Nach Ende des Ersten und des Zweiten Weltkriegs wurde Deutschland hart bestraft!
Der Versailler Vertrag und andere Bestimmungen sahen mitunter hohe finanzielle Entschädigungen an die Alliierten vor!
Die letzte Schuld ist vielleicht noch nicht getilgt!
Der seit 18. Januar 1919 zwischen den 26 alliierten und assoziierten Mächten sowie dem Deutschen Reich verhandelte Versailler Vertrag, der herkömmlich als »Friedensvertrag« in die Historie einging, wurde am 28. Juni 1919 unterzeichnet.
Neben Deutschland noch von diesen Ländern:
– die Vereinigten Staaten von Amerika
– das Vereinigte Königreich Großbritannien
– Frankreich
– Italien
– Japan
– Belgien
– Bolivien
– Brasilien
– Kube
– Ecuador
– Griechenland
– Guatemala
– Haiti
– das Haschemitische Königreich Hedschas (bis 1924 in Eigenbezeichnung Königreich Arabien)
– Honduras
– Liberia
– Nicaragua
– Panama
– Peru
– Polen
– Portugal
– Rumänien
– das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
– Siam
– die Tschechoslowakei
– und Uruguay
In der Folge erwies sich der Versailler Vertrag als schwere Hypothek für die junge Weimarer Republik, instrumentalisierte dieser doch die nationalen Kräfte gegen die demokratische Staatsform, an dessen Ende Adolf Hitlers Machtergreifung stand.
Abb. 1: Vertragsunterzeichnung in der Spiegelgalerie des Schlosses von Versailles 1919. Vordere Reihe: Dr. Johannes Bell (Deutschland) unterzeichnend mit Hermann Müller über ihn gebeugt. Mittlere Reihe (sitzend, von links nach rechts): Generall Tasker H. Bliss, Kol. E.M. House, Henry White, Robert Lansing, Präsident Woodrow Wilson (Vereinigte Staaten); Georges Clemenceau (Frankreich); D. Lloyd George, A. Bonar Law, Arthur J Balfour, Viscount Milner, G.N. Barnes (Großbritannien); Der Marquis Saionzi (Japan). Hintere Reihe (von links nach rechts): Eleftherios Venizelos (Griechenland); Dr. Affonso Costa (Portugal); Lord Riddell (Britische Presse); Sir George E Foster (Kanada); Nikola Pachitch (Serbien); Stephen Pichon (Frankreich); Kol. Sir Maurice Hankey, Edwin S Montagu (Großbritannien); der Maharadscha von Bikaner (Indien); Vittorio Emanuele Orlando (Italien); Paul Hymans (Belgien); Generall Louis Botha (Südafrika); W.M. Hughes (Australien).
(Bildquelle: Imperial War Museum Sammlungen (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:William_Orpen_-_The_Signing_of_Peace_in_the_Hall_of_Mirrors,_Versailles.jpg))
Doch was herkömmlich bei der Betrachtung dieser Thematik gerne vergessen wird: Die Tagung der Siegermächte des Ersten Weltkriegs unter den sogenannten »Großen Drei«, in persona von US-Präsident Thomas Woodrow Wilson (1856-1924), dem britischen Premierminister David Lloyd George (1863-1945) und dem französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau (1841-1929) fand unter Ausschluss der Besiegten, also der Deutschen statt!
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Die »Kriegsverlierer« durften ihre Einwendungen gegen den Vertrag auch nicht mündlich, sondern nur schriftlich vorbringen. Allerdings wurden sämtliche diesbezüglichen Änderungswünsche der deutschen Delegation von den Alliierten als »Anmaßung« zurückgewiesen.
Eine diplomatische Demütigung sondergleichen. So scheiterten schon im Vorfeld alle Verhandlungen für günstigere Bedingungen. Ganz im Gegenteil wurde eine »Annahmefrist« nach der Übergabe der endgültigen Vertragsversion von sieben Tagen festgelegt.
