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Neue Indizien, ein Gutachten & Fotos widerlegen den mutmaßlichen Selbstmord des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil!

Ganz im Gegenteil weisen diese auf MORD hin!

Der Fall kippt mit der Erkenntnis, dass Priklopil wohl doch KEINEN Suizid begangen hat. Denn so würde feststehen, dass es einen oder mehrere Mörder geben muss. Und damit Mitwisser und mögliche Mittäter im Kampusch-Fall.

Siehe hier:

https://guidograndt.wordpress.com/2016/12/09/staatsaffaere-natascha-kampusch-neue-vertuschte-indizien-wurde-entfuehrer-wolfgang-priklopil-doch-ermordet-1/

Einer der größten Kritiker der „offiziellen“ Geschichte des weltberühmtesten Entführungsfalls ist der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes in Wien, Johann Rzeszut.

Ich zitiere nachfolgend – und mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors – aus dem Manuskript

„Der Tod des Kampusch-Kidnappers: Wahrheitsfindung im Würgegriff“ (später als Buch erschienen bei Medusa Publishing, Juni 2016) von Johann Rzeszut:

das den scheinbaren „Selbstmord“ des Kampusch-Entführers Wolfgang Priklopil ad absurdum führt. Rzeszuts Beweisführung ist akribisch genau und bislang offiziell nicht widerlegt.

(Die „offizielle“ Obduktion Wolfgang Priklopils stellte sich – ich wiederhole aus dem 1. Teil – so dar):

Zusammenfassend ergab die Obduktion nachangeführte traumatisch bedingte Veränderungen am knöchernen Skelett der Leiche: einen multiplen Schädelbruch im Scheitel- und Hinterkopfbereich, eine vollständige Durchtrennung der Halswirbelsäule zwischen dem 5. und 6. Halswirbel und eine Zerreißung des rechten Handgelenks im Bereich der Elle  ohne jeden Knochenschaden.

Die abschließende Gesamtdiagnose enthält laut Sektionsprotokoll folgende Aufzählung: offenes Schädeltrauma, Kopfabtrennung, Brustkorbtrauma, Luftbrustfüllung rechts, Lungenprellung rechts, Nierenbeckenzerreißung rechts, Blutarmut der inneren Organe, mäßiggradige Herzerweiterung, mäßiggradige Verkalkung der Körperhauptschlagader.


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Von den dargelegten Obduktionsergebnissen ausgehend kam der mit der Obduktion befasst gewesene Rechtsmediziner letztlich zu jenen Schlussfolgerungen, die in dem elektronisch veröffentlichten Einstellungsbericht zum Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien und andere staatsanwaltschaftliche Funktionsträger vom 24.November 2011 wie folgt wiedergegeben werden (Fettdruck und Unterstreichung hier zur Verdeutlichung hinzugefügt):

„In dem beim Landesgericht (zu ergänzen: für Strafsachen Wien ) am 11.9.2006 eingelangten Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. D.U.R. vom 4.9.2006 wurde das Ergebnis der Obduktion des Leichnams des Wolfgang P. mitgeteilt (ON 207). Danach ist Wolfgang P. infolge eines ausgedehnten Schädelhirntraumas mit nahezu vollständiger Abtrennung des Kopfes an Hirnlähmung und daher eines gewaltsamen Todes gestorben. Das komplexe Verletzungsbild lasse sich durch eine Überrollung durch  ein Schienenfahrzeug im Halsbereich erklären, wobei – unter Bedachtnahme auf die Auffindungssituation und das Verletzungsmuster – davon ausgegangen werden könne, dass der Mann am ehesten in Bauchlage im Schienenbereich, mit dem Hals auf einer Schiene, von rechts überrollt worden sein dürfte. Konkrete Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. diverse Medikamente und Suchtgifte seien nicht zu erheben gewesen. Das Untersuchungsergebnis spreche – unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte – für eine Selbsttötung.“

Doch diese Einschätzung kann stark angezweifelt werden. Denn ein neues Gutachten liegt dazu vor. Auch ich bekam es zugespielt.

