungs- und Verteidigungsfall sicherstellen zu können.

(…)

In diesem rechtlich-organisatorischen Rahmen hat die Zivile Verteidigung die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich sind. Hierzu gehört im Einzelnen,

 die Staats- und Regierungsfunktionen aufrechtzuerhalten,

 die Bevölkerung vor den im Verteidigungsfall drohenden Gefahren zu schützen (Zivilschutz),

 die Bevölkerung, die Staats- und Regierungsorgane, die für den Zivilschutz und die staatliche Notfallvorsorge zuständigen Stellen und die Streitkräfte mit den notwendigen Gütern und Leistungen zu versorgen,

die Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unterstützen.

(…)

3.1 Sicherheitspolitischer und konzeptioneller Rahmen

Die transatlantische Partnerschaft im Rahmen der NATO ist eine der der zentralen Grundlagen für die deutsche Sicherheits- und Verteidigungspolitik und damit für die Sicherheit und Verteidigung Deutschlands und seiner Verbündeten. Bündnisverteidigung hat zum Ziel, die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit aller Bündnispartner durch Abschreckung und Abwehr bewaffneter (oder auch hybrider) Angriffe von außen zu sichern oder ggf. wieder herzustellen. Bündnisverteidigung ist deshalb Landesverteidigung im erweiterten Sinne.

Nach Artikel 5 des NATO-Vertrages kann der Bündnisfall festgestellt werden, wenn ein Mitglied der NATO von außen angegriffen wird. In der Konsequenz sind alle anderen Mitgliedstaaten zum Beistand verpflichtet. Allerdings entscheiden die einzelnen Staaten selbst, wie der von ihnen zu leistende Beistand auszugestalten ist. Entsprechende Vorbereitungen sind Gegenstand der fortlaufenden gemeinsamen Verteidigungsplanung (NATO Defence Planning Process – NDPP).

Deutschland geht mit seiner Beteiligung an der gemeinsamen Verteidigungsplanung einschließlich der zivilen Notfallplanung (Civil Emergency Planning – CEP) politisch verbindliche Selbstverpflichtungen ein. Die entsprechenden strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO haben damit auch Auswirkungen auf das nationale Fähigkeitsprofil. Die daraus resultierenden Planungsvorgaben fließen auf allen Ebenen in die Planungen der Fachressorts ein.

Für die koordinierte militärische und zivile Krisenreaktion haben die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Krisenreaktionssystem (NATO Crisis Response System – NCRS) mit vorabgestimmten Alarmmaßnahmen (Crisis Response Measures – CRM) vereinbart. Die Mitgliedstaaten sind für die nationale Umsetzung und Durchführbarkeit dieser Maßnahmen verantwortlich.

Der Krisenreaktions- und Alarmplan der Bundeswehr (KAPlBw) ist Grundlage für die nationale militärische Eventualfallplanung. Er setzt planerisch im Bereich der Bundeswehr die Systematik des NCRS mit seinen Alarmmaßnahmen in den nationalen Krisenreaktions- und Alarmplan der Bundeswehr um und ergänzt diese „eigenen nationalen Maßnahmen“. Hierdurch wird eine situationsgerechte Reaktion der Bundeswehr im nationalen Aufgabenspektrum ermöglicht. Alarmmaßnahmen des Krisenreaktions- und Alarmplans der Bundeswehr können unabhängig von NATO-Prozessen ausgelöst werden. Die Federführung für dieses Dokument liegt beim BMVg.

Die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) fasst die Aufgaben zusammen, die im Spannungs- und Verteidigungsfall ausgelöst sowie zum Schutz und zur Versorgung der Zivilbevölkerung durchgeführt werden können. Sie regelt die einheitliche Erarbeitung der Alarmunterlagen bei allen beteiligten Stellen der zivilen Verwaltung und das Verfahren ihrer Alarmierung. Die Federführung für dieses Dokument liegt beim BMI. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der militärischen und zivilen Krisenprävention und -bewältigung sind der Krisenreaktions- und Alarmplan der Bundeswehr und die ZAPRL aufeinander abzustimmen und sollen sowohl im Spannungs- und Verteidigungsfall als auch im Bündnisfall (Artikel 5 NATO-Vertrag) anwendbar sein.

Neben der NATO bildet die EU einen weiteren wesentlichen Rahmen für Formulierung und Umsetzung deutscher Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Nach der Beistandsklausel aus Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schulden im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung. Dies kann zivile und militärische Unterstützung beinhalten. Die einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden über Art und Umfang des von ihnen zu leistenden Beistandes. Die Solidaritätsklausel in Artikel 222 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt die Unterstützung im Fall eines Terroranschlages oder einer Katastrophe vergleichbar.

3.2 Risiken und Bedrohungen

Der untrennbare Zusammenhang zwischen militärischer und ziviler Verteidigung verlangt nach einer abgestimmten Wahrnehmung von Bedrohungen und Gefahren als gemeinsame Planungsgrundlage. Die Einschätzung der militärischen Bedrohung obliegt primär dem BMVg. Die Planungen zur Zivilen Verteidigung bauen auf dieser Einschätzung auf.

