Die Direktive JCS 1067 an den Oberbefehlshaber der US-Besatzungstruppen in Deutschland legte im April 1945 die Grundzüge der amerikanischen Besatzungspolitik für die Nachkriegszeit fest. Ihre zahlreichen strengen Bestimmungen blieben offiziell bis Mitte 1947 gültig.

Allerdings sahen die Alliierten die Besetzung Deutschlands nicht zum Zwecke seiner „Befreiung“, sondern als „besiegter Feindstaat.“

Siehe hier:

Quelle Screenshot/Bildzitat: http://ghdi.ghi-dc.org/sub_document.cfm?document_id=2297&language=german



Den ersten Teil dieser Direktive habe ich bereits veröffentlicht:

Nachfolgend der zweite Teil der Direktive JCS 1067:

 

  1. Entmilitarisierung:
  2. a) Sie werden in Ihrer Zone sicherstellen, dass alle Einheiten der deutschen Streitkräfte einschließlich der halbmilitärischen Organisationen als solche aufgelöst werden und dass ihre Angehörigen sofort entwaffnet und überwacht werden. Sie werden alle Militärpersonen, die unter die Bestimmungen der Ziffer 8 fallen, verhaften und gefangenhalten, bevor endgültig über sie verfügt wird

[ . . . ]

  1. Als Kriegsverbrecher verdächtige Personen und Verhaftungen im Interesse der Sicherheit:
  2. a) Sie werden Adolf Hitler, seine Haupt-Nazi-Komplizen, andere Kriegsverbrecher und alle diejenigen Personen, die an der Planung oder Durchführung von Naziunternehmungen beteiligt waren, die mit Gräueltaten oder Kriegsverbrechen in Verbindung standen oder zu solchen führten, ausfindig machen, verhaften und gefangenhalten, bis Sie weitere Anweisungen darüber erhalten, was mit ihnen geschehen soll.

[ . . . ]

  1. Politische Tätigkeit:
  2. a) Keine politische Tätigkeit irgendwelcher Art darf ohne Ihre Genehmigung begünstigt werden. Sie werden dafür sorgen, dass Ihre Militärregierung keine Bindung zu irgendeiner politischen Gruppe eingeht.
  3. b) Sie werden jegliche Verbreitung von nazistischen, militaristischen oder pan-germanistischen Lehren verbieten.
  4. c) Sie werden keine deutschen Aufmärsche militärischer, politischer, ziviler oder sportlicher Art gestatten.
  5. d) Rede-, Presse- und Religionsfreiheit sind zu gewähren, soweit sie nicht militärische Interessen beeinträchtigen.

[ . . . ]

  1. Erziehung:
  2. a) Alle pädagogischen Einrichtungen in Ihrer Zone mit Ausnahme derjenigen, die schon vorher auf Grund einer Genehmigung alliierter Stellen wiedererrichtet worden sind, sind zu schließen. Die Schließung von nazistischen Erziehungsinstituten, wie Adolf-Hitler-Schulen, Napolas und Ordensburgen und von Naziorganisationen innerhalb anderer pädagogischer Einrichtungen soll für immer gelten.
  3. b) Ein koordiniertes Kontrollsystem über die deutsche Erziehung und ein bejahendes Programm der Neuausrichtung sollen aufgestellt werden, um die nazistischen und militaristischen Lehren völlig auszurotten und die Entwicklung demokratischen Gedankengutes zu fördern.
  4. c) Sie werden die Wiedereröffnung von Volksschulen, Mittelschulen und Berufsschulen so bald wie möglich nach Ausschaltung des Nazipersonals genehmigen. Lehrbücher und Lehrpläne, die nazistische und militaristische Lehren enthalten, sollen nicht benutzt werden. Der Kontrollrat soll Programme aufstellen, in denen die Wiedereröffnung der höheren Schulen, Universitäten und anderer Institute für höhere Bildung in Aussicht genommen wird. Nach Entfernung der besonderen nazistischen Spuren und des Nazipersonals und bis zur Abfassung solcher Programme durch den Kontrollrat können Sie innerhalb Ihrer Zone ein vorläufiges Programm aufstellen und in Kraft setzen und auf jeden Fall die Wiedereröffnung derjenigen Einrichtungen und Abteilungen gestatten, in denen eine Ausbildung geboten wird, die Sie für die Verwaltung der Militärregierung und für die Zwecke der Besatzung für unmittelbar notwendig und nützlich halten.

[ . . . ]

  1. Wirtschaft:

Allgemeine Ziele und Kontrollmethoden:
16. Sie werden dafür sorgen, dass die deutsche Wirtschaft so verwaltet und kontrolliert wird, dass die in den Ziffern 4 und 5 dieser Direktive enthaltenen Hauptziele erreicht werden. Wirtschaftskontrollen sind nur in dem Maße einzuführen, wie sie zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind, vorausgesetzt, dass Sie in vollem Ausmaß die für die Durchführung der industriellen Abrüstung Deutschlands notwendigen Kontrollen einführen. Abgesehen von den für diese Zwecke erforderlichen Maßnahmen werden Sie keine Schritte unternehmen, die (a) zur wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Deutschlands führen könnten oder (b) geeignet sind, die deutsche Wirtschaft zu erhalten oder zu stärken.