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Johann Rzeszut weiter:

Zu dieser Expertise des nunmehrigen Leiters des Departments für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien Univ. Prof. Dr. Daniele U. Risser haben die Fachärzte für Gerichtsmedizin a.o. Univ. Prof. Dr. Johann Missliwetz, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger,  sowie Privatdozent DDr. Martin Grassberger schriftlich Stellung genommen und ihre Stellungnahme vom 23. März 2016 mit nachangeführter Zusammenfassung resümiert (Anhang 8, Seiten 17 und 18):

„Zusammenfassend ergibt sich  somit aus rechtsmedizinischer Sicht: 

  • Die vorgenommenen Untersuchungsschritte des untersuchenden Gerichtsmediziners entsprachen nicht den üblichen Standards und üblichen Vorgangsweisen, nicht einmal denen eines durchschnittlich sorgfältigen Facharztes für Rechtsmedizin

  • Wesentliche Untersuchungen (Todeszeitbestimmung, chemische Analyse, Rekonstruktion der Schädelverletzungen etc.) unterblieben, aus welchen Gründen auch immer

  • Das Gutachten enthält einen Zirkelschluss, nämlich dass „unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte“ ein Suizid vorgelegen sein soll. Das Gutachten ist somit „wertlos“

  • Bereits Medizinstudenten lernen im Fach gerichtliche Medizin und anhand einschlägiger (zitierter) Lehrbücher, dass die Aufgabe einer gerichtsmedizinischen Untersuchung bei Todesfällen im Bahnbereich nicht darin besteht, Vorinformationen als wesentlichste Beurteilungsgrundlage zu benützen, sondern die schwierige Differenzierung zwischen Suizid, Unfall und einem Verbrechen (das durch Vortäuschen eines Suizides oder Unfalles verschleiert werden soll) nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen

  • Es besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass durch die mangelhafte Fallbearbeitung durch den beauftragten Gerichtsmediziner, die nicht anders als ein „gerichtsmedizinischer Kunstfehler“ bezeichnet werden kann, wesentliche Befunde vernichtet wurden bzw. die Aufklärung in Richtung Verbrechen konkret für immer vereitelt wurde

  • Aus gerichtsmedizinischer Sicht ist der Todesfall Wolfgang Priklopil als höchst bedenklich zu bewerten und Fremdverschulden auf Basis der vorliegenden Befunde durchaus als möglich zu erachten

  • Die Ausführung im „Bericht der von der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Justiz zur Evaluierung des Falles Natascha K. eingesetzten Kommission“ angeführt unter „Gesamtergebnis, Punkt III (Band I, Seite 32): Es bestehen keine Zweifel, dass Wolfgang P. Selbstmord begangen hat“ ist daher inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die Ausführung kann dadurch erklärt werden, dass die Berichterstatter nicht über zureichende rechtsmedizinische Kenntnisse verfügten

  • Ob die in der hier verfassten Stellungnahme getätigten Ausführungen richtig und nachvollziehbar sind, kann überprüft werden.

Hierzu müssten die Gerichtsakte, insbesondere die vom beauftragten Gerichtsmediziner erhobenen Befunde und getätigten Aussagen, unabhängigen Experten aus dem Ausland zur Beurteilung über die getätigte Sorgfalt der rechtsmedizinischen Untersuchung und die daraus resultierende Wertigkeit der  gezogenen Schlussfolgerungen übergeben werden“. 

          (Zitatende)

Nach Maßgabe jener eindeutigen Fakten, die sich aus dem Sektionsprotokoll in Verbindung mit dem Lichtbildmaterial von der Beschaffenheit der Triebwagenfront und von den Details der Leichenauffindung  ergeben, hält die Expertise des gerichtlich beauftragten Rechtsmediziners Univ.-Prof. Dr. Risser  einer Überprüfung nicht stand:

Festzuhalten ist zunächst, dass die an der Unterseite des Frontrechens des Schnellbahn-Triebwagens jeweils exakt über den beiden Schienensträngen in einem Tiefenabstand von je 7 cm zu den Schienenlaufflächen angebrachten Metallplatten darauf ausgerichtet sind,  die Schienen von potentiellen Hindernissen wie etwa Gesteinsbrocken oder Fallholz freizuhalten.  Diese Metallplatten sind daher von ihrer Widmung her grundsätzlich geeignet,  den Hals einer erwachsenen Person, dessen Durchmesser 7 cm  regelmäßig erheblich übersteigt, umso mehr aber gegebenenfalls einen auf den Schienenstrang abgelegten menschlichen Kopf von der Schiene zu räumen, bevor ihn die dem Frontrechen nachfolgenden Triebwagenräder überhaupt erfassen könnten. Als in jedem Fall völlig undenkbar scheidet jedoch aus, dass die erwähnte Metallplatte die zum Schienenverlauf annähernd rechtwinkelige Ausgangslage des Halses bis zum unmittelbaren Kontakt mit dem vordersten Triebwagenrad  unverändert belassen konnte, wie dies im Hinblick auf den schulterparallelen Verlauf der Halsdurchtrennung konkret der Fall gewesen sein müsste.   Hinzukommt, dass ein (vom Rechtsmediziner – siehe oben – für wahrscheinlich gehaltenes) Überrollen eines auf der 6 cm breiten Schienenlauffläche gelagerten menschlichen Halses durch ein an seiner Lauffläche 12 cm breites Wagenrad (Abb. 5) eines 63 Tonnen schweren Schnellbahn-Triebwagens zwangsläufig zu einer partiellen Zermalmung der Halswirbelsäule führen müsste, wovon im konkreten Fall der bloßen Abtrennung der Halswirbelsäule „zwischen dem 5. und 6. Halswirbel“ keine Rede sein kann (Abb. 10 iVm. Sektionsprotokoll S. 4). Ein durch Räderung abgetrennter Leichenkopf müsste überdies (zwangsläufig ohne intakte quetschungsfreie Gewebebrücke im Nacken) in einer Endlage außerhalb des Schienenzwischenbereichs zu liegen kommen.

