Ohne Zweifel ist die ganze Welt, ganz Europa, ganz Deutschland hinsichtlich der Corona-Pandemie im Ausnahmezustand.
Schon ein Jahr hält die Corona-Pandemie die Welt in Atem.
Auch die Regierungen in der EU reagier(t)en zwischen Panik, Unwissen und rigiden Maßnahmen, Haftstrafen und Bußgelder gegen die Bürger, versagten dabei aber selbst, wie etwa bei der Impfstoff-Beschaffung.
Längst schon sind, von „London bis Ljubljana“, wie die Deutschen Wirtschaftsnachrichten berichten, „Anti-Corona-Proteste“ ausgebrochen, Protestführer riefen und rufen zum „zivilen Ungehorsam“ auf.
Geschuldet ist das ganze der psychischen und physischen Belastbarkeit der Bürger, die offenbar und mitunter die Grenze erreicht zu haben scheint. Überwiegend durch Ausgangssperren eingesperrt, dem normalen Leben (wie z.B. einkaufen gehen (außer Lebensmittel etc.) beraubt, Schulen und Kitas geschlossen, genauso viele Geschäfte und Restaurants, Menschen vor dem Existenz-Aus – all das regt sich immer mehr.
Die vergangenen Tage haben gezeigt, dass dies zu Gewalt führen kann, von „denen da unten“ gegen „die da oben“, wie etwa in den Niederlanden, in Frankreich und anderen Ländern.
Dennoch: Offene Gewalt ist natürlich zu verurteilen und keine Lösung für die Probleme.
Quelle: https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/509552/Protestfuehrer-rufen-in-Europa-zum-zivilen-Ungehorsam-gegen-den-Corona-Lockdown-auf?utm_content=link_10&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid592&f_tid=6b51fdd2169644c3ade14e0d2c26d59d
Dennoch: Gerade in einer solchen Zeit besteht die Gefahr, dass der Staat, die Regierung die Bürgerrechte aushebelt, grundlegende Freiheitsrechte beseitigt. Vielleicht sogar dauerhaft.
Das ist nicht einfach so daher gesagt. Die Geschichte hat schon oft genug gezeigt, dass in Notzeiten oder Katastrophenfällen beschlossene „vorübergehende Maßnahmen“ fortwährend galten. Wie etwa in der Römischen oder Weimarer Republik. Das ist auch jetzt die große Gefahr.
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schrieb ich bereits vor rund einem Jahr, im März 2020 dazu:
So findet hierzulande weder eine politische Opposition noch eine Medienkritik hinsichtlich der Versorgungsengpässe (beispielsweise für medizinisches Schutzmaterial aber auch immer mehr für Lebensmittel und Hygieneartikel) an der Regierung statt. Die Mehrheit der Bürger ist anscheinend mit den bereits verhängten schwersten Einschnitten in ihre Freiheitsrechte einverstanden, wie etwa durch das Grundgesetz garantierte Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das jedenfalls wird suggeriert.
Der Staats- und Verwaltungsrechtler Clemens Arzt befürchtet, dass sich das „Notstandsregime“ der Corona-Krise in Deutschland verselbstständigt – und so zu permanenten Einschränkungen führt. „Wenn ‚zwingende Notwendigkeiten‘ zu Eilgesetzgebung und Wildwuchs im Verordnungswege führen und damit zu Verboten und polizeilichen Maßnahmen, geraten Bürgerrechte schnell in Gefahr“, meint er. Das habe man auch in Zeiten der Roten Armee Fraktion (RAF) und in der Folge der Anschläge des 11. September beobachten können. „Das wurde später fast durchgängig vom Bundesverfassungsgericht beanstandet.“[i]
Auch der Chefkommentator der Welt warnt: „(…) Notstandsklauseln übereilt auf nicht grundgesetzkonformem Weg zu verabschieden, nur um schnell irgendetwas zu tun, frei nach dem Leitmotiv ‚Sicherheit geht vor’ – das darf die Politik sich bei der Gesetzgebung nicht leisten, gerade jetzt nicht. Die Bekämpfung von Corona darf auf gar keinen Fall dazu führen, dass die Politik aus lauter Eile eine juristische Gasse für ein Ermächtigungsgesetz öffnet, mit dem eine böswillige Regierung die Grundrechte auch zu ganz anderen Zwecken als der Wahrung der Gesundheit einschränken könnte.“
„Alle Alarmglocken sollten läuten, wenn Forderungen, die seit Jahren von Politikern erhoben und (zum Glück) nicht umgesetzt wurden, nun unter dem Vorwand der Corona-Bekämpfung erneut auf den Tisch kommen und eingeführt werden,“ meint der Historiker und Buchautor Rainer Zitelmann in Tichys Einblick. „Die Nutznießer der deutschen Politik der schwarzen Null sollen nun jene Länder werden, die nicht die geringste Haushaltsdisziplin gezeigt haben. Diese Idee wurde nun von der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, hervorgeholt und zur Tarnung mit einem neuen Begriff versehen: „Corona-Bonds“. Und genau das könnte zu einem dauerhaften Instrument werden.