  1. Soweit es irgend möglich ist, ohne die erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu gefährden, die notwendig sind, um die in den Ziffern 4 und 5 dieser Direktive umrissenen Ziele zu erreichen, werden Sie sich deutscher Behörden und Dienststellen bedienen und diese derart beaufsichtigen und für Nichtbefolgung von Anordnungen bestrafen, wie es notwendig ist, um zu gewährleisten, dass sie ihre Aufgaben ausführen.

Zu diesem Zweck werden Sie allen deutschen Dienststellen und Verwaltungsstellen, die Sie für unbedingt notwendig halten, angemessene Vollmachten erteilen. Vorausgesetzt allerdings, dass Sie sich jederzeit streng an die Bestimmungen dieser Direktive über die Entnazifizierung und die Auflösung oder Ausschaltung von Naziorganisationen, Einrichtungen, Grundsätzen, besondere Merkmale und Methoden halten.

Sie werden, soweit notwendig, einen Verwaltungsapparat errichten, der nicht von deutschen Behörden oder Dienststellen abhängig ist, um die Durchführung der Bestimmungen [ . . . ] und aller anderen Maßnahmen, die für die Erreichung Ihrer die industrielle Abrüstung betreffenden Ziele erforderlich sind, zu vollziehen oder sicherzustellen.

  1. Um den Aufbau und die Verwaltung der deutschen Wirtschaft im größtmöglichen Ausmaß zu dezentralisieren, werden Sie
  2. a) dafür sorgen, dass alles, was erforderlich ist, um die lebenswichtigen öffentlichen Versorgungsdienste und die industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, soweit wie möglich auf örtlicher und regionaler Grundlage unternommen wird;
  3. b) im Kontrollrat auf keinen Fall die Errichtung einer zentralisierten Kontrollverwaltung über die deutsche Wirtschaft vorschlagen oder billigen, außer in den Fällen, wo eine solche Zentralisierung der Verwaltung zur Erreichung der in den Ziffern 4 und 5 dieser Direktive aufgeführten Ziele unbedingt notwendig ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung darf nicht verhindern, dass im Kontrollrat die weitestgehende Einigkeit über die Wirtschaftspolitik erzielt wird.

[ . . . ]



Deutscher Lebensstandard:

  1. Sie werden Schätzungen darüber anstellen, welche Zuschüsse notwendig sind, um Hungersnot, die Ausbreitung von Krankheiten und zivile Unruhen zu vermeiden, die die Besatzungsstreitkräfte gefährden könnten. Als Grundlage für diese Schätzungen soll ein Programm dienen, durch das die Deutschen selbst für ihre Versorgung aus eigener Arbeit und eigenen Hilfsquellen verantwortlich gemacht werden. Sie werden alle durchführbaren wirtschaftlichen und polizeilichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die deutschen Hilfsquellen voll ausgenutzt werden und der Verbrauch auf dem Mindestmaß gehalten wird, damit die Einfuhren streng begrenzt und Überschüsse für die Besatzungsstreitkräfte, verschleppte Personen und Kriegsgefangene der Vereinten Nationen sowie für Reparationszwecke verfügbar gemacht werden können. Sie werden nichts unternehmen, was geeignet wäre, den Mindestlebensstandard in Deutschland auf einem höheren Niveau zu erhalten als in irgendeinem benachbarten Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen, und Sie werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Mindestlebensstandard des deutschen Volkes nicht höher liegt als bei irgendeinem benachbarten Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen, falls solche Maßnahmen dazu beitragen, den Standard in irgendeiner dieser Nationen zu heben.

[ . . . ]

Arbeitsfragen, Gesundheitswesen und Sozialversicherung:

  1. Sie werden den Arbeitnehmern gestatten, sich nach demokratischen Gesichtspunkten zu organisieren, vorausgesetzt, dass die notwendigen Garantien gegeben sind, um eine Fortsetzung des nazistischen oder militaristischen Einflusses in jeglicher Tarnung oder ein Weiterbestehen irgendwelcher Gruppen, die den Zielen und Unternehmungen der Besatzungsstreitkräfte feindlich gegenüberstehen, zu verhindern.

[ . . . ]

 

(Quelle: „Direktive der amerikanischen Stabschefs an den Oberbefehlshaber der US-Besatzungstruppen in Deutschland (JCS 1067) (April 1945)“; abgedruckt in Wilhelm Cornides und Hermann Volle, Hg. „Um den Frieden mit Deutschland“, Oberursel (Taunus): Europa-Archiv, 1948; auch abgedruckt in Rolf Steininger, Hg., „Deutsche Geschichte 1945-1961. Darstellung und Dokumente in zwei Bänden“, Stuttgart: Fischer Taschenbuch Verlag, 1983, Bd. 1, S. 47-52. (http://ghdi.ghi-dc.org/docpage.cfm?docpage_id=2971)

FORTSETZUNG FOLGT!


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8. Mai 1945/US-Direktive 1067: „Deutschland nicht besetzt zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als besiegter Feindstaat!“ (1)

8. Mai 1945/US-Direktive 1067 belegt: „Deutschland nicht besetzt zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als besiegter Feindstaat!“ (2)


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