Die solcherart zweifelsfrei erwiesene Unhaltbarkeit der vom obduzierenden Rechtsmediziner behaupteten Überrollvariante legt die Prüfung der Frage nahe, ob nicht die denkmögliche Zweitvariante, wonach der Kopf kollisionsbedingt abgerissen worden sein könnte, in Betracht kommen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt der Zuordnung der Anstoßstelle der Triebwagenfront zu einer bestimmten Körperregion ausschlaggebende Bedeutung zu. Zerreißungen setzen regelmäßig im Umfeld der Gewalteinwirkung ein und folgen dann deren Richtung. Auf den menschlichen Hals bezogen bedeutet dies: eine von der Brustseite ausgehende Halszerreißung setzt eine Gewalteinwirkung voraus, die gegen die Vorderseite des Kopfes gerichtet ist. Eine gegen die Hinterkopfregion gerichtete Gewalteinwirkung hinwieder kann  geeignet sein, eine Halszerreißung auszulösen, die vom Nackenbereich ausgeht. Ein von der Brustseite ausgehender Halsabriss hingegen, umso mehr noch eine im Nackenbereich  intakt verbliebene Gewebebrücke, ist mit einer kollisionsbedingten Gewalteinwirkung gegen den Hinterkopf zwingend unvereinbar. Das oben detailliert wiedergegebene Verletzungsbild (multipler Schädelbruch in der behaarten hinteren Scheitel- und vor allem Hinterkopfzone) führt zu der Gewissheit, dass der Körper des Wolfgang Priklopil vom Frontrechen des Schnellbahn-Triebwagens primär am Hinterkopf,  keinesfalls jedoch im Gesichtsbereich gerammt wurde. Die im Nackenbereich intakt gebliebene Gewebebrücke hinwieder beweist, dass die Halsdurchtrennung tatsächlich von der Brustseite, nicht aber von der Hinterkopfseite ausging. Eine von der Brustseite ausgehende Kopfabtrennung hätte zwingend eine Anstoßstelle im Gesichtsbereich bzw. eine Gewalteinwirkung gegen die Kopfvorderseite zur Voraussetzung gehabt, die im konkreten Fall – wie dargelegt – eben so wenig indiziert ist, wie jeder plausible Hinweis auf einen Überrollvorgang mit einem räderungstypischen Verletzungsbild.


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Hinzukommt, dass schon im Bericht des polizeijuristischen Journaldienstes speziell auf die geringfügigen Blutspuren im Gleisabschnitt der Leichenauffindung hingewiesen wird und dieser Hinweis durch das polizeiliche farbfotografische Bildmaterial von der Kollisionsstelle voll bestätigt wird.

Aus den Lichtbildern von der Auffindung der Leiche, aus dem Sektionsprotokoll und aus dem Lichtbildmaterial von der Leichenobduktion in Verbindung mit der technischen Beschaffenheit der Schnellbahn-Zuggarnitur und der Triebwagenvorderfront   ergeben sich  zum Zustand der Leiche und zu den Details ihrer  Endlage unbestrittene Tatsachen, die sowohl einzeln, vor allem aber in ihrem Kontext in die Richtung eines bloß vorgetäuschten Selbstmords von Wolfgang Priklopil weisen und daher nachhaltigen, bisher vernachlässigten Ermittlungsbedarf verdeutlichen. Wegen ihrer besonderen Bedeutung dazu nochmals in Übersicht die wesentlichen Details :

