Wenn „Verschwörungstheorien“ wahr werden …

Ohne Zweifel ist die ganze Welt, ganz Europa, ganz Deutschland hinsichtlich der Corona-Pandemie im Ausnahmezustand. Mitunter in heller Panik.

Gerade in einer solchen Zeit besteht die Gefahr, dass der Staat, die Regierung die Bürgerrechte aushebelt, grundlegende Freiheitsrechte beseitigt. Vielleicht sogar dauerhaft.

Das ist nicht einfach so daher gesagt. Die Geschichte hat schon oft genug gezeigt, dass in Notzeiten oder Katastrophenfällen beschlossene „vorübergehende Maßnahmen“ fortwährend galten. Wie etwa in der Römischen oder Weimarer Republik.

Das ist auch jetzt die große Gefahr.

So findet hierzulande weder eine politische Opposition noch eine ernsthafte Medienkritik an der Regierung statt. Die Mehrheit der Bürger ist anscheinend mit den bereits verhängten schwersten Einschnitten in ihre Freiheitsrechte einverstanden, wie etwa durch das Grundgesetz garantierte Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Das jedenfalls wird suggeriert.

Doch nun wird es immer kruder, immer abstruser, immer unwirklicher, immer schlimmer!

Vor kurzem berichtete die BILD-Zeitung:

Quelle Screenshot/Bildzitat: https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/corona-sachsen-plant-knast-fuer-quarantaene-verweigerer-74898904.bild.html

Und die Deutschen Wirtschaftsnachrichten legten nach:

Quelle Screenshot/Bildzitat: https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508893/Sachsen-sperrt-Quarantaene-Verweigerer-kuenftig-in-alten-Fluechtlingsheimen-ein?utm_content=link_14&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid562&f_tid=2d6bae4bd33ceecccc30b0b415c30498


HIER: https://t.me/GrandtGuido


Tatsächlich plant der Freistaat Sachsen eine, wie es heißt, landesweite Corona-Einrichtung zur „zwangsweisen Unterbringung“ in Dresden.

Die  BILD spricht von einem „Corona-Knast für wiederholte Quarantäne-Brecher und -Verweigerer“ in einer erst 2017 errichteten Erstaufnahme-Einrichtung für Flüchtlinge an der Stauffenbergallee in Dresden.

Zuvor noch wollte die SPD-Gesundheitsministerin Petra Köpping Quarantäne-Brecher noch in „Psychiatrien“ unterbringen. Auch Krankenhäuser scheiden aus, um sie nicht „überzubelasten.“

Der „Corona-Knast“ jedenfalls wird von der Polizei bewacht werden und ist umzäunt. Die Kosten pro Nacht sind noch nicht klar.

Dritte jedenfalls sollen so wegen des „renitenten Verhaltens des Unterzubringenden“ geschützt werden.

Solche Zwangsmaßnahmen soll ein letztes Mittel sein.

Und so soll sie umgesetzt werden:

  • Das zuständige Gesundheitsamt stellt die Quarantäne fest.
  • Der „Infizierte“ wird eindringlich ermahnt, dieser Folge zu leisten.
  • Bei weiterem Widersetzen wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
  • Nützt das nichts, folgt ein Gerichtsverfahren. Antragsteller ist das zuständige Gesundheitsamt.
  • Letztlich sieht Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes eine zwangsweise Unterbringung von Verweigerern in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Unterkunft vor.
  • Die zwangsweise Unterbringung erfolgt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Paragraph 415).

Doch Sachsen ist nicht das einzige Bundesland, das „Quarantäne-Verweigerer“ wegsperren will.

Auch die schwarz-grüne Landesregierung Baden-Württembergs gab längst bekannt, renitente „Quarantäne-Verweigerer“ künftig in „speziellen Krankenhäusern einzusperren.“

Damit sind zwei bis drei ausgewählten Krankenhäuser gemeint.

Das Innenministerium hatte auf eine strikte Zwangseinweisung solcher Personen in eine zentrale Klinik im Land gedrängt.

Hartnäckige Quarantäne-Verweigerer sollen „abgesondert“ werden.


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Hinsichtlich einer „Entseuchung“ können „die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt werden.

Das geht soweit, dass der „Abgesonderte“ sämtliche Maßnahmen der“ Absonderungseinrichtung“ Folge leisten und erdulden muss.

Dabei dürfen ihm u.a. auch:

  • Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden.
  • Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist.
  • Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist.

Das alles steht so im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) § 30 Absonderung, indem es konkret heißt (Hervorhebungen durch mich):

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Hier:

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html

Wie weit soll das „Wegsperren“ gehen?

Werden auch bald „Impfverweigerer“ in Heimen oder speziellen Einrichtungen „abgesondert“?


Weitere Quellen:

https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508893/Sachsen-sperrt-Quarantaene-Verweigerer-kuenftig-in-alten-Fluechtlingsheimen-ein?utm_content=link_14&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid562&f_tid=2d6bae4bd33ceecccc30b0b415c30498///https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508064/Baden-Wuerttemberg-sperrt-Quarantaeneverweigerer-kuenftig-in-Krankenhaeusern-ein///https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/corona-sachsen-plant-knast-fuer-quarantaene-verweigerer-74898904.bild.html


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5 Gedanken zu „„CORONA-KNAST“: Erste Bundesländer wollen „Quarantäne-Verweigerer“ in „Einrichtungen“ WEGSPERREN!“

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