HIER: https://t.me/GrandtGuido
Zitelmann greift hinsichtlich eines „gerechtfertigten Misstrauens gegen die Herrschenden“ auch die Bundeskanzlerin an: „Angela Merkel beispielsweise hat nie ein Verhältnis zum Rechtstaat gefunden und in Krisen – etwa in der Eurokrise, nach Fukushima oder in der Flüchtlingskrise – immer wieder bewiesen, dass sie bereit ist, gegen Recht und Gesetz zu verstoßen. Ihre Einstellung zur Demokratie wurde zuletzt erst in der Bemerkung deutlich, man müsse die Ergebnisse der Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen ‚rückgängig machen‘.“ Und auf EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bezogen, meint er, dass sie „bekanntlich eine ähnliche Einstellung“ habe.[ii]
Mitte März 2020 wurde bekannt, dass Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble den Parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen in einer Telefonbesprechung einen unglaublichen Vorschlag unterbreitete. „Demnach schwebe ihm – im Falle eines eingeschränkten oder ausgesetzten Parlamentsbetriebs – eine Grundgesetzänderung vor, wenn dies aufgrund der Corona-Krise nötig sei.“
Eine solche Gesetzesänderung ist eigentlich sonst nur für den Kriegsfall vorgesehen. Kritiker befürchten, dass Beschlüsse und Gesetze auf diesem Wege durch den sogenannten Gemeinsamen Ausschuss“ deutlich schneller und einfacher verabschiedet werden könnten, besteht dieser doch lediglich aus zirka derzeit Ausschussmitgliedern und nicht aus über 700 Bundestagsabgeordneten.
Die Parlamentarischen Geschäftsführer hätten Schäubles Vorschlag jedoch abgelehnt, weil ein derartiger einschneidender Schritt nicht im Eiltempo vorgenommen werden dürfe.[iii]
Tatsächlich ist schon jetzt in der aktuellen Krise vieles für den Staat erlaubt. Es gilt vor allem der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“. So sind sämtliche Maßnahmen der Bundesregierung sowie der Landesregierungen durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt: Reduzierte Geschäftszeiten, Geschäftsschließungen, Behördenmeldungen bei Corona-Infizierungen, Schul- und Kindergartenschließungen, häusliche Quarantäne-Anordnungen, Ausgangsbeschränkungen, Kontaktverbote, Regulierung von Lebensmitteln und anderen Waren, Ausgangssperren …
Schließlich kann beispielsweise der im Grundgesetz garantierte Artikel 11 („Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“) auch wieder beschnitten werden („Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist).[iv]
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In diesem Zusammenhang hebe ich die „Seuchengefahr“ vor, die nun durch die Corona-Epidemie vorliegt.
