Das Land fordert in Ausnahmefällen eine Zugriffsmöglichkeit der Gemeinden auf Privatgrundstücke. Eigentümer sind verärgert und fürchten eine Bauverpflichtung selbst auf Gartengrundstücken.

Die Empörung der Haus- und Grundstücksbesitzer ist groß. Der Grund: Erneut macht die Politik Vorschläge, die aus Sicht von Eigentümern einen Eingriff in deren Rechte bedeuten würden. Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart vor Kurzem ein Zugriffsrecht auf leer stehende Wohnungen gefordert hatte spricht sich das Wirtschaftsministerium nun für ein Zugriffsrecht der Kommunen auf Privatgrundstücke im Innenbereich der Städte aus. Das geht aus einem internen Dokument des Ministeriums hervor, welches unserer Zeitung vorliegt. Hintergrund der Forderung: Das Land will Bauland für neue Wohnungen aktivieren.

Und weiter:

In der Realität soll die Maßnahme folgendermaßen angewendet werden: Nachdem die jeweilige Kommune innerörtliche Flächen für den Bau neuer Wohnungen ausgewählt hat, folgt ein Bebauungsplan inklusive der Verpflichtung für die jeweiligen Eigentümer der Flächen, diese zu bebauen. Wollen oder können Grundbesitzer der Verpflichtung nicht folgen, sieht die Lösung des Ministeriums so aus: „erforderlichenfalls Zugriffsmöglichkeit der Gemeinde auf Privatgrundstücke“. Zur Begründung heißt es, ein solches Instrument könnte die Handlungsmöglichkeiten der Städte zur Schaffung von Wohnraum erheblich erweitern.

Der Verein der Haus- und Grundbesitzer sieht die Gefahr, dass das Gesetz auf Gebiete angewandt wird, die sich dafür nicht eignen. „Als ­Beispiel kann die Einfamilienhaussiedlung mit großen Gärten angeführt werden“, bemängelt der Haus-und-Grund-Chef weiter.

Das Wirtschaftsministerium kontert; „Der Schlüssel für eine ­ausreichende Wohnraumversorgung ist die dringend notwendige Gewinnung von baureifen Flächen.“ Diskussionen darüber müssten ohne Denkverbote geführt werden, so das Ministerium.

Auf die Frage, wie das Gesetz durchgesetzt werden könnte, heißt es: Erfülle ein Eigentümer seine Bauverpflichtung nicht in einer vorgegebenen Frist, muss die Gemeinde ein angemessenes Angebot zum Verkauf unterbreiten. Und: „Lehnt der Grundstückseigentümer das Angebot ab, greift als letzte Stufe die Enteignung.“

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Sie sehen also, WIE der Staat in die Grundgesetze eingreifen, Eigentümer und Mieter mit Zwangsmaßnahmen drangsalieren kann.

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Foto: Symbolbild Pixabay.com


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