Die KZV folgt deshalb der Bedrohungseinschätzung der Bundesregierung, wie sie im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ beschrieben ist. Das Weißbuch legt einen Schwerpunkt auf das veränderte Sicherheitsumfeld und die daraus folgenden Herausforderungen für die Landes- und Bündnisverteidigung. Besonderes Augenmerk mit Blick auf die Landesverteidigung erhielten dabei hybride Bedrohungen sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure. Es ist die Aufgabe der Zivilen Verteidigung, sich auf die Abwehr dieser neuen Gefahren auszurichten, ohne dabei ihre Aufgaben bei der klassischen Landes- und Bündnisverteidigung zu vernachlässigen. Die wachsende Verwundbarkeit der modernen Infrastruktur und die Ressourcenabhängigkeit moderner Gesellschaften bieten vielfältige Angriffspunkte. Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme, Konfliktführung mit terroristischen Mitteln und Angriffe im Cyberraum können zu einer direkten Bedrohung Deutschlands und seiner Verbündeten werden. Insgesamt ist zu erwarten, dass die Wechselwirkungen von innerer und äußerer Sicherheit weiter zunehmen.

Entsprechend den beschriebenen Angriffsmitteln und Angriffszielen konzentrieren die Bundesressorts ihre Fachplanungen im Bereich der Zivilen Verteidigung auf folgende Bedrohungen:

Einsatz konventioneller Waffen,

 Einsatz chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Wirkstoffe (CBRN-Gefahren),

 Einsatz von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen,

 Cyber-Angriffe,

 Ausfall oder Störung von Kritischen Infrastrukturen.

Bei hybriden Bedrohungen sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

 Vielfalt offener und verdeckter Angriffe,

 Mischung konventioneller und irregulärer Kräfte/Fähigkeiten,

 Mischung militärischer und ziviler Wirkmittel,

 Fokussierung auf verwundbare Strukturen als Angriffsziele,

 Unübersichtlichkeit potenzieller Schadensszenarien,

 Erschwerte Wahrnehmung und Zuordnung,

 kurze oder gänzlich entfallende Vorwarnzeiten.

3.3 Umgang mit hybriden Bedrohungen

Im Dezember 2015 haben die NATO-Außenminister eine Strategie zur Bekämpfung hybrider Kriegsgefahren indossiert. Danach bedarf es insbesondere der Sicherstellung folgender Basisfähigkeiten:

 Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln,

 Versorgung mit Energie,

 Versorgung mit Kommunikationsleistungen,

 Versorgung mit Transportleistungen,

 Umgang mit Flüchtlingsströmen bzw. Bevölkerungsbewegungen,

 Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten (MANV).

Im Februar 2016 hat der NATO-Rat den dazugehörigen Umsetzungsplan beschlossen; die NATO-Verteidigungsminister haben diesen zur Kenntnis genommen. Richtlinien für die zivile Notfallvorsorge (Guidelines on Civil Preparedness) sind in Vorbereitung und werden in nationalen Planungsprozessen mit zu berücksichtigen sein.

Parallel wurden auf EU-Ebene konsentierte Maßnahmen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen eingeleitet. Die EU-Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik haben am 6. April 2016 eine Gemeinsame Mitteilung zur Bekämpfung hybrider Bedrohungen („Joint Framework on countering hybrid threats – a European Union response“, JOIN(2016) 18 final) herausgegeben. Danach soll ein umfassender Ansatz gefördert werden, der es der EU ermöglicht, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten durch Schaffung von Synergien zwischen allen einschlägigen Instrumenten und durch Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren speziell Bedrohungen hybrider Natur abzuwehren. Die Maßnahmen stützen sich auf bestehende Strategien und sektorspezifische Maßnahmen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen (z. B. die Europäische Sicherheitsagenda, die Globale EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik, Strategie für eine sichere Energieversorgung). Die vorgeschlagene Strategie konzentriert sich auf die folgenden Elemente:

 Verbesserung des Bewusstseins für hybride Bedrohungen,

 Stärkung der Resilienz,

 Stärkung von Prävention, Krisenreaktion und Wiederaufbau,

Verbesserung der Zusammenarbeit mit der NATO bei der Abwehr hybrider Bedrohungen.

Der Rat hat die Gemeinsame Mitteilung mit Ratsschlussfolgerungen vom 19. April 2016 („ouncil Conclusions on Countering Hybrid Threats“, Dok.-Nr. 7928/16) begrüßt und eine Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen empfohlen. Am 8. Juli 2016 haben NATO und EU in Warschau im Vorfeld des NATO-Gipfels eine gemeinsame „ATO-EU-Erklärung“ unterzeichnet, mit der ein neues Kapitel intensivierter Zusammenarbeit insbesondere zur komplementären Bewältigung hybrider Bedrohungen aufgeschlagen werden soll.