        „Zum besseren Verständnis der wiedergegebenen Rzeszut-Argumentation ist auch hier auf die bereits wiederholt anderweitig veröffentlichten entsprechenden Fotos zu verweisen“ :

 

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         Johann Rzeszut weiter:

  1. a) Der Leichnam lag zur Gänze (sohin einschließlich des Kopfes) im Trassenbereich zwischen den beiden Schienensträngen. Der Kopf des Toten befand sich in Seitenlage auf dem linken Ohr und berührte mit dem Gesicht die Innenseite des in Zugfahrtrichtung gesehen rechten Schienenstranges .  Der Oberkörper, der  in Brustlage mit dem annähernd gesamten Schulterbereich gleichfalls die Innenseite des rechten Schienenstranges berührte, war mit dem Kopf  durch eine   5 cm breite Gewebebrücke im Nackenbereich verbunden. Ab etwa der Körpermitte (Hüftbereich) ging die Brust- bzw. Bauchlage des Toten in eine leichte bogenförmige Seitenlage auf der linken Hüfte über. Auf diese Weise lag die Leiche vom Hüftbereich abwärts annähernd schienenparallel.   Das im Bereich der Oberschenkel über dem linken Bein gelegene rechte Bein war im Gegensatz zu dem gestreckten linken Bein leicht angezogen, war diesem vorgelagert und bildete mit dem linken Bein eine Art liegende Schrittstellung. Der rechte Schuh lag vom rechten Fuß gelöst hinter der  Kniekehle des linken Beins so platziert, dass Kollisionskontakt mit dem Schnellbahnzug zur Erklärung dieser Endlage ausscheidet. Wie erwähnt müsste der Schuh nämlich durch den Kontakt mit dem Schnellbahn-Triebwagen  (noch dazu ohne jede Fuß- und Beinverletzung) vom rechten Fuß gelöst, zunächst ca. einen halben Meter in Fahrtrichtung des Zuges abgeschleudert und anschließend in die Gegenrichtung (!) unter die linke Kniekehle bewegt worden sein. Ein derartiger Ablauf des Körperkontakts mit einer fahrenden Zuggarnitur ist ausgeschlossen.         
  1. b) Auffallend ist weiters die Beschaffenheit der (bis auf eine Gewebebrücke im Nacken gänzlichen) Bei der auf eine Totalköpfung hinauslaufenden Halswunde handelt es sich um eine völlig glattrandige, schnitt- bzw. sägeartige Durchtrennung des Halses, deren äußeres Erscheinungsbild ohne jeden Substanzverlust im Halsverlauf keine wie immer gearteten räderungstypischen Besonderheiten wie Quetschungszonen oder Fransenbildungen erkennen lässt. Die Herbeiführung einer derartigen Verletzung (Abb. 10) ist mit einer Kontaktausgangslage des Halses auf dem rechten (an seiner Lauffläche ca. 6 – 7 cm breiten) Schienenstrang und mit einer Räderung durch (an ihrer Lauffläche jeweils ca. 12 cm breite) Triebwagenräder nicht zu erklären. Abgesehen davon, dass diesfalls zwingend nur eine Totalabtrennung des Kopfes (ohne quetschungsfreie Gewebebrücke im Nackenbereich) in Betracht käme (she. Pkt. c), wäre zusätzlich die Verlagerung des abgetrennten Leichenkopfes in den Schienenzwischenbereich ausgeschlossen (Pkt. d).         
  1. c) Der seitens des Rechtsmediziners trotz der Obduktionsergebnisse für wahrscheinlich gehaltenen Räderung des – seiner Vermutung nach noch dazu mit dem Nacken nach oben – auf dem Schienenstrang aufgelegenen Halses widersprechen die mit der Auffindung der Leiche verbundenen, gesichert objektivierten Besonderheiten. Beim  Überrollen eines mit dem Nacken nach oben schienenquer aufliegenden menschlichen Halses durch die Räder eines 63 Tonnen schweren Triebwagens ist es ausgeschlossen, dass zwischen Leichenkopf und Leichenrumpf eine quetschungsfrei intakte (ca. 5 cm breite) Gewebebrücke im Nackenbereich erhalten bleibt.