Letztlich stimmte die Verfassungsgebende Nationalversammlung in Weimar am 23. Juni 1919 mit 237 zu 138 Stimmen, bei 5 Enthaltungen dem katastrophalen Versailler Vertrag zu.
Abb.2: Georges Clemenceau, Woodrow Wilson und Lloyd George verlassen den Palast von Versailles nach Unterzeichnung des Friedensvertrags
(Fotoquelle: Keystone View Company/// URL des Missouri History Museum : http://images.mohistory.org/image/ACF79768-D2D9-C379-3061-39D9159B4FEC/original.jpg
Galerie: http://collections.mohistory.org/resource/230832 (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:%22Leaving_Palace_of_Versailles.%22.jpg)
Am 12. August 1919 wurde im Deutschen Reichsgesetzblatt der komplette, dreisprachige Vertragstext (»Gesetz über den Friedensschluss zwischen Deutschland und den assoziierten Mächten«) veröffentlicht.
Abb. 3: (Bildquelle: HathiTrust , ergänzt mit selbstgescannten Seiten vom Buch Eigenen (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_1919_140_0687.jpg)
Der Versailler Vertrag erklärte das Deutsche Reich und seine Verbündeten (Mittelmeermächte) zu den »Alleinverantwortlichen« des Ersten Weltkriegs.
Dazu hieß es im sogenannten »Kriegsschuldartikel«:
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Teil VIII.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
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Doch genau dies darf heute, über hundert Jahre später, historisch angezweifelt werden, wie namhafte Experten und Dokumente belegen, die herkömmlich in der »offiziellen« Geschichtsschreibung fehlen. Siehe dazu mein Buch Mordkomplott Sarajewo 1914 – Die Jahrhundertvertuschung (gugra-Media-Verlag, 2020), in dem ich genau dieser Kriegsschuldfrage faktisch belegt nachgehe.
Die Ermordung Franz Ferdinands d’Este, Erzherzog und Thronfolger von Österreich-Ungarn und seiner Gemahlin Sophie Chotek am 28.Juni 1914, lösten die größten Katastrophen des 20. Jahrhunderts aus, die für eine bislang nie dagewesene globale Umwälzung sorgten: Den Ersten Weltkrieg und durch die Folgeereignisse auch den Zweiten Weltkrieg. Was auf das Attentat folgte, war eine »Jahrhundertvertuschung« bezüglich der wahren Hintergründe und Drahtzieher. Vor allem hinsichtlich der Mitverschwörung und Mitbeteiligung der Freimaurerei an diesem historischen Doppelmord. Das Buch, das ich dazu verfasst habe, ist alles andere als ein »Verschwörungspamphlet«! Ganz im Gegenteil zeigt es doch gerade die Fakten einer Verschwörung auf! Akribisch beleuchte ich die Vertuschung dieses sicher folgenschwersten Mordkomplotts, die landläufig keinen Einzug in die offiziellen Geschichtsbücher fand. Auch der australische Historiker Christopher Clark erkannte, dass dabei politische Akteure zu »reinen ausführenden Organen der Kräfte« wurden, die »sich längst etabliert haben und ihrer Kontrolle entziehen (…) Der Ausbruch des Krieges war der Höhepunkt in einer Kette von Entscheidungen, die von politischen Akteuren mit bewussten Zielen getroffen wurden (…) Nationalismus, Rüstung, Bündnisse und Hochfinanz waren allesamt Teil der Geschichte (…)«
Die kanadische Historikerin Margaret MacMillan, die Urenkelin des britischen Premierministers David Lloyd George, die Neuere Geschichte an der University of Oxford lehrt, schrieb: »Fast alle 1919 in Paris Versammelten waren der Ansicht, dass Deutschland schuld am Kriegsausbruch war (Zweifel daran tauchten erst später auf).«
Der Versailler Vertrag trat am 10. Januar 1920 in Kraft und bürdete den Deutschen eine schwere und eigentlich untragbare Last auf. Unter anderem sah dieser Kontrakt Gebietsabtretungen, Auslieferung von Kriegsverbrechern und die Reduzierung der Truppenstärke vor.