Doch nicht nur dieses Recht kann eingeschränkt oder gar ausgesetzt werden. Martin Schwab, Professor für Bürgerliches Recht, Verfahrens- und Unternehmensrecht an der Universität Bielefeld, meint dazu: „Wenn sich eine Krise, die plötzlich über uns hereinbricht und die wir nicht vorhersehen konnten, so rasch zuspitzt, wie dies aktuell in der Corona-Pandemie der Fall ist, muss schnell gehandelt werden. Und schnelles Handeln ist nun einmal Aufgabe von Regierung und Verwaltung. Diskussionen über einen Parlamentsvorbehalt sind gegenwärtig völlig fehl am Platz. Aber für die Zukunft müssen der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat nachlegen. Das Infektionsschutzgesetz muss für Geschäftsschließungen in Zukunft klare Regeln vorsehen. Und diese Regeln müssen auch die Frage der Entschädigung umfassen.“ Und: „Es ist wichtig, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger vor der Ausbreitung des Corona-Virus schützt. Aber er darf dafür die Freiheit seiner Bürgerinnen und Bürger nur in dem Maße einschränken, in dem es unbedingt sein muss (…) Wenn der Staat einem Unternehmer verbietet, sein Gewerbe zu betreiben, muss er ihm gleichzeitig sagen, wo stattdessen das Geld für seinen Lebensunterhalt herkommt. Salopp gesprochen: Der Staat darf seine Unternehmer nicht verhungern lassen.“
Ausgangssperren hingegen sind das Ende jeder bürgerlichen Freiheit!
Professor Martin Schwab erklärt ferner, dass die „Einschnitte, die jetzt beschlossen wurden, können kein Dauerzustand sein. Und nach dem Willen unserer Regierungen sollen sie es ja auch nicht sein. Es kann nur darum gehen, kurzfristig Freiheit zu opfern, um genau diese Freiheit langfristig zu sichern. Dauerhafte Freiheitsbeschränkungen führen dieses Ziel ad absurdum. Denn Sicherheit ist kein Selbstzweck. Nach Sicherheit sehnen wir uns deshalb, weil sie es uns wiederum ermöglicht, in Freiheit zu leben. Die Sicherheit ist nicht Herrin, sondern Dienerin der Freiheit.“[v]
Der Privatdozent Alexander Thiele, Experte für Öffentliches Recht, macht klar, das sich der Staat bei seinen verhängten Maßnahmen im Kern auf das Infektionsschutzgesetz beruft. „Das gibt ihm die Möglichkeit, den Umfang und die Intensität der Maßnahmen je nach wechselnder Gefahrenlage zu steigern oder herunterzufahren. Wie weit der Staat mit seinen Maßnahmen gehen darf, ist in diesem Gesetz gar nicht so genau beschrieben, teilweise wird von den ‚notwendigen Maßnahmen‘ gesprochen.“ Thiele weiter: „Und zwar aus gutem Grund: Der Gesetzgeber wollte, dass die Exekutive angemessen auf den jeweiligen Einzelfall reagieren kann.“ Der Staat kann die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Anordnungen auch durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen. Bedeutet das, dass der Staat über eine „uneingeschränkte Herrschaftsgewalt“ verfügt?
Alexander Thiele verneint dies: „Nein, das tut er nicht. Er muss stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Zudem hat er schon nicht die Ressourcen, um alles immer und stets mit Zwang durchzusetzen. Der Staat ist darauf angewiesen, dass der Großteil dieser Anordnungen freiwillig befolgt wird (…) Allerdings wird der Rechtsschutz gewissermaßen nach hinten, also auf die Zeit nach der Katastrophe verlegt. Das heißt, die staatlichen Maßnahmen werden erst dann, wenn die es Umstände (wieder) erlauben, durch ein Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und nicht, während die Katastrophe gerade bekämpft wird. Denn wenn letzteres zuträfe, wäre der Staat ja praktisch handlungsunfähig.“
Aber: Normale „Einschätzungsfehler“ des Staates sind nicht unbedingt schadensersatzpflichtig, lediglich besonders gravierende Fehler, wo ein Verschulden nachweisbar ist. Nicht zu vergessen, der Staat kann Bürger auch zu Hilfsdiensten verpflichten, jedenfalls im Katastrophenfall, wenn die öffentliche Versorgung nicht anders aufrecht zu erhalten ist. Die Bundeswehr könnte beziehungsweise müsste wohl erst eingreifen, wenn es zu bürgerkriegsähnlichen Ausschreitungen käme.[vi]
Professor Ulrich M. Gassner, Co-Direktor des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) an der Universität Augsburg macht hinsichtlich einer Widersetzung der Bürger gegen staatliche Zwangsmaßnahmen klar: „Das ist nicht zu empfehlen, da anderenfalls die Maßnahmen durch Verwaltungszwang, zum Beispiel durch körperliche Gewalt, durchgesetzt werden können. Außerdem bestehen ziemlich drakonische Strafandrohungen. So kann ein Quarantäne-Verstoß mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.“
Auch hinsichtlich einer Zwangsimpfung kann sich der Bürger nicht auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen, so lange der Staat einen rechtfertigenden Grund dazu hat.