Weiters:

  1. d) Im Fall einer Halsauflage auf der Schienenlauffläche ist es ebenso ausgeschlossen, dass Kopf und Körper der geräderten  Leiche  in eine gemeinsame Endlage innerhalb der beiden Schienenstränge Ein vom Schienenzwischenbereich aus über einen Schienenstrang hinausragender Kopf, der im Fall seiner Abräderung  vom Rumpf getrennt wird, bleibt zwangsläufig in einer Endlage außerhalb des Schienenzwischenbereichs. Dies schon im Hinblick auf die Radfolge bis zum Zugstillstand, die eine Kopfverlagerung über den Schienenstrang hinweg (von außen nach innen) unmöglich macht.         
  1. e) Massive Bedenken gegen die offiziell als erwiesen angenommene Selbstmordversion resultieren ferner aus all jenen Aufschlüssen, die durch die Blutspuren an der Leiche wie auch am Ort der Leichenauffindung eröffnet werden:
  1. aa) Die (eine Durchtrennung der Halsschlagader einschließende) Köpfung eines lebenden Menschen ist zwingend mit massivem spontanem Blutverlust verbunden. Im Zusammenhang damit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Doppelmesserschnittuntersuchung von Lungengewebe laut Sektionsprotokoll (Seite 5 vorletzter Absatz) eine (wenn auch geringgradige) Einschwemmung von Fettgewebe (Fettembolie) ergab, deren Auslösung eine im Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung noch funktionierende Blutzirkulation voraussetzt. Nur (gegebenenfalls auch bereits abnehmend) zirkulierendes Blut kann Einschwemmungen dieser Art bewirken. Wenn nun bei erwiesenermaßen (noch) wirksamem Blutkreislauf zwar einerseits eine Fetteinschwemmung stattfand, andererseits jedoch an der Auffindungsstelle des Leichnams Spuren eines für die Durchtrennung der Halsschlagader  typischen massiven Blutaustritts fehlen, dann spricht dies dafür, dass die jede für sich zwingend tödlichen Verletzungen, nämlich der multiple Schädelbruch und die Kopfabtrennung, nicht ein und demselben Ereignis zuzuordnen sind. Während das von Priklopil zuletzt getragene weiße Leibchen Spuren massiver Blutdurchtränkung erkennen lässt, finden sich im Trassenbereich der Leichenauffindung keine auch nur ansatzweise korrespondierenden Anhaltspunkte für massiven Blutaustritt. Dies spricht dafür, dass die zweifelsfrei für die Blutdurchtränkung des Leibchens ausschlaggebende Halsdurchtrennung bei noch aufrechter Blutzirkulation an einem von der Gleistrasse verschiedenen Ort stattfand und dabei auch die Fettembolie im Lungengewebe auslöste, während Wolfgang Priklopil bereits   tot war, als sein Körper   zur Vortäuschung seines Selbstmords auf die Gleistrasse der Schnellbahn abgelegt wurde. Dass dann trotz der multiplen Schädelzertrümmerung im Hinterkopfbereich kein nennenswerter Blutverlust mehr eintreten konnte, versteht sich von selbst.  Dementsprechend lassen die aktenkundigen Farbfotografien von jenem Gleisabschnitt, in dem die Leiche Priklopils gefunden wurde, auch keine Bodenspuren massiven Blutaustritts Die für die Rahmenbedingungen der Leichenauffindung auffallend geringfügigen Blutspuren wurden bereits im Bericht des polizeijuristischen Journaldienstes ausdrücklich festgehalten.
