Am 14. April 2025 wurde aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Bundesgesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – eine Anfrage wegen der „inneren Sicherheit bezüglich der Geheimgesellschaft der Freimaurer“ an das Bundesinnenministerium des Innern und für Heimat gestellt.
Darüber wurde ich informiert.
Nachfolgend der komplette Wortlaut (Hervorhebungen durch mich):
Fragen zur inneren Sicherheit bezüglich der Geheimgesellschaft der Freimaurer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
damit die Fragen am Ende verständlich werden leite ich mit einer Erklärung ein:
In dem dem Polizei-Handbuch „The Principles of Policing and Guidance for Professional Behaviour“ von 1985 haben die Herausgeber Scotland Yard und britische Metropolitian Police erwähnt, dass:
1. Freimaurer geheime Zeichen verwenden um sich unerkannt von Anderen gegenseitig zu identifizieren (und somit heimlich zusammenzuarbeiten).
2. ein Freimaurer seinen freimaurerischen Eid über einem Amtseid stellen kann – d.h. den Amtseid bewusst nicht zu befolgen braucht.
Zudem ist durch Enzyklopädien bekannt, dass die Freimaurerei verschiedenste Methoden der geheimen Kommunikation verwendet (hat) – wie Geheimalphabet, Passwörter, Handzeichen, Handgriffe, Mimik, Gestik oder weitere.
Die allermeisten Freimaurer geben sich als solche nicht zu erkennen.
Die Freimaurerei gibt zwar Mitgliedszahlen heraus – aber es gibt keine Garantie, dass diese nicht viel höher sind oder Ex-Mitglieder aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht, ihres Eides oder weiteren Verpflichtungen gebunden bleiben.
In den 80er und 90er Jahren gab es in England parlamentarische Diskussionen darüber, ob Polizeibeamte ihre Mitgliedschaft zur Freimaurerei bekanntgeben sollten oder überhaupt Polizeibeamte sein dürften, da einige freimaurerische Polizisten in Fälle der organisierten Kriminalität (OK) verwickelt waren.
Ebenso steht geschrieben, dass es schlecht für das Ansehen der Polizei sei, wenn dieser Freimaurer dienten, da die Bevölkerung nicht sicher sein könne, ob diese dem Amt oder der Freimaurerei dienten.
In Italien gab es zudem den Fall der Ex-Freimaurerloge P2, die u.a. in Verdacht stand die italienische Gesellschaft zu unterwandern.
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Zu den Fragen:
1) Wird die Geheimgesellschaft der Freimaurer vom Verfassungsschutz oder anderen Behörden beobachtet?
2) Da bekannt ist, dass Freimaurer auch gemeinschaftlich in der OK aktiv sein können, warum wird die Bevölkerung nicht über die geheimen Methoden, Zeichen und die geheime Kommunikation der Freimaurer aufgeklärt, um solches ggfs. erkennen, sich schützen oder zuständige Behörden informieren zu können?
3) Wird das Merkmal „Mitglied einer Geheimgesellschaft“ bei Straftaten der OK bei Tatverdächtigen polizeilich erfasst?
4) Besteht für Deutschland eine Gefahr der Unterwanderung (gesellschaftliche Schlüsselpositionen) durch die Freimaurerei, da die Methoden der geheimen Identifizierung und Kommunikation, sowie anonyme globale Netzwerke dazu geeignet sein können Organisationen, Behörden und somit ganze Gesellschaften zu unterwandern?
5) Gibt es Erkenntnisse darüber, ob die Freimaurerei ein geheimdienstliches Netzwerk des britischen MI6 ist – und wenn ja ggfs. jeder Freimaurer somit ein britischer Agent ist?
6) Üben NATO-Länder (insbes. England oder USA) Druck auf die deutsche Bundesregierung, Behörden und/oder Medien aus, nicht negativ über die Freimaurerei zu berichten und deren geheimen Methoden und Zeichen nicht öffentlich zu erklären?
7) Ist Deutschland derzeit von einem anderen NATO (Militär-)Geheimdienst und/oder einer Geheimgesellschaft unterwandert?
Mir ist bewusst, dass Mitarbeiter der deutschen Behörden und Mitglieder der Regierung ebenfalls Freimaurer sein können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Das Bundesinnenministerium des Innern und für Heimat bestätigte am selben Tag den Eingang der Anfrage:
Auf die Antwort des Bundesinnenministeriums, die wohl erst in ein paar Wochen folgen wird, kann man jedenfalls gespannt sein.
Ich werde meine Leser hier auf meinem Blog diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Dass sich Freimaurer unter dem Deckmantel ihrer Loge auch höchst kriminell verhalten und betätigen können, habe ich in meinen beiden Schwarzbüchern Freimaurerei aufgezeigt.
Hatte nicht Scholz vor einiger Zeit bei einem Logentreffen in Hamburg öffentlich betont, dass die Freimaurerei wichtig sei?