Einige Völkerrechtler sprechen in Bezug auf die Vertreibung der Deutschen von Völkermord und Kriegsverbrechen!
Die Politik schweigt dazu!
Bis heute!
Der US-amerikanische Politiker Brazilla Carroll Reece, der den Bundesstaat Tennessee im US-Repräsentantenhaus vertrat, nannte in seiner Grundsatzrede vom 16. Mai 1957 die Vorgänge bei der Vertreibung der Ostdeutschen einen „Völkermord“.
(Quelle: Heinz Nawratil: „Schwarzbuch der Vertreibung 1945 bis 1948 – Das letzte Kapitel unbewältigter Vergangenheit“, Wien 2013, S. 77).
Nachfolgend die Definition für „Völkermord“:
Völkermord wird auch als Genozid bezeichnet und stammt vom griechischen Wort für Herkunft, Abstammung (génos) und dem lateinischen Wort für morden, metzeln (caedere) ab. Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes enthält eine Definition von Völkermord.
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Nach Artikel II versteht man darunter, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
- Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
- vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
- Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das “Ziel” nicht erreicht zu haben.
(Quelle: https://www.voelkermordkonvention.de/voelkermord-eine-definition-9158/)
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Völkermord setzt also nicht die Ausrottung einer „ganzen“ Bevölkerungsgruppe voraus, sondern es ist ausreichend, wenn jemand die Absicht hat, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.
Das stellte selbst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Mai 1999 fest!
(Quelle: „Lebenslange Haft wegen Völkermordes Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Serben / Deutsche Gerichte zuständig“ in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 04.05. 1999 (https://www.genios.de/presse-archiv/artikel/FAZ/19990504/lebenslange-haft-wegen-voelkermorde/F19990504GELMU–100.html).
Nach dieser Definition ist ebenso die Vertreibung (und Tötung) deutscher Vertriebener in den Vertreibungsgebieten ein Völkermord.
Der US-amerikanische Völkerrechtler und Historiker Alfred-Maurice de Zayas erklärt dazu:
„Vertreibung und Verschleppung können sehr wohl als Völkermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Vertreiberstaates nachweislich ist, eine Volksgruppe auch nur teilweise zu vernichten.“
Und: „Dies war zweifellos die Absicht Benesch (gemeint ist der tschechoslowakische Staatspräsident Eduard Benesch/d.A.), wie in seinen Reden und in den Bensch-Dekreten ausreichend belegt. Dies ist auch die Auffassung führender Völkerrechtslehrer (…) Somit erfüllte die Vertreibung der Sudentendeutschen den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UNO-Völkermordskonvention von 1948. Auch Teilaspekte der Vertreibung der Deutschen aus Polen und Jugoslawien sind nachweislich Genozid.“
(Quelle: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 225, 226).
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Andere wiederum wollen diesen Aspekt nicht wahrhaben.
Einige Beispiele für die wichtigsten Todesursachen der deutschen Bevölkerung bei der Vertreibung aus ihrer Heimat:
– Beim Einmarsch der Roten Armee in Polen und in den Oder-Neiße-Gebieten geschahen Massenverbrechen und in den Wochen danach die Vernichtung von Flüchtlingstrecks (sowie Tod auf der Flucht wegen Kälte, Erschöpfung etc.), Tod in den Gefängnissen und Lagern, Zwangsarbeit und Deportation, Verelendung und Hungertod der Verbliebenen, insbesondere in Ostpreußen.
– Die Wolgadeutschen und weitere Deutsche im europäischen Russland wurden (ab 1941) zwangsumgesiedelt, und zwar nach Kasachstan, Sibirien und anderen Gegenden östlich des Urals. Bei den damit einhergehenden katastrophalen Verhältnissen kamen viele Menschen ums Leben.
– In Tschechien (insbesondere in Prag) forderten Pogrome gegen die deutsche Minderheit zahlreiche Opfer. Genauso im Sudentenland.
– In Jugoslawien wurde die deutsche Minderheitsbevölkerung vor allem durch Massenerschießungen durch Partisanen sowie Gefangenschaft in Lagern dezimiert (jeder Dritte starb).
(Quelle: Heinz Nawratil: „Schwarzbuch der Vertreibung 1945 bis 1948 – Das letzte Kapitel unbewältigter Vergangenheit“, Wien 2013, S. 79, 80).
Der britisch-jüdische Verleger Victor Gollancz, Sozialdemokrat, Humanist und Kämpfer für die Menschenrechte, früher Hitler-Gegner und Kritiker der Behandlung der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere) durch Vertreibung, erklärte:
„Sofern das Gewissen der Menschheit jemals wieder empfindlich werden sollte, werden diese Vertreibungen als die unsterbliche Schande aller derer im Gedächtnis bleiben, die sie veranlasst oder sich damit abgefunden haben.“
Und weiter: „Die Deutschen wurden vertrieben, aber nicht einfach mit einem Mangel an übertriebener Rücksichtnahme, sondern mit dem denkbar höchsten Maß von Brutalität.“
(Quelle: Victor Gollancz: „Unser bedrohtes Erbe“, Zürich 1947, S. 156 f., zitiert nach de Zayas (Die deutschen Vertriebenen), S. 167).
FORTSETZUNG FOLGT …
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