  2. bb) Spuren massiven Blutaustritts sind wie erwähnt lediglich auf dem hellen Leibchen des Toten sichtbar. Eines der Lichtbilder (Abb. 11) zeigt die Leiche Priklopils in Rückenlage im offenen Leichensack. Auf diesem Bild ist ersichtlich, dass das Leibchen unterhalb der klaren Randausbildung der starken Blutdurchtränkung im Brustbereich auch eine Mehrzahl von Blutspritzern Eine Leiche in Brustlage, aus deren unmittelbar zuvor durchtrenntem Hals massiv Blut austritt,  kann nicht im Bauchbereich außerhalb des blutdurchtränkten Teils der Oberbekleidung zusätzlich Blutspritzer abbekommen. Ein bei Bauchlage ausgeschlossenes  Zusammentreffen einer blutdurchtränkten Bekleidungszone mit außer- und unterhalb davon gesonderten Blutspritzern auf Bauchhöhe spricht dafür, dass die (ursprünglich mit Sicherheit stark) blutende Halsdurchtrennung auf Ursachen zurückgeht, die mit dem Ort der Leichenauffindung nichts zu tun hatten (Verdacht der Ablage der zuvor bereits anderswo getöteten, fast gänzlich enthaupteten Person auf der Schienentrasse).  
  3. cc) Die Leiche lag in Bauchlage mit der klaffenden Halswunde exakt auf einer der hölzernen Bahnschwellen, sohin an einer Stelle, an der massiv austretendes Blut erst in dem Ausmaß versickern konnte, in dem es über die Holzschwelle hinaus in den geschotterten Trassenbereich auslief. Die entsprechenden Abbildungen (Abb. 8 und 9) zeigen, dass der Oberkörper der Leiche in der zur Schwelle eingehaltenen Schräglage weitaus überwiegend mit dem linken Schulterbereich auf dem Schwellenholz zu liegen kam, während der rechte Schulterbereich darüber hinaus in den geschotterten Untergrund hinausragte, wo austretendes Blut zwangsläufig so versickern musste, dass es insoweit zu bloß reduzierter Durchtränkung des Leibchens hätte kommen können. Die massiv durchtränkte Brustzone des Leibchens hätte demnach der Schräglage auf dem Holzuntergrund folgend von rechts oben nach links unten verlaufen müssen. Die Brustaufnahme der Leiche in Rücklage im Leichensack (Abb. 11) zeigt jedoch gerade das Gegenteil: die blutdurchtränkte Leibchenzone reicht auf der rechten Brustseite tiefer als linksseitig. Sie ist daher mit  den geringfügigen Blutspuren auf der Schienentrasse, dem Fehlen massiven Blutaustritts im Schienenbereich und der Auffindungslage der Leiche mit dem linken Brust- und Schulterbereich auf der Holzschwelle objektiv gesichert nicht vereinbar.
  4. dd) Der Leichenkopf weist außerhalb der Haarzone (von der Halsdurchtrennung abgesehen) an seiner linken Seite erhebliche Verletzungen auf: das linke Ohr ist unter Ausbildung einer entsprechend gravierenden Rißquetschwunde und einer  hinter dem Ohr lappenförmig abgehobenen Hautzone in Richtung Scheitel nach oben verschoben (Sektionsprotokoll Seite 3 iVm. Abb. 10) . Tritt ein derartiger Verletzungserfolg an einer (noch) lebenden Person ein, so verursacht bereits diese Verletzung allein massiven Blutaustritt. Die Fotografien des Leichenkopfes lassen jedoch trotz der durch das Sektionsprotokoll belegten Kopfverletzungen keinen adäquaten Blutaustritt (mit entsprechenden Abflusszonen bzw. Rinnspuren im Kopfbereich) erkennen. Die Verletzungen im Bereich des linken Ohrs und dessen Verschiebung in Scheitelrichtung ohne Blutaus- und Blutabflussspuren sprechen dafür, dass der Körper Priklopils bereits in leblosem Zustand im Schienenbereich abgelegt wurde. Das Fehlen massiven Blutaustritts im Kopfbereich ist anders nicht zu erklären.