So verlor das Deutsche Reich alle Kolonien und etwa 13 Prozent seines Territoriums (rund 70.000 Quadratkilometer): Das Memelgebiet ging an Litauen, Teile Posens, Westpreußens und Oberschlesiens an Polen, Nordschleswig an Dänemark, das Hultschiner Ländchen an die Tschechoslowakei, Elsass-Lothringen an Frankreich, Eupen-Malmédy an Belgien. Danzig kam als freie Stadt unter die Hoheit des Völkerbundes und das Saargebiet wurde fünfzehn Jahre lang unter dessen Verwaltung gestellt. Der Bevölkerungsverlust betrug rund zehn Prozent. Ebenso gab es erhebliche Ressourcenverluste, wie etwa die Eisenerzproduktion, die um zirka 50 Prozent sank, die Steinkohleförderung um 25 Prozent. Auch die Kartoffelernte ging um 17 Prozent sowie die Weizenernte um 13 Prozent zurück.
Die »Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt« des Versailler Vertrages (Artikel 159-213) sahen unter anderem Folgendes vor:
– Umfang der Berufsarmee maximal 100.000 Mann (einschließlich von höchstens 4.000 Offizieren).
– Auflösung des Großen Generalstabs.
– Keine allgemeine Wehrpflicht.
– Verbot von Mobilmachungsmaßnahmen, Militärmissionen und militärischen Vereinen.
– Verbot chemischer Kampfstoffe.
– Beschränkung der Waffenvorräte.
– Verbot von Luftstreitkräften, Panzern und schwerer Artillerie.
– Verbot des Festungsbaus entlang der deutschen Grenze sowie Befestigung von Artillerie zwischen Ost- und Nordsee.
– Abgabe beziehungsweise Anzeige sämtlicher Militärwaffen in zivilem Besitz.
Neben diesen massiven »Wiedergutmachungsleistungen« wurden zusätzliche »Reparationszahlungen« erhoben. Das heißt, Deutschland wurde zum Ersatz der gesamten, den Alliierten im Ersten Weltkrieg entstandenen, Kriegsschäden an der Zivilbevölkerung und an ihrem Eigentum verpflichtet. Und das, obwohl das Land am Boden lag; in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Letztlich erlaubte dies den Siegermächten eine Berechnung der Reparationshöhe in beliebiger Höhe, ohne auf die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Dieser »Schadensersatzanspruch«, dem man dem Deutschen Reich aufdrückte, war damit auch ein machtpolitisches Mittel. Vor allem für Frankreich, denn dort verfolgten die »Falken« in der Regierung mit der Reparationspolitik nicht nur eine Kompensation der Kriegsschäden, sondern die Beseitigung zukünftiger Bedrohungen durch Deutschland. Zudem gab es natürlich einen »Technologietransfer« an die Alliierten, was beispielsweise an der Übergabe der Eisenbahnen und Luftschiffe zu ersehen ist.
Abb. 4: Screenshot/Bildzitat: http://www.ub.uni-koeln.de/cdm/pageflip/collection/dirksen/id/370606/type/compoundobject/show/370308/cpdtype/monograph/pftype/image#page/124/mode/2up
Im Einzelnen sahen diese (finanziellen/wirtschaftlichen) Reparationsforderungen unter anderem so aus:
– In den von Deutschland zu räumenden Gebieten mussten Sachgüter (z.B. Kohle und Betriebsmaterial) verbleiben.
– 5.000 gebrauchsfertige Lokomotiven,
– 150.000 Eisenbahnwaggons
– und 5.000 Lastkraftwagen mussten sofort abgegeben werden.