Hybride Bedrohungen zeichnen sich insbesondere durch die gezielte Verwischung der Grenze zwischen Krieg und Frieden durch den Einsatz konventioneller wie auch asymmetrischer Mittel aus. Zu den besonderen Herausforderungen hybrider Bedrohungen für die nationale Zivile Verteidigung gehört die späte Erkennbarkeit und Zurechenbarkeit entsprechender Handlungen zu staatlichen Akteuren. Solange der Spannungs-, Verteidigungs- oder Bündnisfall nicht formal festgestellt wird, verbleibt die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr und Lagebewältigung bei den Ländern. In diesem Vorfeld bleibt der Bund auf die Unterstützung der Länder beschränkt und verschiedene rechtliche Instrumente bleiben unanwendbar. So können sich Lagen ergeben, bei deren Bewältigung das verfügbare rechtliche Instrumentarium an seine Grenzen stößt.

5 Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

In einer Krise und im Verteidigungsfall muss sichergestellt sein, dass Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie die Rechtsprechung funktionsfähig bleiben. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Spannungs- und Verteidigungsfall weiterhin vorrangig von den im Frieden zuständigen Behörden der Länder und des Bundes zu gewährleisten.Hierzu ist die Umsetzung von Maßnahmen zum internen behördlichen Risiko- und Krisenmanagement erforderlich. Die Grundzüge dieser besonderen Erfordernisse der Ausnahmesituation eines Spannungs- und Verteidigungsfalles sind im Grundgesetz geregelt.

Im Verteidigungsfall werden gemäß der Notstandsverfassung (insbesondere Artikel 115a bis 115l GG) Aufgaben und Zuständigkeiten im föderalen System auf den Bund verlagert, gehen innerhalb des Bundes auf andere Organe über (Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler) bzw. treten neue Organe hinzu (insbesondere der Gemeinsame Ausschuss als subsidiäres Gesetzgebungsorgan). Daher kann eine organisatorische, personelle und funktionale Anpassung der Organisation der Organe und Behörden an die geänderten Rahmenbedingungen erforderlich werden.

(…)

Staatliche Organe, die Funktionen der Gesamtverteidigung wahrnehmen, sind so unterzubringen, dass sie ihre Aufgaben möglichst ungehindert fortführen können. 

Dazu sind ggf. gesonderte bauliche und technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Für den Fall der Aufgabe des Dienstsitzes sind Vorkehrungen zu treffen, um die Aufgabenwahrnehmung einer Behörde an einen anderen, geschützteren Platz (Ausweichsitz) verlagern zu können.

Auf Bundesebene wird ein „Konzept zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen im Spannungs- und Verteidigungsfall“ abgestimmt. Auf dieser Basis prüfen alle staatlichen Organe und Verwaltungen die eigenen Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit und treffen eigenverantwortlich Maßnahmen.

8 Unterstützung der Streitkräfte

Die zivile Seite unterstützt die deutschen und verbündeten Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit. Die Streitkräfte definieren frühzeitig ihren Unterstützungsbedarf, soweit er über die allgemeinen Versorgungsleistungen nach Abschnitt 7 hinausgeht.

Eine konkrete militärische Verteidigungsplanung im Sinne der Landesverteidigung besteht derzeit nicht. Die Bundeswehr erfüllt ihren Verteidigungsauftrag vornehmlich im Rahmen von Bündnissen. Sie ist fest in die Strukturen der NATO integriert.

Die Bundeswehr erwartet konventionelle Angriffe gegen das Bündnisgebiet vornehmlich an dessen Außengrenzen. Um zu Operationen in diesem Bereich befähigt zu sein, muss sie über Kräfte und Mittel verfügen, die nach kurzer Vorbereitung an den Grenzen oder jenseits des Bündnisgebiets einsetzbar sind. Dies erfordert insbesondere ausreichende Unterstützung bei der Sicherstellung von Transportkapazitäten (Luft, Land, See).

Im Übrigen muss die Bundeswehr zur Wahrnehmung aller Aufgaben über eine leistungsstarke Unterstützung aus den militärischen und den zivilen Organisationsbereichen verfügen. Unterstützungsleistungen sind für stationäre, verlegungsfähige, teilbewegliche und mobile Einrichtungen und Elemente der Bundeswehr zu erbringen.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2016/konzeption-zivile-verteidigung.pdf?__blob=publicationFile

An all diesen Ausführung ist unschwer zu erkennen, dass die „Konzeption Zivile Verteidigung“ vor allem auf einen militärischen Angriff und einhergehende Verteidigung durch die Streitkräfte abzielt. Russland wurde eindeutig als Aggressor und damit als neues (altes) Feindbild der USA, der EU und der NATO erklärt!

Wenn das kein „Hinterherhecheln“ der amerikanischen neokonservativen Politik ist, darauf bedacht, ihren geostrategischen Machtanspruch in der Welt und gegen Russland weiter auszubauen, dann weiß ich auch nicht!

Allen voran US-Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton.


Weitere Hintergrundinfos zu einem Krisenszenario hier:

2018_Cover_3. Auflage


DENKEN SIE IMMER DARAN:

SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT!

 Ihr und euer

GUIDO GRANDT


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Ein Gedanke zu „Die Wahrheit über die Krisenpläne (2): Bundesregierung bereitet Bevölkerung auf einen militärischen Angriff vor!“

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