Hinzuzufügen ist, dass eine massiv traumatische Einwirkung  auf den Kopfbereich bei lebenden Personen nicht selten mit Blutaustritt aus Mund und Nase verbunden ist. Auch  insoweit fanden sich an der Priklopil-Leiche nicht ansatzweise Blutausritts- bzw. Abrinnspuren. 

  1. f) Im inhaltlich bereits detailliert wiedergegebenen Sektionsprotokoll vom 24.August 2006 wurde unter anderem zur linken Ohrregion eine 12 cm lange und bis 5 cm breit klaffende, vollständige Durchtrennung der Hautweichteile und hinter dem Ohr eine lappenförmige Abhebung der Hautzone festgehalten.

Aus dem Foto der linken Seite des Leichenkopfes (Abb. 10) ergibt sich, dass die gesamte linke Ohrregion ausgerissen und in Richtung Scheitel nach oben verschoben wurde.

Die so dokumentierten Schädelverletzungen mit dem äußeren  Verletzungsschwerpunkt im linken Hinterhauptsbereich (5 cm lange Trennwunde mit Austritt von Hirngewebe und Verschiebung der linken Ohrregion mit klaffender, 12 cm langer Trennungswunde nach oben in Scheitelrichtung) sind mit der vom obduzierenden Rechtsmediziner angenommenen Halsauflage auf der rechten Gleisschiene und mit der weiters gemutmaßten von rechts einsetzenden Überrollung der Halsregion des in Bauchlage quer zur Gleistrasse gelegenen angeblichen Selbstmörders zweifelsfrei nicht vereinbar. Der Verletzungsschwerpunkt im  Hinterkopfbereich und in der linken Ohrregion spricht vielmehr dafür, dass der Kopf im Kontaktzeitpunkt in Seitenlage auf der rechten Schläfe mit dem linken Ohr nach oben und mit dem Hinterkopf in Richtung des herannahenden Zuges auf dem (in Zugfahrtrichtung gesehen) rechten Schienenstrang abgelegt war, in dieser Ausgangslage von der rechten Front des Triebwagens (Frontrechen mit rechtsseitiger Metallplatte im Schienenabstand von 7 cm) erfasst, mit anschließender Halbdrehung in der Weise in die  Auffindungsendlage an der Schieneninnenseite verlagert wurde, dass die rechte Ohrregion letztlich nach oben wies. Eine kontaktbedingte Bodenreibung der linken Kopfseite in Fahrtrichtung des Zuges scheidet als Erklärung für 12 cm lange und bis 5 cm breit klaffende Hautdurchtrennung und lappenförmige Abhebung der Hautzone hinter dem Ohr jedenfalls aus. Sie  hätte nämlich zwangsläufig nur dazu führen können, dass die linke Ohrregion  in Richtung Kiefer bzw. Hals ausgerissen und so nach unten verschoben worden wäre.


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Schon das Fehlen von frischen Blutaustritts- und Blutabrinnspuren sowohl im Kopf- als auch im Halsbereich der Leiche legt nahe, dass  Wolfgang Priklopil im Kontaktzeitpunkt bereits tot war (Ablage seiner Leiche mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Zertrümmerung des Leichenkopfes zwecks vollständiger Vernichtung der Spuren seiner tatsächlichen Tötung). 

  1. g) Aus dem Inhalt des Sektionsprotokolls fällt weiters auf, dass sich „im Bereich des rechten Scheitelbeines ein ovaler, wie ausgestanzter Knochenbruch“ zeigte (S. 4) und überdies Beschädigungen mehrerer Zähne des Ober- und Unterkiefers, mehrere bis 2 cm lange Einreißungen im rechten Mundwinkel (S. 2) sowie eine vollständige Zerreißung des rechten Handgelenks bzw. Bandapparats im Bereich der Elle ohne Knochenbeschädigung (S. 5) festgestellt wurden. Diese Verletzungen, insbesondere der „ovale, wie ausgestanzte Knochenbruch“ und die Verletzungen im Mundbereich weisen in ihrem Zusammenhang in die Richtung einer Gewaltanwendung, die für einen körperlichen Angriff und (auf Grund der Handverletzung) auch für einen damit verbundenen Abwehrversuch, nicht aber für Folgen einer in Selbstmordabsicht gesuchten Zugkollision  typisch ist. 
  1. h) Dass Priklopil bereits als Leiche auf die Schnellbahngleise abgelegt wurde, folgt im Übrigen zusätzlich daraus, dass das Überrollen durch den Schnellbahnzug als gemeinsame Auslösungsursache sowohl für das ausgedehnte offene Schädelhirntrauma, als auch für die nahezu vollständige Halsdurchtrennung ausgeschlossen

Dass eine beiderseits glattrandige Durchtrennung der Halsorgane und eine Durchtrennung der Halswirbelsäule exakt zwischen zwei Wirbeln ohne entsprechenden Substanzverlust im Halsverlauf bzw ohne entsprechend breite Zermalmungs- oder Quetschzone nicht durch ein Überrollen mit an der Lauffläche ca. 12 cm breiten Zugrädern erfolgen kann, liegt auf der Hand. In gleicher Weise versteht es sich von selbst, dass der Primärkontakt des Triebwagenfrontrechens, der gegen den  Hinterkopf (!) des Wolfgang Priklopil gerichtet war und (dennoch !) in dessen Nackenbereich (!) eine quetschungsfrei intakte Gewebebrücke zurückgelassen haben soll, nicht so beschaffen sein konnte, dass er gleichzeitig eine völlige Durchtrennung der gesamten restlichen, noch dazu kontaktabgekehrten brustseitigen Halspartie zur Folge gehabt hätte. Das ausgedehnte offene Schädelhirntrauma und die  Durchtrennung der Halsregion sind nur durch zwei gesonderte, zeitlich getrennte Gewalteinwirkungen erklärbar. Die (unvollständig gebliebene) Durchtrennung der Halsregion kann nicht auf das Überrollen durch den Schnellbahnzug zurückzuführen sein. Eine im Nackenbereich intakt gebliebene Gewebebrücke schließt ein „Abreißen“ der Luft- und Speiseröhre durch eine allfällige  bloße Halsüberdehnung in Nackenrichtung bereits an sich aus, weil Luft- und Speiseröhre  sowie die Halsschlagader durch ein  bloßes, das Nackengewebe schonendes Zurückbiegen des Kopfes nicht abreißen können. Dies insbesondere  dann nicht, wenn die Gewalteinwirkung –  wie im konkreten Fall durch  den Triebwagenfrontrechen – aus der Richtung der Hinterkopfregion kommt.  Eine gegen die Hinterkopfregion gerichtete Gewalteinwirkung wäre nämlich zwangsläufig nur mit einer Kopfabtrennung bzw. einer Halszerreißung in Einklang zu bringen, die in umgekehrter Richtung vom Nackenbereich hätte ausgehen müssen und diesfalls lediglich brustseitig im Bereich der Halsvorderseite eine intakte Gewebebrücke hätte zurücklassen können.      