„Zwangsimpfungen können zum Schutz Dritter (zum Beispiel älterer Menschen) unter engen Voraussetzungen zulässig sein“, so Professor Gassner. Bei Plünderungen oder gar Revolten sind nach manchen Polizeigesetzen sogar „finale Todesschüsse“ zulässig, wenn sie das „einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sind“. Generell jedoch muss, so Gassner, bei polizeilichen Maßnahmen und ihre Durchsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.[vii]
Das alles kann jedoch noch weiter gehen, etwa bei einem „Gesundheitsnotstand“. So sollen „grenzüberschreitende Personentransporte“ verboten, per Handyortung die Kontaktpersonen von Infizierten gesucht, die Versorgung mit Arzneien und Schutzausrüstung zentral gesteuert oder medizinisches Personal zwangsrekrutiert, bei jedermann medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material beschlagnahmt werden können, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist.
Und wie Telepolis weiter berichtet und in Bayern geplant, „könnte ein Verbot erlassen werden, bestimmte Materialien zu verkaufen, oder der Besitzer gezwungen werden, diese dem Staat zu einem behördlich festgelegten Betrag zu verkaufen. Überdies soll der Staat Betrieben anordnen können, benötigtes Material zu produzieren. Und wenn öffentlich gemacht wurde, dass der Staat bestimmtes Material benötigt, besteht eine Meldepflicht für diejenigen, die davon einen über den Eigenverbrauch hinausgehenden Bestand haben.“ Weiter: „Einschneidender dürfte aber sein, dass Feuerwehren und freiwillige Hilfsorganisationen verpflichtet werden können, die Daten von Mitgliedern zu übergeben, die über ‚medizinische oder pflegerische Kenntnisse‘ verfügen. Das würde auch für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gelten, die die persönlichen Daten der aktiven und pensionierten Mitglieder übermitteln muss, die den ärztlichen Personalbedarf decken können.“ Zu Arbeiten verpflichtet werden könnten aber nicht nur Personen mit medizinischen Kenntnissen, sondern auch andere: „Die zuständige Behörde kann von jeder geeigneten Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen, soweit das zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist. Sie kann jede geeignete Person unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten.“
Das ist bereits schon nach dem herkömmlichen Katastrophenschutzgesetz möglich. Allerdings: „Eine Person darf dann nicht zum Dienst verpflichtet werden, wenn sie ‚hierdurch in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet wird‘.“[viii]
Quellen:
[i] https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87573288/coronavirus-kontaktverbot-ausgangsbeschraenkung-ein-jurist-warnt.html
[ii] https://www.tichyseinblick.de/meinungen/so-koennten-die-herrschenden-die-corona-krise-missbrauchen/
[iii] https://deutsch.rt.com/inland/99429-corona-krise-wolfgang-schaeuble-erwog/?utm_source=Newsletter&utm_medium=Email&utm_campaign=Email
[iv] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html
[v] https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/502943/ERSTES-DWN-INTERVIEW-ZUR-GEGENWAERTIGEN-RECHTSLAGE-Der-Staat-ist-jetzt-rechtlich-gefordert-mehr-fuer-die-Unternehmen-zu-tun
[vi] https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/502994/ZWEITES-DWN-INTERVIEW-ZUR-GEGENWAERTIGEN-RECHTSLAGE-Staat-kann-Buerger-dienstverpflichten-Rechtsschutz-wird-nach-hinten-verlegt?utm_content=link_4&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid228&f_tid=dcf93891648c032f4473bc2489d6f4e9
[vii] https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/503012/DRITTES-DWN-INTERVIEW-ZUR-GEGENWAERTIGEN-RECHTSLAGE-Nach-manchen-Polizeigesetzen-sind-sogar-finale-Todesschuesse-zulaessig?utm_content=link_6&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid229&f_tid=4714f7bac4155b3c608d52661d852d9c
[viii] https://www.heise.de/tp/features/Gesundheitsnotstand-Jede-geeignete-Person-soll-zur-Erbringung-von-Leistungen-herangezogen-werden-4687583.html?wt_mc=nl.tp-aktuell.taeglich
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