– Russisches und rumänisches Gold musste sofort zurückerstattet werden.
– Ebenso belgische Wertpapiere.
– In Deutschland durften keinerlei öffentliche Werte beseitigt werden, die als Reparationsleistungen herangezogen werden konnten.
– Alle im Bau befindlichen und vorhandenen Luftschiffe mussten abgeliefert werden.
– Gleichwohl die gesamte Handelsflotte.
Die deutschen Reparationsleistungen wurden mit der Einigung vom Juli 1920 so aufgeteilt:
– Frankreich: 52 %
– Großbritannien: 22 %
– Italien: 10 %
– Belgien: 8 %
– Serbien: 5%
– Rumänien Portugal, Japan: 3 %
Nachfolgend möchte ich diese »Finanziellen Bestimmungen«, diese unfassbaren Forderungen des Versailler-Vertrages, originalgetreu im Wortlaut zitieren, weil der Leser diese garantiert so nicht kennt und gleich gar nicht im Einzelnen in die hiesigen Geschichtsbücher eingegangen sind (alte Rechtschreibung wurde beibehalten):
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Teil IX.
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 248.
Unter Vorbehalt der von dem Wiedergutmachungsausschuß etwa bewilligten Ausnahmen haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstands und seinen Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die deutsche Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen oder darüber verfügen noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber zu gestatten.
Artikel 249.
Deutschland trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten deutschen Gebieten von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Bedürfnisse, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr [engl. Text: „und Sattelzeug“], Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Ausgaben der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen oder Beitreibungen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Mark zum Tageskurs oder zu dem von Deutschland zugestandenem [engl. Text: „zum vereinbarten“] Kurse zu erstatten. Alle anderen oben aufgeführten Ausgaben sind in Mark Gold zu bezahlen.
Artikel 250.
Deutschland bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 1.. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Regierungen auf dieses Material an.
Der Wert des gemäß Artikel VII des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 oder Artikel III des Waffenstillstandsvertrags vom 16. Januar 1919 ausgelieferten Materials kommt von der Wiedergutmachungsforderung der alliierten und assoziierten Regierungen in Abzug und wird Deutschland gutgeschrieben; der Wert wird durch Schätzung des im Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Wiedergutmachungsausschusses festgesetzt. Das gleiche gilt für alles sonstige in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials, bei dem mit Rücksicht auf seinen nichtmilitärischen Charakter nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses der Wert der deutschen Regierung zu vergüten ist.
Nicht gutgeschrieben wird der deutschen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder ausgeliefert worden ist.
Artikel 251.
Die vorzugsweise Befriedigung gemäß Artikel 248 findet unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge statt:
a) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten der Besetzungsarmeen während des Waffenstillstands und seinen Verlängerungen;
b) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsarmeen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags;
c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Deutschlands aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Deutschland zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Regierungen für notwendig erachtet werden, um Deutschland die Erfüllung seiner Wiedergutmachungspflicht zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch werden.
Artikel 252.
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit befinden, wird durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
Artikel 253.
Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen Reiche oder den deutschen Staaten oder von deutschen Reichsangehörigen an ihrem Gut oder ihren Einnahmen bestellte Pfänder oder Hypotheken werden von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung dieser Pfänder oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands zwischen der deutschen Regierung und der beteiligten Regierung erfolgt ist.
Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebietsteile abgetreten werden, übernehmen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 255 die Verpflichtung zur Zahlung:
1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften, die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebiete ergeben. Der zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in dem diese Einkünfte in dem abgetrennten Gebietsteil zu den entsprechenden Einkünften des gesamten Deutschen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen Staates, dem das abgetrennte Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
Diese Anteile werden von dem Widergutmachungsausschuss festgesetzt.
Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung an Kapital und Zinsen wird von
dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt. Sie kann unter anderem die Form haben, dass
die erwerbende Regierung die Verpflichtungen Deutschlands aus den deutschen Schuldverschreibungen, die sich in Händen ihrer eigenen Staatsangehörigen befinden, übernimmt. Falls aber die angewandte Methode Zahlungen an die deutsche Regierung selbst mit sich brächte, erfolgen dieses Zahlungen statt dessen an den Wiedergutmachungsausschuß in Anrechnung auf die deutsche Wiedergutmachungsschuld, solange auf diese noch irgendein Betrag rückständig ist.
Artikel 255.
1. Mit Rücksicht auf die Weigerung Deutschlands im Jahre 1871, einen Anteil der französischen Schuld zu übernehmen, wird Frankreich, soweit Elsaß-Lothringen in Betracht kommt, in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen von jeder Zahlung gemäß Artikel 254 befreit.
2. Soweit Polen in Betracht kommt, wird derjenige Anteil der Schuld, dessen Ursprung der Wiedergutmachungsausschuß auf Maßnahmen der deutschen und preußischen Regierung zur deutschen Besiedlung Polens zurückführt, von der teilweisen Schuldübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
3. Soweit andere abgetrennte Gebietsteile als Elsaß-Lothringen in Betracht kommen, wird derjenige Anteil der Schuld des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, dessen Betrag nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses den Aufwendungen des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten für das im Artikel 256 erwähnte Gut und Eigentum entspricht, von der teilweisen Schuldenübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
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Artikel 256.
Die Mächte, in deren Besitz deutsches Gebiet übergeht, erwerben gleichzeitig alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in diesen Gebieten gelegen ist. Der Wert dieser Erwerbungen wird von dem Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und von dem erwerbenden Staate an diesen bezahlt, um der deutschen Regierung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben zu werden.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig
In Anbetracht der Bedingungen, unter denen im Jahre 1871 Elsaß-Lothringen an Deutschland abgetreten worden ist, wird Frankreich mit Bezug auf Elsaß-Lothringen von jeder im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Zahlung oder Gutschrift zugunsten Deutschlands für den Wert des in Elsaß-Lothringen belegenen und dem Reich oder den deutschen Staaten gehörigen Guts und Eigentums befreit.
Ebenso wird Belgien von jeder Zahlung oder Gutschrift zugunsten Deutschlands für den Wert des dem Reiche oder der deutschen Staaten gehörigen und in den auf Grund des gegenwärtigen Vertrags an Belgien fallenden Gebietsteilen belegenen Guts und Eigentums befreit.
Artikel 257.
Was die bisher deutschen Gebiete einschließlich ihrer Kolonien, Protektorate und zugehörigen Gebiete anbelangt, die gemäß Artikel 22 Teil I (Völkerbundssatzung) des gegenwärtigen Vertrags unter die Verwaltung eines Mandatars treten, so übernimmt weder das Gebiet noch die Mandatarmacht einen Teil des Schuldendienstes des Reichs oder der deutschen Staaten.
Alles dem Reiche oder den deutschen Staaten gehörige und in solchen Gebieten belegene Gut und Eigentum geht zugleich mit den Gebieten auf die Mandatarmacht als solche über, und es ist aus Anlaß dieses Überganges keinerlei Zahlung oder Gutschrift zugunsten jener Regierungen zu bewirken.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.
Artikel 258.
Deutschland verzichtet auf jede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Ausschüssen, staatlichen Stellen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungsorganisationen internationaler Art in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien oder der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Reich, die ihm oder seinen Angehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert war.
Artikel 259.
1. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten bezeichneten Behörden die Summe auszuantworten, die bei der Reichsbank auf den Namen des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegt werden sollte.
2. Deutschland erkennt seine Verpflichtung an, zwölf Jahre hindurch jährlich die Goldzahlungen zu bewirken, auf welche die von ihm zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Namen des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage der zweiten und der folgenden Papiergeldausgaben der türkischen Regierung hinterlegten deutschen Schatzanweisungen lauten.
3. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hierfür bezeichneten Behörden das bei der Reichsbank oder an anderer Stelle hinterlegte Golddepot auszuantworten, das den rückständigen Teil des am 5. Mai 1915 vom Verwaltungsrat der türkischen Staatsschuldenverwaltung der Kaiserlich osmanischen Regierung zugesagten Goldvorschusses darstellt.
4. Deutschland verpflichtet sich, den alliierten und assoziierten Hauptmächten seine etwaigen Rechte an der Summe Gold und Silber zu übertragen, die es dem türkischen Finanzministerium im November 1918 als Anschaffung für die im Mai 1919 fällige Zahlung für den Dienst der inneren türkischen Anleihe überwiesen hat.
5. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den alliierten und assoziierten Hauptmächten alle Goldsummen auszuantworten, die Deutschland oder seine Angehörigen aus Anlaß der von ihnen der österreichisch-ungarischen Regierung gewährten Vorschüsse als Pfand oder sonstige Sicherheit überwiesen wurden.
6. Deutschland bestätigt seinen im Artikel XV des Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 ausgesprochenen Verzicht auf alle Vorteile aus den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihrer Zusatz-Verträge. Die Bestimmung des Artikel 292 Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags bleibt unberührt.
Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.
7. Die Art und Weise der Verwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels zu liefernden, zu zahlenden oder zu übertragenen Barbeträge, Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Artikel 260.
Unbeschadet des auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland ausgesprochenen Verzichts auf eigene Rechte oder Rechte seiner Angehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags fordern, daß Deutschland alle Rechte oder Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an allen öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China, Österreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Verbündeten gehört haben und auf Grund des gegenwärtigen Vertrags abgetrennt werden müssen oder unter Verwaltung eines Mandatars treten, erwirbt; andererseits hat die deutsche Regierung binnen sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle Rechte und Beteiligungen, die Deutschland etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß zu übertragen.
Deutschland übernimmt die Verpflichtung seine auf diese Weise enteigneten Angehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Deutschland die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Die deutsche Regierung hat dem Widergutmachungsausschuss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags eine Liste alle in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und hat zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten List etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.
Artikel 261.
Deutschland verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen an Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei zu übertragen, insbesondere diejenigen, die sich aus der Erfüllung von Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, die es diesen Mächten gegenüber während des Krieges übernommen hat.
Artikel 262.
Jede Barzahlungsverpflichtung Deutschlands aus dem gegenwärtigen Vertrage, die in Mark Gold ausgedrückt ist, ist nach Wahl der Gläubiger zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar in London, in Golddollars der Vereinigten Staaten zahlbar New-York, in Goldfranken zahlbar Paris und in Goldlire zahlbar in Rom. Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach dem am 1. Januar 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 263.
Deutschland gewährleistet der brasilianischen Regierung die Rückzahlung aller bei dem Bankhause Bleichröder in Berlin hinterlegten Summen, die aus dem Verkauf von Kaffee des Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Antwerpen und Triest herrühren; die Summe ist zu dem vereinbarten Satze oder den vereinbarten Sätzen zu verzinsen. Da sich Deutschland der rechtzeitigen Überweisung der genannten Summen an den Staat Sao Paulo widersetzt hat, gewährleistet es ebenfalls, daß die Zahlung zum Marktkurse des Hinterlegungstags erfolgt.
[…]
FORTSETZUNG FOLGT!
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Bisher ist es doch eindeutig erwiesen, daß Woodrow Wilson verbot, den Versailler Vertrag – eigentlich
kein Vertrag, sondern ein Diktat-Frieden – für die USA zu unterzeichnen, und jetzt soll er es selbst getan
haben?
[…] »DEUTSCHLANDS BESTRAFUNG!« – So hoch waren die Reparationen an die Alliierten wirklich! (1) […]
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