 1. i) Nach den bei der Obduktion angefertigten Leichenfotos wies das rechte Bein des Toten in Rückenlage auf dem Seziertisch dieselbe sinnfällige Kniebeugung auf, wie schon bei der Leichenauffindung auf der Schienentrasse. Die insoweit gleichbleibende Kniebeugung ist plausibel allein damit zu erklären, dass im Zeitpunkt der Leichenauffindung bereits partielle Totenstarre eingetreten war. Zur möglichst raschen  Beendigung der Betriebsstörung des Schnellbahnverkehrs wurde die Leiche Priklopils  bereits kurz nach ihrer Auffindung und annähernd  zwei  Stunden vor dem Eintreffen des Gerichtsmediziners von Organen der Feuerwehr in der Weise  in einen Leichensack transferiert, dass sie dort in Rückenlage zu liegen kam. Wäre dies vor Eintritt der Totenstarre geschehen, wäre es schwerkraftbedingt zwingend zu einer uneingeschränkten Strecklage beider Beine ohne jede Kniebeugung gekommen.

  1. j) Die Lichtbilder der für die Obduktion vorbereiteten, gewaschenen Leiche des Wolfgang Priklopil  lassen  kaum sinnfällige äußerliche Verletzungsspuren erkennen,   sieht man von der eher schnittartigen, schmalen Halsdurchtrennung und dem weitestgehend verdeckt in der Haarzone gelegenen offenen Schädelhirntrauma  in der Hinterkopfregion ab. Der im Übrigen bis auf oberflächliche Schürfungen äußerlich kaum verletzte Körper des Wolfgang Priklopil hat sich daher im Zeitpunkt  des Zugkontaktes in einer Ausgangslage befunden, in der auf Grund einer bis auf  den Kopf extremen Bodennähe der Kontakt mit der herannahenden Schnellbahngarnitur weitestgehend mit der Auswirkung minimiert wurde, dass die  Schnellbahngarnitur die Kollisionsstelle passierte, ohne dabei  eine kontaktbedingte Bewegungsturbulenz des flach liegenden Körpers auszulösen. Eine derartige  Ausgangslage, in der die Körperpartien mit dem (vom Leichenkopf abgesehen) größten Bodenabstand die Triebwagenunterseite nach den Verschmutzungsspuren auf der Bekleidung gerade noch touchierten, ist keine Position, die  Selbstmörder unmittelbar vor dem herannahenden Zug zu suchen pflegen. Mit einer unter Zeitdruck erfolgten Ablage eines bereits toten Körpers zwecks Vortäuschung von Selbstmord ist sie  jedoch zwanglos in Einklang zu bringen.

Lediglich zur illustrativen Verdeutlichung sei hinzugefügt:

„So eine Zugleiche ist mir noch nie untergekommen!“ ist ein Statement, das nicht allein der rund ein halbes Jahr nach Einstellung  des behördlichen Ermittlungsverfahrens  unter tragischen Begleitumständen aus dem Leben geschiedene Polizeioberst Franz Kröll angesichts jener aktenkundigen Abbildung, die   den bereits gereinigten, daher  auf dem ersten Blick vom Hals abwärts nahezu unverletzten Leichnam des Wolfgang Priklopil auf dem Seziertisch zeigt, geäußert hat.


Sie sehen: Aufgrund dieser Indizien und Fakten ist ein Selbstmord Wolfgang Priklopils NICHT LÄNGER haltbar! Damit kippt der Entführungsfall Natascha Kampusch, der neu ermittelt werden muss!

Fortsetzung folgt…


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